Möglichst viel Steuern sparen beim Renovieren
Renovationskosten darf man bei den Steuern abziehen – wenn man weiss, wie. Im Idealfall müssen Sie während mehrerer Jahre praktisch kein oder deutlich weniger Einkommen versteuern.
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Viele Ausgaben, die bei einem Umbau oder einer Sanierung entstehen, darf man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die Erfahrung aus der Steuerberatung des VZ zeigt allerdings, dass dabei vieles unklar ist.
1. Art und Umfang der Arbeiten
Grundsätzlich kann man entweder die effektiven Kosten für werterhaltende Arbeiten geltend machen oder eine Pauschale einsetzen. Nicht abzugsfähig sind Arbeiten, die den Zustand verbessern und damit wertvermehrend sind.
Eine Ausnahme von dieser Regel sind Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs. Dazu gehören auch Abbruchkosten, falls in nützlicher Zeit ein gleichartiger Neubau erstellt wird. Solche Arbeiten darf man bei der direkten Bundessteuer und in fast allen Kantonen geltend machen, auch wenn sie wertvermehrend sind.
Das Problem: Die Abgrenzung zwischen den Massnahmen führt immer wieder zu Diskussionen. Sie ist aber wichtig, weil werterhaltende Massnahmen nur in dem Jahr geltend gemacht werden können, in dem sie umgesetzt wurden. Investitionen, die den Energieverbrauch senken, können dagegen über bis zu drei Jahre in Abzug gebracht werden, soweit sie das steuerbare Einkommen übersteigen.
Darum darf das Ehepaar im Beispiel (siehe Tabelle) im ersten Jahr nur 80'000 Franken geltend machen, obwohl es 100'000 Franken investiert hat. Die Differenz von 20'000 Franken ist und bleibt nicht abzugsfähig.
Zudem sind die kantonalen Unterschiede enorm. Es lohnt sich, die Merkblätter der Steuerämter genau zu lesen. Je nachdem gilt zum Beispiel der Ersatz einer Öl- oder Gasheizung nur zu 25 Prozent als Energiesparmassnahme, während die restlichen 75 Prozent als gewöhnlicher Unterhalt eingestuft werden. Das wirkt sich direkt auf die Steuerabzüge aus.
Tipp: Klären Sie vor grossen Renovationen genau ab, welche Abzüge die Steuerbehörde akzeptiert. Sammeln Sie alle Belege und dokumentieren Sie die Renovation mit Fotos. Das macht es leichter, gegenüber der Behörde zu argumentieren, falls es zu Meinungsverschiedenheiten kommt.
2. Abzüge pro Steuerjahr
Für Unsicherheiten sorgt auch die Staffelung der Abzüge auf mehrere Steuerjahre. Werterhaltende Massnahmen können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie umgesetzt wurden. Darum darf das Ehepaar im Beispiel in der Tabelle im ersten Jahr nur 80'000 Franken geltend machen, obwohl es 100'000 Franken investiert hat. Die Differenz von 20'000 Franken ist und bleibt nicht abzugsfähig. Investitionen, die den Energieverbrauch senken, können dagegen über drei Jahre in Abzug gebracht werden, soweit sie das steuerbare Einkommen übersteigen.
Ganz freie Hand hat man jedoch nicht. So kann das Ehepaar im Beispiel seine umweltfreundliche Investition von 145'000 Franken nicht beliebig stückeln, sondern muss im zweiten Jahr den maximalen Abzug von 80'000 Franken geltend machen. Im folgenden Jahr darf es die restlichen 65'000 Franken abziehen.
Tipp: Planen Sie sorgfältig, wie Sie werterhaltende Arbeiten und Energiesparmassnahmen optimal aufeinander abstimmen, bevor Sie mit der Renovation am Eigenheim starten. Das ist darum wichtig, weil Sie die Steuerprogression im Idealfall so brechen können, dass Sie während mehrerer Jahre praktisch kein oder deutlich weniger Einkommen versteuern müssen und so sehr viel Steuern sparen.
Sie wollen beim Renovieren alles richtig machen? Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.