Vorsorge

Was Sie über Ihre Vorsorge wissen sollten

Die berufliche Vorsorge ergänzt die Leistungen aus der 1. Säule. Sie ist obligatorisch für Arbeitnehmer ab einem Minimallohn von 22'050 Franken.

Simon Tellenbach
Geschäftsleiter Firmenkunden
Aktualisiert am
03. Januar 2023

Selbstständig Erwerbende unterstehen nicht dem Pensionskassen-Obligatorium. Sie können sich freiwillig der Pensionskasse ihrer Angestellten oder der Auffangeinrichtung anschliessen. Selbstständige ohne berufliche Vorsorge müssen für die grössten Risiken selbst vorsorgen.

Im KMU-Special lesen Sie, wie Sie Ihre Pensionskasse, Versicherungen und Nachfolge optimieren können:

Leistungen der Sozialversicherungen bei Krankheit

Der Erwerbsausfall während einer längeren Krankheit ist eine der grössten finanziellen Belastungen. Führt die Krankheit zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, ist sogar die Existenz gefährdet. Selbstständig Erwerbende sollten sich deshalb zusätzlich zur Krankenversicherung für den Fall eines längeren Erwerbsfalls absichern.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung deckt den grössten Teil der Heilungs- und Pflegekosten bei Krankheit und Mutterschaft. Und sie springt auch bei Unfällen ein, sofern keine Unfallversicherung die Kosten übernimmt. Die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung sind im Krankenversicherungsgesetz (KVG) vorgegeben und für alle Krankenkassen verbindlich. Weiter reichende Leistungen bieten die freiwilligen Krankenpflege- und Spitalzusatzversicherungen an.

Leistungen der Sozialversicherungen bei Unfall

Die obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert alle Arbeitnehmenden mit mehr als acht Stunden Arbeitszeit pro Woche bei Unfällen im Betrieb und bei Nichtberufsunfällen. Alle anderen sind nur bei Unfällen im Betrieb versichert.

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Obligatorische Unfallversicherung

Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sind gesetzlich vorgegeben. Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit vergütet sie die Heilungs-, Transport- und Pflegekosten und entrichtet ein Taggeld. Wird der Versicherte invalid, erhält er eine Rente und allenfalls eine Hilflosenentschädigung. Im Falle seines Todes erhalten die Angehörigen eine Hinterlassenenrente.

Kollektive Zusatzversicherung

Unternehmen können ihre Arbeitnehmenden oder einen Teil davon freiwillig über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinaus gegen die finanziellen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichern. Die Leistungen werden zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen erbracht.

Leistungen der Sozialversicherungen im Alter

Leistungen aus der 1., 2. und 3. Säule ersetzen im Alter das wegfallende Erwerbseinkommen.

AHV-Rente

Die AHV sichert das Grundeinkommen von Arbeitnehmenden und Selbstständigen nach der Erwerbsaufgabe. Die AHV-Rente deckt allerdings höchstens die minimalen Lebenshaltungskosten. Zusammen mit der AHV soll die berufliche Vorsorge die Fortführung des bisherigen Lebensstils gewährleisten. Das Einkommen aus der 1. und der 2. Säule soll zusammen rund 60 Prozent des letzten Lohns betragen. Arbeitnehmende mit einem Jahreseinkommen über 22'050 CHF sind obligatorisch in der 2. Säule versichert.

Merkblatt
Merkblatt

Tipps zur Säule 3a

Das Merkblatt informiert, wo und wann sich Einzahlungen am meisten lohnen, und wie man am besten vorgeht.

Freiwillige Altersvorsorge

Selbstständig Erwerbende sind vom BVG-Obligatorium ausgenommen. Sie können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen oder selbst vorsorgen. Die freiwillige Selbstvorsorge umfasst alle Formen von privater Vermögensbildung und Risikoabsicherung.

Leistungen der Sozialversicherungen im Todesfall

Die Leistungen der AHV an die hinterbliebenen Ehepartner und Kinder sind äusserst bescheiden. Selbstständig Erwerbende sollten ihre Familie deshalb finanziell besser absichern.

Hinterlassenenleistungen werden in erster Linie von der AHV, der beruflichen Vorsorge, der Unfallversicherung und der Militärversicherung in Form von Waisen-, Witwen- und Witwerrenten ausgerichtet.

1. und 2. Säule

Witwen, Witwer und die überlebenden geschiedenen Ehegatten erhalten von der AHV 80 Prozent der Altersrente, von der beruflichen Vorsorge 60 Prozent der Invalidenrente, auf welche die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte. Bei geschiedenen Ehegatten ist die Rente auf den scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeitrag begrenzt, bei der Unfallversicherung auf 40 Prozent des versicherten Verdienstes des Verstorbenen.

Die Waisenrente der AHV beträgt 40 Prozent der Altersrente, in der beruflichen Vorsorge 20 Prozent der Invalidenrente, auf welche die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte, und in der Unfallversicherung 15 Prozent des versicherten Verdienstes des verstorbenen Elternteils.

Private Versicherung

Auch private Unfallversicherungen und Lebensversicherungen entrichten Leistungen an unterstützungsbedürftige Hinterlassene. Ein solcher Schutz ist vor allem für selbstständig Erwerbende wichtig, erst recht, wenn sie sich nicht einer Pensionskasse angeschlossen haben.