Vorsorge

Freizügigkeitskonto: Das sollten Sie wissen

Wer aus einer Pensionskasse austritt und sein angespartes Altersguthaben nicht direkt in eine andere Pensionskasse einbringt, muss es in der Regel auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Worauf Sie beim Transfer, bei der Anlage und beim Bezug von Freizügigkeitsguthaben achten sollten.

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Roman Fäh
Pensionierungsexperte
Aktualisiert am
28. September 2023

Freizügigkeitsguthaben beim PK­-Austritt aufteilen

Es ist möglich, das Austrittsguthaben aufzuteilen und es von der Pensionskasse an zwei verschiedene Freizügigkeitsstiftungen überweisen zu lassen. Die beiden Guthaben können Sie dann in verschiedenen Jahren beziehen. So zahlen Sie in der Regel weniger Steuern, als wenn Sie das gesamte Guthaben auf einmal beziehen müssen.

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Mit der VZ Freizügigkeitsstiftung kostengünstig vorsorgen

Bei der VZ Freizügigkeitsstiftung können Sie Ihr Kapital im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten individuell und kostengünstig anlegen sowie Ihre Anlagestrategie jederzeit überprüfen und anpassen.

Was das bringen kann, zeigt folgendes Beispiel: Eine alleinstehende Person in Bern zahlt rund 42’240 Franken Steuern, wenn sie sich einmalig 500’000 Franken auszahlen lässt. Kann sie das Guthaben in zwei Schritten zu je 250’000 Franken beziehen, zahlt sie rund 8850 Franken weniger Steuern. Wichtig: Die Aufteilung kann nur beim Austritt aus einer Pensionskasse erfolgen. Ist das Geld einmal auf einem Freizügigkeitskonto, ist ein Splitting nicht mehr möglich und Sie können Ihr Guthaben nur noch als Ganzes beziehen.

Freizügigkeitskonto, Police oder Wertschriftendepot?

Anders als Pensionskassen müssen Freizügigkeitsstiftungen keinen Mindestzins vergüten. Deshalb liegt der Zins auf einem Freizügigkeitskonto heute praktisch bei null. Bei Freizügigkeitspolicen fallen zudem noch Verwaltungskosten und Prämien für die versicherten Leistungen an. Wenn Sie sich und Ihre Familie gegen Tod und Erwerbsunfähigkeit absichern möchten, ist es in der Regel besser, eine reine Risikoversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft abzuschliessen und Ihr Freizügigkeitsguthaben vorteilhafter anzulegen. 

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Tipps für Ihr Freizügigkeits­guthaben

Erfahren Sie in diesem Merkblatt, worauf Sie beim Transfer, bei der Anlage und beim Bezug von Freizügigkeitsguthaben achten sollten.

Bei vielen Freizügigkeitsstiftungen kann man das Guthaben in Wertschriften investieren. Der Wert des Guthabens kann dann zwar stark schwanken, dafür ist die Rendite längerfristig deutlich höher als auf einem Freizügigkeitskonto. Bei der VZ Freizügigkeitsstiftung zum Beispiel können Sie zwischen mehreren Anlagestrategien die passende wählen – von konservativen Strategien ohne Aktien bis zu wachstumsorientierten mit einer Aktienquote von 90 Prozent. Es werden hauptsächlich kostengünstige Indexfonds eingesetzt.

Freizügigkeitskonten und -policen sind in der Regel nur sinnvoll für Personen, die keine Wertschwankungen in Kauf nehmen wollen. Oder für Guthaben, die voraussichtlich nur für wenige Monate dort parkiert und dann anders verwendet werden sollen. Treten Sie zum Beispiel wieder in eine Pensionskasse ein, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihr Freizügigkeitsguthaben an die neue Pensionskasse zu überweisen.

Freizügigkeitsguthaben kann man jederzeit von einem Zinskonto in eine Wertschriftenlösung transferieren und umgekehrt. Auch der Wechsel zu einem anderen Anbieter ist stets möglich und kostet meistens nichts.

Steuern sparen beim Bezug des Freizügigkeitsguthabens

Bei der Auszahlung werden Guthaben der zweiten Säule und der Säule 3a besteuert. Für die Berechnung der Kapitalauszahlungssteuern zählen die Steuerbehörden alle Bezüge eines Jahres zusammen, in den meisten Kantonen auch die des Ehepartners. Je höher die Bezüge sind, die in ein einziges Jahr fallen, desto höher ist meistens auch die prozentuale Steuerbelastung. Beziehen Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben also mit Vorteil nicht im gleichen Jahr wie andere Vorsorgeguthaben. Wer sein Altersguthaben beim Austritt aus der Pensionskasse auf zwei Freizügigkeitsstiftungen aufteilt, kann die Guthaben später in unterschiedlichen Steuerperioden beziehen und noch mehr Steuern sparen.

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Vorsorgeguthaben beziehen: So zahlen Sie weniger Steuern

Wie Sie Ihre Steuerbelastung optimieren und Tausende von Franken sparen können, erfahren Sie aus diesem Merkblatt.

