Firmengründung

So wählen Start-ups die richtige Rechtsform

Ein wichtiger Entscheid bei der Gründung einer Firma ist die Wahl der Rechtsform. Von der Rechtsform hängen viele Faktoren ab wie Haftung, Kapitalbedarf, Steuern, Verwaltungsaufwand und obligatorische Versicherungen.

Almedin Zenkic
Experte Firmengründungen

Neugründer entscheiden sich meistens zwischen einer AG, GmbH und einer Einzelfirma. Jede dieser Rechtsformen hat Vor- und Nachteile. Darum muss man sorgfältig abwägen, was am besten passt.

Die meisten Start-ups sind Einzelfirmen

Einzelfirmen machen knapp zwei Drittel der Neugründungen aus. Der Inhaber einer Einzelfirma kann nur eine einzelne Person sein. Diese Rechtsform eignet sich daher für Tätigkeiten, die stark mit dem Inhaber verbunden sind. Es ist kein Mindestkapital nötig, und die Gründung einer Einzelfirma ist unkompliziert.

Die Firma besteht, sobald eine natürliche Person ein Geschäft im kaufmännischen Sinn betreibt und die Kriterien der AHV für eine selbstständige Tätigkeit erfüllt: Mehrere Auftraggeber, Auftreten am Markt unter eigenem Namen, auf eigene Rechnung, in unabhängiger Stellung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Ein Eintrag im Handelsregister ist erst ab einem Jahresumsatz von 100'000 Franken vorgeschrieben. Die Registrierung kann aber auch vorher sinnvoll sein: Behörden, Lieferanten oder Kunden, die einen Auszug verlangen, gibt der Handelsregistereintrag Sicherheit.

Eine Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung besteht ab einem Jahresumsatz von 500'000 Franken. Solange der Umsatz unter dieser Schwelle liegt, genügt eine einfache Übersicht über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen (sog. vereinfachte Buchführung).

Inhaber einer Einzelfirma haften bei einem Konkurs nicht nur mit dem Geschäftsvermögen, sondern auch mit dem Privatvermögen. Das ist einer der häufigsten Gründe, woran Start-ups scheitern. Gemäss einer VZ-Studie sind in einem von vier Fällen Haftungsprobleme für die Auflösung der Firma mitverantwortlich.

Bei der Namensgebung ist man eingeschränkt: Der Familienname muss im Firmennamen enthalten sein, Fantasie- oder Sachbezeichnungen sind höchstens als Zusatz zulässig. Zudem ist der Firmenname nur innerhalb der Gemeinde geschützt, in dem die Einzelfirma ansässig ist.

Das Firmenvermögen und den Gewinn deklarieren Inhaber einer Einzelfirma in ihrer privaten Steuererklärung. Das bedeutet, dass sie der Einkommens- und Vermögenssteuer von Privatpersonen unterliegen. Inhaber einer Einzelfirma zahlen auf dem Gewinn AHV-, IV- und EO-Beiträge. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich einer Pensionskasse anzuschliessen. Wer sich selbstständig macht, kann sein Pensionskassenguthaben vorzeitig beziehen und es für den Aufbau der Firma einsetzen.

Im KMU-Special lesen Sie, wie Sie Ihre Pensionskasse, Versicherungen und Nachfolge optimieren können:

AG und GmbH

Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind sogenannte Kapitalgesellschaften. Neugründer entscheiden sich in der Regel für eine dieser beiden Rechtsformen, weil sie nicht riskieren wollen, dass ihre ganzen Ersparnisse verloren sind, falls das Unternehmen scheitert. Ihre Haftung beschränkt sich bei einer Kapitalgesellschaft auf das Geschäftsvermögen. Die Gründung einer AG oder GmbH erfordert allerdings ein gewisses Startkapital. Gründung und Verwaltung sind zudem aufwändiger als bei einer Einzelfirma.

Kapitalgesellschaften entstehen mit dem Handelsregistereintrag. Vor dem Eintrag müssen die Gründungsdokumente erstellt und öffentlich beurkundet werden.

