Auflagen und Bedingungen im Testament
Testamentarische Anordnungen können mit Auflagen verknüpft werden.
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Auflagen und Bedingungen sind nicht immer einfach auseinander zu halten. Eine Bedingung könnte zum Beispiel lauten, dass die Tante 20’000 Franken nur dann erhält, wenn sie ein eigenes Geschäft hat. Ist die Bedingung nicht erfüllt, ist die Anordnung hinfällig. Die Tante erhält also kein Geld, wenn sie bei der Testamentseröffnung nicht Geschäftsinhaberin ist.
Bei einer Auflage hingegen ist nicht sichergestellt, dass sie auch erfüllt wird. Lautet die Auflage etwa, dass der Bedachte das Haus nicht verkaufen darf, kann er es trotzdem tun, solange niemand gerichtlich dagegen vorgeht. Ungültig sind unsinnige, unmögliche oder gesetzwidrige Auflagen und Bedingungen.
Pflichtteile darf man weder an Auflagen noch Bedingungen knüpfen.