Immobilien

Den Kindern das Haus überschreiben – ein Geschenk mit Tücken

Für Kinder, die schon zu Lebzeiten der Eltern Geld oder Liegenschaften bekommen haben, kann es bei der Erbteilung teuer werden.

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Renato Sauter
Nachlassexperte
Aktualisiert am
10. Oktober 2023

Viele Eltern geben ihren Kindern schon zu Lebzeiten etwas weiter. Wenn dieser Schritt nicht sorgfältig vorbereitet ist, kann das zu bösen Überraschungen führen. Diese Punkte sollte man im Vorfeld bedenken:

1. Einen Erbvorbezug muss man ausgleichen

Oft ist der Wert der Zuwendung grösser als das, was dem Kind bei der Erbteilung zusteht. In so einem Fall muss es den Miterben die Differenz zurückzahlen. Das kann das Kind finanziell in Bedrängnis bringen, zum Beispiel, wenn es das Elternhaus übernommen hat. Denn die Höhe des Ausgleichs hängt nicht vom Wert des Hauses beim Erbvorbezug ab, sondern vom Wert am Todestag. Und dieser Wert ist oft viel höher. 

Ein Beispiel: 2003 übernimmt Nadine das Haus ihrer Mutter im Wert von 400’000 Franken als Erbvorbezug. Als die Mutter 20 Jahre später stirbt, ist das Haus 700’000 Franken wert. Zum teilbaren Nachlass zählt neben den 350’000 Franken aus dem Bankvermögen der Mutter auch das Haus – und zwar zum aktuellen Wert. Für Nadine bedeutet das wiederum, dass sie ihrem Bruder Manuel 175’000 Franken als Erbausgleich zahlen muss (siehe Grafik unten).

Tipp: Halten Sie in einem Testament oder einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag fest, wie Ihre Kinder den Erbvorbezug ausgleichen müssen. Sie können sie auch ganz oder teilweise von der Ausgleichspflicht befreien, solange Sie die gesetzlichen Pflichtteile nicht verletzen. Noch besser: Involvieren Sie alle Familienmitglieder in eine vertragliche Lösung, um eine möglichst grosse Akzeptanz zu erreichen. 

2. Klären Sie die Folgen für die Steuern ab

Mit der Schenkung des Eigenheims ist meistens eine Gegenleistung verbunden. Die Kinder übernehmen die Hypothek und geben den Eltern allenfalls ein lebenslanges Wohn- oder Nutzniessungsrecht. 

Doch Vorsicht: Ist das Haus mit einer hohen Hypothek belastet und wird ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht gewährt, wird das unter Umständen steuerlich nicht als Schenkung anerkannt, sondern als Verkauf. In so einem Fall werden Grundstückgewinnsteuern fällig und je nach Kanton auch Handänderungssteuern.

Tipp: In vielen Kantonen müssen mindestens 25 Prozent des Verkehrswerts der Liegenschaft geschenkt werden, damit die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird. Ist die Gegenleistung im Verhältnis zur Schenkung zu hoch, sollten Sie rechtzeitig die Hypothek reduzieren oder das Nutzniessungs- oder Wohnrecht zeitlich befristen. Damit steigt der Wert der Schenkung. 

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