UVG: Darauf sollten Unternehmen bei der Unfallversicherung achten
Für Unternehmen lohnt es sich, ihre UVG-Versicherung und UVG-Zusatzversicherung alle drei bis fünf Jahre überprüfen zu lassen. Anhand der Schadenquote eines Versicherers lässt sich beurteilen, wie der Anbieter im Marktvergleich steht und ob künftig Prämienerhöhungen wahrscheinlich sind. Bei der Unfall-Zusatzversicherung gibt es grosse Leistungsunterschiede zwischen den Anbietern.
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1. Welche Arbeitnehmer sind obligatorisch zu versichern?
Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Angestellten (einschliesslich der Heimarbeiter, Praktikanten, Volontäre und Auszubildenden) gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern. Alle Arbeitnehmenden, die durchschnittlich während mindestens acht Stunden pro Woche für einen Arbeitgeber tätig sind, müssen auch gegen Unfälle in ihrer Freizeit (sog. Nichtberufsunfälle) versichert werden.
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2. Welche Unternehmen können den Versicherer frei wählen?
Unternehmen aus Branchen, die ein erhöhtes Unfallrisiko aufweisen (zum Beispiel Bau- oder Industrieunternehmen) sind gesetzlich verpflichtet, sich bei der Suva zu versichern. Alle übrigen Unternehmen dagegen wie zum Beispiel Betriebe aus dem Dienstleistungssektor können ihren Unfallversicherer frei wählen. Diese Unternehmen können mit einem Wechsel zu einem günstigeren Anbieter oft sehr viel Prämien sparen.
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3. Welche Leistungen sind im UVG versichert?
Das UVG sieht sowohl Pflegeleistungen und Kostenvergütungen als auch Geldleistungen im Rahmen von Taggeldern oder Renten vor. Der durch das UVG versicherte Lohn ist begrenzt. Der Höchstbetrag wird vom Bundesrat festgelegt. 2021 liegt er bei 148'200 Franken.
Die Tabelle fasst die Versicherungsleistungen des UVG zusammen:
4. Ist eine UVG-Zusatzversicherung sinnvoll?
Die obligatorische Unfallversicherung bietet für die meisten Arbeitnehmenden in der Schweiz einen angemessenen Schutz. Dennoch hat die gesetzliche Leistung teilweise Lücken, die durch eine freiwillige Unfall-Zusatzversicherung (auch UVG-Z genannt) gedeckt werden können. So können zum Beispiel die Leistungen des UVG im Rahmen der Heilungskosten verbessert, die Taggeld- und Rentenzahlungen erhöht und Löhne versichert werden, die über der UVG-Lohngrenze von 148'200 Franken pro Jahr liegen.
Unternehmen können wählen, ob sie alle Arbeitnehmenden versichern möchten oder nur bestimmte Personenkreise wie zum Beispiel die Kadermitarbeitenden. Die Anbieter von UVG-Zusatzversicherungen können die versicherten Leistungen und Prämien individuell definieren. Die Angebote unterscheiden sich daher stark voneinander.
5. Wie können Unternehmen Prämien sparen bei der UVG- und UVG-Zusatzversicherung?
Für Unternehmen lohnt es sich erfahrungsgemäss, ihre Police alle 3 bis 5 Jahre überprüfen zu lassen. Oft sind erhebliche Einsparungen gegenüber den bisherigen Prämien möglich.
Anhand der Schadenquote lässt sich beurteilen, wie die Versicherer im Marktvergleich stehen und wie sich ihre Prämien zukünftig entwickeln könnten. Die meisten Versicherer streben eine Schadenquote von 70 bis 75 Prozent an.
Beträgt die Quote über zwei oder drei Jahre mehr als 90 Prozent, bahnen sich Prämienerhöhungen an, da der Versicherer die Ausgaben nicht mehr oder nur knapp durch die Prämieneinnahmen decken kann. Liegt die Schadenquote über längere Zeit unter 65 Prozent, so deutet dies darauf hin, dass die Prämien bei diesem Versicherer zu hoch sind.
Das VZ hat in einer Studie die Schadenquote der 15 grössten UVG-Versicherer für die Jahre 2018 bis 2020 analysiert. Das Resultat: Bei vier Anbietern sind Prämienerhöhungen wahrscheinlich, falls ihre Schadenquote unverändert hoch bleibt.
Unternehmen können ihren Verhandlungsdruck erfahrungsgemäss erhöhen, wenn sie UVG-, UVG-Zusatz-und Krankentaggeld-Versicherung als Paket ausschreiben. Leistungsfälle, bei denen die Abgrenzung zwischen Krankheit und Unfall schwierig ist, sind dann einfacher zu koordinieren.
6. Wo liegen die Leistungsunterschiede zwischen den Versicherern?
Bei der Wahl eines Versicherers sollten Unternehmen nicht nur auf die Prämien abstellen, sondern auch das Kleingedruckte in den Versicherungsverträgen genau studieren. In seiner Studie hat das VZ VermögensZentrum die Leistungen von 15 Anbietern der Unfall-Zusatzversicherung beurteilt und ein eigenes Punkte-Rating erstellt. Der Versicherer mit der besten Deckung hat mit 24 Punkten mehr als doppelt so viele Punkte wie der letztplatzierte Versicherer, der nur auf 11 Punkte kam.
Grosse Unterschiede zwischen den Anbietern gibt es vor allem bei den Deckungen, die in der Regel nicht in der Police festgehalten sind, sondern in den allgemeinen Vertragsbedingungen. Das gilt besonders für die folgenden Leistungen:
Heilungskosten
Je nach Vertragsbedingungen werden Heilungskosten nur befristet ausbezahlt. Einige Versicherer limitieren die Dauer der Zahlungen auf maximal 5 Jahre, während andere Versicherer die Leistungen so lange ausbezahlen, bis ein allfälliger Rentenanspruch erlischt.
Zusatzkosten bei Unfällen
Die Zahlungen der Kosten für Suche und Rettung sowie Rückreise oder Transport bei Unfällen können betraglich limitiert sein. Das gilt auch für den Leichentransport in einem Todesfall.
Unbezahlter Urlaub
Während eines unbezahlten Urlaubs ist die betroffene Person in der Regel nicht versichert. Durch die Deckung des unbezahlten Urlaubs wird der Versicherungsschutz für eine bestimmte Zeit, normalerweise während maximal 180 Tagen samt Nachdeckung von 31 Tagen, aus der Unfallzusatzversicherung weitergeführt. Häufig setzen die Versicherer den Abschluss einer Abredeversicherung für die Leistungen der obligatorischen Versicherung voraus.
Spätfolgen früherer Unfälle
Bei Rückfällen und Spätfolgen von früheren Unfällen, die nicht versichert waren oder für die aus der damaligen Versicherung keine Leistungspflicht mehr besteht, erbringt der Versicherer Leistungen. Der Deckungskatalog ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.
Lohnnachgenuss im Todesfall
Der Arbeitgeber hat nach Art. 338 OR den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmende den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. Diesen Lohnnachgenuss decken einige Versicherer bis zum versicherten Lohnmaximum. Bei anderen ist diese Leistung ausgeschlossen.
Verzicht auf Kündigungsrecht
Manche Versicherer verzichten auf ihr Recht, die Police nach einem Schadenfall kündigen zu können. So ein Verzicht bietet den versicherten Unternehmen Planungssicherheit, da eine Kündigung seitens des Versicherers selbst bei einer hohen Schadenbelastung erst zum ordentlichen Ablaufdatum der Police erfolgen kann.