Vorsorge

Quellensteuern auf Vorsorgebezügen

Wer im Ausland wohnt, wenn er Geld aus der zweiten Säule oder aus der Säule 3a bezieht, zahlt eine Quellensteuer anstelle der Kapitalauszahlungssteuer. Die Quellensteuer ist in einigen Kantonen tiefer als die Kapitalauszahlungssteuer.

Wichtig: Während bei der Kapitalauszahlungssteuer die Steuersätze am Wohnort des Kapitalbezügers massgebend sind, richtet sich die Quellensteuer nach den Tarifen des Kantons, in dem die Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsstiftung rechtlich ihren Sitz hat.

Besteht zwischen der Schweiz und dem neuen Wohnsitzland ein Doppelbesteuerungsabkommen und legt dieses fest, dass das betreffende Land den Kapitalbezug besteuern darf, kann man die Quellensteuer bei der Schweizer Steuerbehörde zurückfordern. Wer in ein Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz zieht, kann sich die Quellensteuer nicht rückvergüten lassen und muss den Kapitalbezug unter Umständen am neuen Wohnort nochmals versteuern. 

Tipp: Wenn Sie die Quellensteuer nicht zurückfordern können, sollten Sie Ihre Vorsorgeguthaben zu einer Freizügigkeits- oder Vorsorgestiftung mit Sitz in einem Kanton mit niedrigen Quellensteuern transferieren und sie erst dann beziehen. Aufgepasst: Es gibt Stiftungen in steuergünstigen Kantonen, die mehrere hundert Franken Gebühren verlangen, wenn das Guthaben nur für kurze Zeit bei ihnen parkiert wird.

Die Tabelle unten zeigt die 2024 gültigen Steuerbeträge (Bundes- und Kantonssteuern) für Verheiratete und Unverheiratete:

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