Ausgleich von Erbvorbezügen
Nachkommen müssen bei der Erbteilung ausgleichen, was sie vorzeitig von ihren Eltern bekommen haben.
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Angenommen, eine alleinstehende Mutter von zwei Söhnen hat einem Sohn einen Erbvorbezug von 100'000 Franken ausbezahlt. Bei ihrem Tod beträgt ihr Vermögen noch 400'000 Franken. Der Erbvorbezug wird zum Nachlass hinzugerechnet, um den Anspruch der Söhne zu ermitteln.
Vom Nachlassvermögen von 500'000 Franken stehen beiden je 250'000 Franken zu, sofern die Mutter in ihrem Testament keine anderslautende Regelung getroffen hat. Dem Sohn, der einen Erbvorbezug von 100'000 Franken bekommen hat, stehen somit nur noch 150'000 Franken zu.
Ausgleichszahlungen können die Betroffenen in Bedrängnis bringen
Übersteigt der Erbvorbezug den Anteil am Erbe, muss der Empfänger seinen Miterben die Differenz zurückzahlen. Die Höhe des Ausgleichs hängt vom Wert bei der Erbteilung ab, nicht vom Wert beim Erbvorbezug. Hat zum Beispiel ein Vater seinem Sohn vor 20 Jahren eine Liegenschaft geschenkt, deren Verkehrswert bis zum Tod des Vaters um 50 Prozent gestiegen ist, muss der Sohn den heutigen Wert an sein Erbe anrechnen lassen. Umgekehrt wird auch ein Wertverlust berücksichtigt. Zinserträge und die Teuerung müssen hingegen nicht ausgeglichen werden.
Ausgleichspflichtig können nur unentgeltliche Zuwendungen oder ein Verkauf unter dem Verkehrswert (eine sogenannte gemischte Schenkung) sein. Ein Verkauf einer Liegenschaft zum Verkehrswert ist kein Erbvorbezug und schliesst eine spätere Ausgleichspflicht aus – selbst wenn der Wert der Liegenschaft bis zum Tod des Erblassers erheblich gestiegen ist.
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Erbvorzüge schriftlich festhalten
Wer nicht will, dass Zuwendungen ausgeglichen werden müssen, kann die Beschenkten im Testament ausdrücklich von der Ausgleichspflicht befreien. Allerdings ist dies nur im Rahmen der freien Quote möglich; die Pflichtteile müssen gewahrt bleiben.
Der Ausgleich kann recht anspruchsvoll sein. Bei der Erbteilung gibt es oft unterschiedliche Meinungen darüber, wie Zuwendungen anzurechnen sind. Häufig ist auch nicht klar, wer wann wie viel erhalten hat. Deshalb sollte man jeden Erbvorbezug schriftlich festhalten und gleichzeitig bestimmen, ob ihn die Begünstigten bei der Erbteilung ausgleichen müssen oder nicht.