Immobilien vererben: So vermeiden Sie Streit in der Familie
Wer Liegenschaften besitzt, muss gut überlegen, wie sie an den überlebenden Partner und an die nächste Generation übergehen sollen.
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Wenn sich Erben streiten, geht es meistens um Immobilien. Das Eigenheim oder das Ferienhaus lassen sich nicht gleichmässig aufteilen wie Wertschriften oder Kontoguthaben. Bei der Erbteilung führt das immer wieder zu Problemen. Wer vermeiden möchte, dass die Familie in so eine Situation gerät, sollte das Wichtigste rechtzeitig regeln.
Eigenheim
Trifft man keine Vorkehrungen für den Todesfall, kann das dazu führen, dass der überlebende Partner das Eigenheim verkaufen muss, weil ihm die Mittel fehlen, um die Kinder auszuzahlen.
Tipp: Sichern Sie sich mit einer Meistbegünstigung gegenseitig bestmöglich ab: Weisen Sie sich in einem Ehevertrag die ganze Errungenschaft zu. Das ist der Teil des Vermögens, den Sie während der Ehe gemeinsam aufgebaut haben. Und verringern Sie den Anspruch Ihrer Kinder weiter, indem Sie sie in einem Testament oder Erbvertrag auf den Pflichtteil setzen.
Nutzniessung
Ehepaare können auch vereinbaren, dass der überlebende Ehepartner einen Teil des Vermögens als Eigentum und den Teil mit dem Eigenheim zur lebenslangen Nutzniessung bekommt.
Tipp: Eine Nutzniessung ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Wägen Sie gut ab, ob sich diese Lösung für Sie lohnt.
Erbvorbezug
Viele geben das Eigenheim schon zu Lebzeiten weiter. Ist der Wert der Zuwendung grösser als das, was dem Kind bei der Erbteilung zusteht, muss es seine Miterben ausgleichen. Das kann das Kind finanziell in Bedrängnis bringen. Denn die Höhe des Ausgleichs hängt nicht vom Wert des Eigenheims beim Erbvorbezug ab, sondern vom Wert am Todestag – und dieser Wert ist meistens viel höher. Im Beispiel in der Tabelle unten muss die Schwester ihrem Bruder darum 320'000 Franken als Erbausgleich zahlen.
Tipp: Halten Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag fest, wie der Erbvorbezug auszugleichen ist. Sie können Ihr Kind auch ganz oder teilweise davon befreien, solange Sie die Pflichtteile nicht verletzen. Und prüfen Sie weitere Optionen – möglicherweise ist ein gemischter Erbvorbezug für Sie die bessere Lösung.
Ferienimmobilien
Bei Ferienobjekten hat niemand in der Familie ein Vorrecht. Der überlebende Ehepartner muss also mit den Kindern aushandeln, was damit geschehen soll.
Tipp: Machen Sie Teilungsvorschriften im Testament, statt die Entscheidung den Erben zu überlassen – so beugen Sie Streit vor. Achtung: Wie beim Erbvorbezug gilt auch hier eine Ausgleichspflicht.
Mehrfamilienhäuser
Einige Eltern bauen im Lauf der Zeit ein Immobilienportfolio auf. Damit das rentabel ist, muss man für eine hohe Vermietungsquote sorgen sowie Unterhalt und Renovationen umsichtig planen. Viele Kinder fühlen sich damit überfordert und denken über einen Verkauf nach. Wer das abwenden möchte, kann die folgenden Optionen prüfen:
- Sie können die Immobilien in eine Aktiengesellschaft (AG) übertragen und die Aktien gleichmässig an die Kinder verteilen. Achtung: Das kann hohe Steuern zur Folge haben. In der Regel eignet sich eine AG vor allem für sehr grosse Immobilienportfolios.
- Sie teilen die Immobilie in Stockwerkeigentum auf. So kann jedes Kind selbst entscheiden, ob es seine Anteile weiterhin vermieten oder verkaufen möchte.
Tipp: Klären Sie die Kosten und den administrativen Aufwand ab, die damit verbunden sind. Prüfen Sie mit einer Fachperson, ob die Immobilie für Stockwerkeigentum geeignet ist.
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