Pensionierung

AHV-Wirrwarr: Das gilt für Ihre Rente

Bei der AHV verändert sich gerade einiges. Das stiftet auch Verwirrung. Wer sich richtig auf seine Pensionierung vorbereiten will, sollte die Fakten kennen.

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Karl Flubacher
Pensionierungsexperte
Publiziert am
20. März 2025

Die AHV ist im Umbruch. Auf Grund der AHV-Reform haben sich die Regeln in letzter Zeit stark geändert. Bald gibt es zudem eine 13. AHV-Rente. Die Politik plant weitere Reformen und Veränderungen. Deshalb sind viele in der Schweiz verunsichert, was denn jetzt für ihre AHV-Rente und Pensionierung genau gilt. Irrtümer halten sich hartnäckig, wie die folgenden Beispiele zeigen:

Ab Januar 2026 gibt es eine 13. Rente

Das stimmt nicht. Die 13. AHV-Rente wird im Dezember 2026 erstmals ausbezahlt. Das hat das Schweizer Parlament entschieden. Auch in den Folgejahren soll die Zusatzrente einmal im Jahr, jeweils im Dezember, ausbezahlt werden. Die Zusatzrente erhält, wer jeweils im Dezember anspruchsberechtigt ist. Das heisst auch: Stirbt jemand zwischen Januar und November, haben die Erben keinen Anspruch auf eine Zahlung.

Beide Ehepartner bekommen eine Einzelrente

Falsch. Richtig ist: Eine Volksinitiative verlangt, dass jedes Ehepaar in Zukunft zwei Einzelrenten erhalten soll. Es ist aber völlig offen, ob diese Initiative angenommen und eines Tages in Kraft treten wird. Deshalb gilt weiterhin die heutige Regel: Bei Ehepaaren werden die Renten zusammengezählt und plafoniert.

Merkblatt
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AHV und Pensionierung: Das müssen Sie wissen

Die AHV ist ein Vorsorgewerk mit sehr komplexen Regeln, die für Laien kaum zu durchschauen sind. Das Wichtigste erfahren Sie in diesem Merkblatt.

Sobald der zweite Partner auch in Pension geht, bekommen die Eheleute so zusammen höchstens 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende – maximal also 3780 Franken pro Monat. Übersteigt die Summe der beiden Einzelrenten diese Obergrenze, werden beide Renten anteilsmässig gekürzt. Unverheiratete Paare hingegen erhalten zwei separate Einzelrenten, zusammen also maximal 5040 Franken.

AHV aufschieben? Das ist eine schlechte Idee

Nein. Es kann sich lohnen, die AHV-Rente aufzuschieben. Wer nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters weiterarbeitet oder noch nicht auf die Rente angewiesen ist, kann den Bezug der Rente um 1 bis 5 Jahre aufschieben. Der Vorteil: Bei einem Aufschub um beispielsweise 3 Jahre erhöht sich die Rente während der gesamten Bezugsdauer um 17,1 Prozent (Tabelle unten).

 
Wichtig: Wenn Sie Ihre Rente aufschieben möchten, müssen Sie die zuständige AHV-Zweigstelle informieren, und zwar spätestens ein Jahr, nachdem Sie das reguläre Pensionsalter erreicht haben. Sonst bekommen Sie den Rentenzuschlag nicht, wenn Sie später die Rente abrufen.

Ich muss die volle Rente beziehen

Das ist nicht mehr korrekt. Seit Anfang 2024 gilt die AHV-Reform. Deshalb kann man nun zuerst auch nur einen Teil der Rente, nämlich 20 bis 80 Prozent, beziehen und den Rest aufschieben. Das soll den schrittweisen Übergang in die Pensionierung erleichtern. Ebenfalls neu ist, dass man seine Rente auch um einzelne Monate vorbeziehen kann. Bisher war ein Vorbezug nur um ein oder zwei ganze Jahre möglich.

Bei einem Stellenverlust muss ich nichts machen

Falsch. Wer kurz vor seiner Pensionierung den Job verliert, muss sorgfältig abwägen, ob sich ein Vorbezug der AHV-Rente lohnt. Die Rente kann man frühestens 2 Jahre vor dem regulären AHV-Alter beziehen. Bei einem Vorbezug um zum Beispiel 2 Jahre schrumpft die Rente aber lebenslang um 13,6 Prozent.

Die AHV-Beitragspflicht endet erst mit dem ordentlichen Pensionierungsalter. Auch Frühpensionierte müssen daher wie andere Nichterwerbstätige bis dahin jedes Jahr in die AHV einzahlen.

Frauen müssen bis 65 arbeiten

Das stimmt nur bedingt. Wegen der AHV-Reform steigt das Frauenrentenalter zwar von 64 auf 65 Jahre an. Der Anstieg erfolgt aber nicht auf einmal, sondern in einzelnen Schritten: Die erste Erhöhung um drei Monate fand Anfang Jahr statt und zwar für die 1961 geborenen Frauen. Frauen mit Jahrgang 1962 müssen dann 64 Jahre und sechs Monate arbeiten bis zur ordentlichen Pensionierung, 1963 geborene Frauen neun Monate mehr und 1964 geborene Frauen bis Alter 65. Ab 2028 gilt dann für Frauen wie Männer das gleiche Rentenalter 65.

Wichtig: Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zur Übergangsgeneration. Arbeiten sie bis zum neu für sie gültigen Rentenalter, bekommen sie dafür lebenslang einen Zuschlag ausbezahlt. Oder sie gehen doch früher in Pension, zum Beispiel mit 64. Ihre Renten werden dann weniger stark gekürzt als bei einem Vorbezug sonst üblich.

Die AHV-Rente fliesst automatisch

Das ist nicht korrekt. Wer die AHV-Rente beziehen will, muss das bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden – am besten mindestens sechs Monate vor dem letzten Arbeitstag. Die Adresse der zuständigen AHV-Zweigstelle kennt der Arbeitgeber. 

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