So werden ETF besteuert
Wie bei jeder Geldanlage ist der Steueraspekt auch bei der Investition in ETF und Indexfonds zu berücksichtigen. Das sollten Anleger mit Wohnsitz Schweiz zu den staatlichen Abgaben dieser Fondsarten wissen.

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Bei einer Investition in ETF und Indexfonds sollte immer auch steuerliche Aspekte beachtet werden. So unterliegt das in ETF und Indexfonds angelegte Vermögen der Vermögenssteuer. Die Kursgewinne sind für Privatanleger nicht steuerpflichtig. Umgekehrt sind Kursverluste auch nicht vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Der in Form von Dividenden oder Zinszahlungen anfallende Ertrag unterliegt hingegen der Einkommenssteuer. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der ETF bzw. Indexfonds die Dividenden- oder Zinserträge ausschüttet oder reinvestiert (thesauriert). Der thesaurierende Fonds muss die angefallenen Erträge allerdings separat ausweisen, was bei in der Schweiz kotierten ETF in der Regel gegeben ist. Die zu versteuernden Erträge sind auf der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung ersichtlich.
Verrechnungssteuer
Das Domizil des Fonds kann aus steuerlichen Gründen einen direkten Einfluss auf die Rendite des Anlageproduktes haben. Erträge von ETF mit Domizil Schweiz unterliegen der Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Diese ETF schütten nur 65 Prozent der Bruttoerträge an die Anleger aus. Der Investor muss die abgezogene Verrechnungssteuer via Deklaration in der Steuererklärung zurückfordern. Bei den in der Schweiz deutlich weiter verbreiteten ETF mit Domizil Irland oder Luxemburg werden die Ausschüttungen vollumfänglich dem Anleger zugeführt, ohne Abzug der Verrechnungssteuer.
Aber nicht nur der Anleger, sondern auch der ETF selbst muss 35 Prozent Verrechnungssteuer auf die Erträge abliefern. Bei ETF mit Domizil Irland oder Luxemburg betrifft das zwar nur die Erträge auf Schweizer Wertschriften, die vom ETF gehalten werden. Weil diese ETF ihr Domizil nicht in der Schweiz haben, sind sie aber nicht berechtigt, diese Verrechnungssteuer zurückzufordern. Wer in Schweizer Anlagen investiert, sollte deshalb ETF mit Domizil Schweiz wählen. Bei einer angenommenen Dividendenausschüttung von 3 Prozent von Schweizer Aktien, erzielen ausländische ETF aufgrund des Fondsdomizils gegenüber einem Schweizer ETF eine Minderrendite von bis zu 1 Prozent pro Jahr.
Eine mit der Schweizer Verrechnungssteuer vergleichbare Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden kennen auch viele andere Länder. Auch bei der Investition in einen ETF auf ausländische Titel ist die Wahl des Fondsdomizils deshalb zu beachten. Für Fonds auf weltweite Aktien empfiehlt sich für Schweizer Anleger in Bezug auf die Quellensteuerthematik das Fondsdomizil Irland, weil Irland viele Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat und die Quellensteuer teilweise zurückerstattet bekommt.
Stempelsteuer
In der Schweiz erhebt die Eidgenössische Steuerverwaltung zudem die sogenannte Stempelsteuer, oft auch als Umsatzabgabe oder Stempelabgabe bezeichnet. Die Stempelsteuer fällt beim Kauf und Verkauf von ETF und Indexfonds an und ist je nach Fondsdomizil, Transaktionsart und Fondsart unterschiedlich hoch. Indexfonds werden tendenziell günstiger besteuert als ETF und auch Schweizer Fonds werden steuerlich begünstigt.

So müssen Anleger beispielsweise beim Kauf oder Verkauf eines inländischen ETF einen Steuersatz von 0,075 Prozent bezahlen. Die Transaktion von ausländischen ETF kostet mit 0,15 Prozent das Doppelte. Auch bei Indexfonds macht sich das Fondsdomizil beim Steuersatz bemerkbar. Während der Kauf und der Verkauf eines Indexfonds mit inländischem Domizil steuerfrei sind, beträgt die Stempelsteuer bei einem Kauf eines Indexfonds mit ausländischem Domizil 0,15 Prozent. Beim Verkauf eines Indexfonds mit ausländischem Domizil wird keine Stempelabgabe fällig.
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