Wie muss ein Testament erfasst werden?

Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Testamenten:

  • das eigenhändige Testament
  • das öffentliche Testament
  • das mündliche Testament (Nottestament)

Ein eigenhändiges Testament muss von A bis Z von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Ein Testament, das auf dem Computer geschrieben und bloss von Hand unterzeichnet ist, ist ungültig. Dasselbe gilt für Testamente, die Ehepaare gemeinsam aufgesetzt und unterschrieben haben. Jeder Ehepartner muss je ein eigenes Testament erstellen.

Auch ein Testament ohne genaues Datum kann für ungültig erklärt werden, wenn nach dem Tod des Erblassers mehrere Versionen zum Vorschein kommen und nicht klar ist, welche zuletzt aufgesetzt wurde. Wer eine alte Version widerrufen will, sollte dies im neuen Testament unbedingt vermerken.

Die Ortsangabe ist keine zwingende Formvorschrift, sie ist aber dennoch zu empfehlen. Damit wird sichergestellt, dass ein Testament in der Schweiz abgefasst worden ist und kein anderes Recht zur Anwendung kommt (zum Beispiel bei einem Auslandaufenthalt).

Eigenhändige Testamente geben oft Anlass zu Streitigkeiten. Häufig geht aus dem Testament nicht eindeutig hervor, was der Verstorbene eigentlich wollte, oder einzelne Verfügungen widersprechen einander. Ein weiterer häufiger Fehler: Der Erblasser verstösst in seinem Testament gegen das Erbrecht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Pflichtteile verletzt werden. Am besten lässt man sein Testament deshalb von einer Fachperson auf Form und Inhalt überprüfen.

Merkblatt
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Tipps zum Testament

Das Merkblatt zeigt auf, worauf Sie beim Verfassen Ihres Testaments achten sollten.

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