Ausländische Dividenden: So holen sich Anleger die Quellensteuer zurück
Bei Dividenden von ausländischen Firmen fallen in der Regel Quellensteuern an. Auf was man achten muss, wenn man diese zurückfordern will.
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Wer in Aktien oder Obligationen investiert, kann sich an regelmässigen Ausschüttungen erfreuen. Besitzt man jedoch Wertschriften von ausländischen Unternehmen, erhält man häufig nur einen Teil der Wertschriftenerträge, den Rest behält der Fiskus des entsprechenden Landes ein. So kann die Freude schnell trüben, und die Erträge fallen viel geringer aus als erwartet.
Gut zu wissen: Die ausländischen Quellensteuern setzen sich grundsätzlich zusammen aus einem Anteil, der bei der jeweiligen Steuerbehörde rückforderbar ist sowie einem nicht rückforderbaren Anteil. Im Rahmen einzelner Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat kann der rückforderbare Anteil dort geltend gemacht werden.
Hierzu ein Beispiel eines Schweizer Anlegers, der eine Dividende eines deutschen Unternehmens von 100 Euro erhält. Tatsächlich erhält er 73,63 Euro ausbezahlt, den Restbetrag von 26,37 Euro behält vorerst die deutsche Steuerbehörde. Wird die Dividende in der Schweiz ordentlich versteuert, wird dem Anleger von den 26,37 Euro einen Teilbetrag von 15 Euro der Steuerrechnung gutgeschrieben. Die verbleibenden 11,37 Euro fallen unter die Doppelbesteuerung und können in Deutschland zurückgefordert werden. Wichtig zu wissen ist, dass diese Steuersätze in jedem Land unterschiedlich sein können.
Allerdings ist die Rückforderung ausländischer Quellensteuern ein administrativ aufwändiger Prozess und erfordert eine Interaktion diverser Stellen und Ämter (depotführende Bank, Einwohnergemeinde, kantonale Steuerbehörden, Drittstaaten). Solche Rückforderungen können Anleger daher in den wenigsten Fällen eigenständig korrekt durchführen. Zudem lohnt sich dieser Aufwand ohnehin erst ab einer grösseren Anlagesumme.
In solchen Fällen kann es sich bei den rückforderbaren ausländischen Quellensteuern um signifikante Erträge handeln. In der Regel hat man drei Jahre Zeit, um diese zurückzufordern. Verpasst man diese Frist, bleiben sie unwiderruflich verloren. Es gibt aber Depotbanken die eine Rückforderung ausländischer Quellensteuern im Auftrag ihrer Kunden anbieten. Wer einen entsprechenden Anteil seines Depots in ausländischen Wertschriften hält, sollte dies beim Entscheid für eine Depotbank berücksichtigen.
Bietet die Depotbank diesen Service an, können in der Regel auf expliziten Wunsch hin mit einer Vollmacht notwendige Dokumente für eine eigenständige Rückforderung der Quellensteuern zur Verfügung gestellt werden. Nur die depotführende Bank darf solche Dokumente ausstellen. Anschliessend werden sämtliche Prozessschritte bis zur effektiven Rückvergütung der Quellensteuern von der Bank übernommen. So umgehen Sie einfach bürokratische Hürden.
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