Möglichkeiten der Freizügigkeit für Selbständige
Wer sich selbständig macht, kann entweder eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft gründen. Die Rechtsform der Firma hat einen grossen Einfluss auf die Vorsorge und auf die Verwendung des Freizügigkeitskapitals.
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Wer eine AG oder eine GmbH gründet, gilt versicherungstechnisch als Angestellter seiner Firma und muss sein PK-Guthaben deshalb in die neue Pensionskasse einbringen. Er kann es auch nicht als Startkapital für die neue Firma einsetzen.
Inhaber einer Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft haben wesentlich mehr Spielraum. Sie können freier entscheiden, was sie mit ihrem PK-Guthaben machen wollen. Sie können ihr Freizügigkeitsguthaben auf einem Freizügigkeitskonto parkieren, eine Freizügigkeitspolice abschliessen, in einem Freizügigkeitsdepot anlegen oder es vorzeitig beziehen und in die eigene Firma stecken.
Ein Bezug des Guthabens ist aber nur in den ersten zwölf Monaten nach Bestätigung der Selbstständigkeit durch die AHV-Ausgleichskasse möglich. Für teilweise Selbständige beginnt die Frist erst zu laufen, wenn sie im Angestelltenverhältnis nicht mehr der beruflichen Vorsorge unterstehen.
Lesen Sie regelmässig unsere Tipps zu AHV, Pensionskasse und 3. Säule:
Selbstständige haben mehr Spielraum bei ihrer Vorsorge
Inhaber einer Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen ihre Altersvorsorge selbst organisieren. Sie können wählen, ob sie mit oder ohne Pensionskasse für ihr Alter vorsorgen wollen.
Selbstständige, die weiterhin in einer Pensionskasse versichert sein möchten, können sich der Pensionskasse ihrer Angestellten oder des Berufsverbands oder der BVG-Auffangeinrichtung anschliessen. Bestehende Freizügigkeitsguthaben können in die neue Pensionskasse eingebracht werden.
Erfahren Sie, ob Selbstständige mit oder ohne Pensionskasse besser fahren