Guthaben bei einer Freizügigkeitsstiftung kann man sich bis zu fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters auszahlen lassen. Bei den meisten Freizügigkeitsstiftungen lässt sich der Bezug des Guthabens auch bis 70 aufschieben (Frauen bis 69). Das Guthaben möglichst spät zu beziehen, kann aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein. Denn Zins- und Dividendenerträge auf Freizügigkeitsguthaben muss man nicht als Einkommen versteuern, und das Guthaben unterliegt bis zur Auszahlung nicht der Vermögenssteuer.

Ein aufgeschobener Bezug ist heute selbst dann möglich, wenn man im AHV-Alter gar nicht mehr erwerbstätig ist. Im Rahmen der AHV-Revision hat der Bundesrat beschlossen, diese Möglichkeit auf Personen zu beschränken, die nach 65 weiter arbeiten. Diese Änderung tritt allerdings erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von fünf Jahren in Kraft. Das bedeutet: Personen, die in der Zeit von 2024 bis 2029 ihr reguläres AHV-Alter (neu Referenzalter genannt) erreichen, können den Bezug ihres Freizügigkeitguthabens nach wie vor auch ohne Erwerbstätigkeit um maximal fünf Jahre aufschieben. Spätestens am 31. Dezember 2029 müssen sie sich das Guthaben aber auszahlen lassen. 

Wer beim Bezug des Freizügigkeitsguthabens seinen Wohnsitz im Ausland hat, zahlt eine Quellensteuer anstelle der Kapitalsteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzland ein Doppelbesteuerungsabkommen und legt dieses fest, dass das betreffende Land den Kapitalbezug besteuern darf, kann man die Quellensteuer zurückfordern. Ansonsten sollte man Freizügigkeitsguthaben zu einer Stiftung mit Sitz in einem Kanton mit niedrigen Quellensteuern transferieren und sie erst danach beziehen.

Wie sicher ist das Geld auf einem Freizügigkeitskonto?

Die meisten Freizügigkeitsstiftungen gehören einer Bank. Geht die Bank in Konkurs, werden Guthaben auf Freizügigkeitskonten bis zu 100’000 Franken privilegiert behandelt. Das heisst, dass diese Einlagen in die zweite Konkursklasse eingehen. Bei Liquidierung des zahlungsunfähigen Institutes ist das ein grosser Vorteil, weil normalerweise nur ein kleiner Teil der Forderungen in die erste und die zweite Konkursklasse fallen.

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Einkauf in die Pensionskasse: Das sollten Sie beachten

Erfahren Sie in diesem Merkblatt, was Sie wissen sollten, bevor Sie sich für einen PK-Einkauf entscheiden.

Wenn man bei der gleichen Bank auch ein 3a-Konto hat, gilt der privilegierte Betrag von 100’000 Franken für das Freizügigkeits- und das 3a-Konto zusammen. Wer auf grösstmögliche Sicherheit bedacht ist, sollte Vorsorgeguthaben von mehr als 100’000 Franken auf zwei Banken verteilen oder mindestens einen Teil in Wertschriften investieren.

3a- und Freizügigkeitsguthaben, die in Wertschriften angelegt sind, fallen nicht in die Konkursmasse. Sie gelten als Sondervermögen, das seinen rechtmässigen Besitzern zurückbezahlt wird, bevor die Forderungen anderer Gläubiger bedient werden.

Tipp: Wählen Sie eine Freizügigkeitsstiftung, hinter der eine vertrauenswürdige Institution steht. Es kommt immer wieder vor, dass Versicherte wegen unseriöser Geschäftsführung oder betrügerischer Machenschaften einen Teil ihres Vorsorgeguthabens verlieren.

Wer erhält das Freizügigkeitsguthaben im Todesfall?

Das Gesetz regelt, wer in welcher Reihenfolge begünstigt ist. Guthaben bei Freizügigkeitsstiftungen gehen nach dem Tod des Inhabers an die nachfolgend genannten Personen:

  1. an die Hinterlassenen, wie sie im BVG definiert sind: Dazu gehören insbesondere der Ehepartner oder der eingetragene Partner sowie minderjährige Kinder und Kinder unter 25, die noch in Ausbildung sind (inkl. Pflegekinder);
  2. an Personen, die der Verstorbene finanziell erheblich unterstützt hat, oder an die Person, mit der er in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern aufkommen muss; 
  3. an die volljährigen Kinder, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben, oder an die Eltern oder die Geschwister;
  4. an die übrigen gesetzlichen Erben.

Man kann diese Reihenfolge zum Teil ändern oder die Anteile festlegen, die Begünstigte im gleichen Rang erhalten sollen. Ist mindestens eine Person in einem Rang vorhanden, so kann dieser Rang nicht übersprungen werden. Der Konkubinatspartner kann aber zum Beispiel auf den gleichen Rang gesetzt werden wie die Kinder unter 18 bzw. 25 Jahren.

Informieren Sie sich am besten bei Ihrer Freizügigkeitsstiftung, ob die gewünschte Änderung zulässig ist, und reichen Sie dann eine schriftliche Begünstigungserklärung ein. Viele Stiftungen haben dafür ein spezielles Formular.