Pensionskasse

Pensionskasse: Lassen Sie Ihren Lebenspartner nicht im Stich

Bei einem Schicksalsschlag geht der Partner leer aus, wenn wichtige Vorkehrungen fehlen. Eine neue VZ-Analyse zeigt, wie weitverbreitet dieses Problem ist.

Florian Bächler
Anlageexperte
Publiziert am
02. Juni 2025

Diese Auswertung des VZ lässt aufhorchen: Die meisten unverheirateten Paare informieren ihre Pensionskasse nicht über die Partnerschaft. Nur 30 Prozent der Partner sind bei der Pensionskasse angemeldet. Ohne Anmeldung gehen Paare ein grosses Risiko ein: Im Todesfall zahlt die Pensionskasse dem überlebenden Partner nichts aus.

Merkblatt
Merkblatt

Konkubinat: Das müssen Sie wissen

Das Merkblatt zeigt, welche Leistungen hinterbliebenen Konkubinatspartnern aus den Sozialversicherungen und gemäss Erbrecht zustehen und wie sich besser absichern können.

Im Gegensatz zu allen, die in Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, haben Lebenspartner nämlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Hinterlassenen-Leistungen. Selbst wenn man jahrelang zusammengelebt hat, kann man leer ausgehen. Es genügt auch nicht, dem Partner im Testament alles zu vererben: Vorsorge-Guthaben unterstehen nicht dem Erbrecht, sondern dem Vorsorgerecht.

Prüfen Sie, was in Ihrem Fall gilt

Wer seinen Lebenspartner absichern will, muss die Vorsorge-Einrichtung in der Regel schriftlich über die Lebenspartnerschaft informieren. Meist müssen einige Bedingungen erfüllt sein, damit später Geld ausbezahlt wird. Bei den meisten Einrichtungen muss man mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben. Oft kann man den Partner jedoch vorher anmelden. Beim Tod wird dann geprüft, ob alle Bedingungen erfüllt sind.

Bei der Freizügigkeit kann man zum Beispiel den Lebenspartner mit Kindern unter 18 bzw. 25 Jahren auf einen Rang setzen. Für Pensionskassen gelten «Kann-Bestimmungen». Pensionskassen regeln also selbst, wen man begünstigen darf (Grafik).
 

Vorgaben für die Begünstigung des Partners

Das Gesetz regelt, wer in welcher Reihenfolge begünstigt ist. Zwischen den Vorsorge-Einrichtungen gibt es aber Unterschiede:

In der Säule 3a kann man seinen Lebenspartner in der Regel auch dann begünstigen, wenn das Konkubinat weniger als fünf Jahre dauerte – vorausgesetzt, es sind weder ein Ehepartner noch Kinder vorhanden, man setzt den Lebenspartner im Testament als Erben ein und informiert die 3a-Vorsorgestiftung.

Testament aufsetzen

Es lohnt sich, wenn man im Reglement der Vorsorge-Einrichtungen nachschaut, welche Bedingungen genau gelten. Wenn etwas unklar ist, sollte man eine Fachperson fragen. Und daran denken, den Partner in seinem Testament zu begünstigen. Nur so erhält er mindestens einen Teil aus dem Nachlass. Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Der hinterbliebene Lebenspartner ist kein gesetzlicher Erbe und geht dabei leer aus.

Tipp: Klären Sie immer auch die Folgen für die Steuern. Je nach Kanton sind die Erbschaftssteuern für unverheiratete Partner sehr hoch. Prüfen Sie zudem gemeinsam mit einer Fachperson, ob Sie und Ihr Partner Vorsorge-Lücken schliessen müssen. Unter Umständen braucht es weitere Massnahmen – etwa eine Risiko-Lebensversicherung.

Sie möchten alles richtig machen? Bestellen sie das kostenlose Merkblatt oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.