Das minimale Stammkapital einer GmbH beträgt 20'000 Franken und muss vollumfänglich in die Gesellschaft eingebracht werden. Zusätzliches Kapital müssen die Gesellschafter nur einschiessen, wenn sie laut den Statuten der Gesellschaft dazu verpflichtet sind. Bei einer AG muss das Aktienkapital mindestens 100'000 Franken betragen. 20 Prozent des Aktienkapitals müssen bei der Gründung einbezahlt sein, im Minimum aber 50'000 Franken. Nicht einbezahltes Aktienkapital müssen Aktionäre nachträglich einschiessen, wenn das Unternehmen dieses Kapital benötigt. 

Das Gründungskapital wird auf ein Sperrkonto einer Schweizer Bank einbezahlt. Sobald die Gesellschaft gegründet ist, kann sie frei über diesen Betrag verfügen.

Wer nicht über das erforderliche Bargeld für die Gründung verfügt, kann auch Sachwerte wie zum Beispiel Immobilien, Maschinen oder Fahrzeuge als Gründungskapital verwenden. Allerdings wird das Gründungsprozedere dann deutlich aufwändiger und teurer, weil dem Handelsregisteramt zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.

Merkblatt
Merkblatt

Checkliste zur Gründung Ihrer eigenen Firma

Das Merkblatt listet die wichtigsten Fragen auf, die Sie bei der Gründung Ihrer eigenen Firma abklären sollten.

Eine natürliche oder juristische Person allein oder mehrere zusammen können eine AG oder GmbH gründen. Das Stammkapital und die Gesellschafter einer GmbH sind im Handelsregister für alle einsehbar. Die Besitzverhältnisse einer AG dagegen sind nicht öffentlich. Sind mehrere Parteien an der AG beteiligt, empfiehlt es sich, einen Aktionärsbindungsvertrag aufzusetzen. In diesem Vertrag lassen sich zum Beispiel Konkurrenzverbote festlegen oder Vorkaufsrechte regeln, falls einem der Aktionäre etwas zustösst.

Die Organe einer GmbH sind die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung sowie allenfalls die Revisionsstelle. Als Geschäftsführer kann auch ein Gesellschafter eingesetzt werden. Eine Aktiengesellschaft besteht ebenfalls aus drei Organen: Generalversammlung, Verwaltungsrat und Revisionsstelle. Verwaltungsrat und Geschäftsleitung haften mit ihrem Privatvermögen, wenn sie Pflichten verletzen, die ihnen vom Gesetz oder von Statuten auferlegt sind. Das gilt auch für die Geschäftsführung einer GmbH.

Kapitalgesellschaften sind unabhängig von der Höhe des Umsatzes buchführungspflichtig, und sie müssen den Jahresabschluss grundsätzlich revidieren lassen. Anstelle der ordentlichen Revisionspflicht gilt die eingeschränkte, falls in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Schwellenwerte bezüglich Umsatz, Bilanzsumme und Anzahl der Vollzeitstellen nicht überschritten werden, die in Art. 727 OR definiert sind. Beträgt die Zahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt weniger als zehn, können Kapitalgesellschaften ganz auf eine Revision verzichten. 

Der Firmenname einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich frei wählbar, er muss sich jedoch von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Namen deutlich unterscheiden. Er darf zudem nicht anstössig oder irreführend sein und muss den Zusatz AG oder GmbH enthalten.

Ein Nachteil von Kapitalgesellschaften ist die wirtschaftliche Doppelbesteuerung: Zum einen muss die Gesellschaft Ertrag und Kapital versteuern, zum anderen zahlen die Gesellschafter bzw. Aktionäre auf den Gewinnausschüttungen Einkommenssteuern und auf dem Wert ihrer Anteile Vermögenssteuern. Ein Vorteil dagegen ist, dass Kapitalgewinne nicht besteuert werden, die bei einem Verkauf der Anteile resultieren.   

Versicherungstechnisch gelten Inhaber einer Kapitalgesellschaft als Angestellte ihres Unternehmens. Obligatorisch sind folglich neben AHV, IV, EO und ALV auch alle Versicherungen der beruflichen Vorsorge (zweite Säule), und es ist kein Vorbezug von Pensionskassengeldern möglich bei der Gründung einer eigenen Firma.