Mit diesen Tipps vergisst man keine Abzüge
In vielen Kantonen hat man nur noch bis Ende März Zeit, um seine Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Es lohnt sich aber, sich fürs Ausfüllen der Steuererklärung Zeit zu nehmen. Sonst gehen in der Hektik Abzüge vergessen - und man bezahlt zu viel.
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Das Ausfüllen der Steuererklärung ist für die meisten Steuerpflichtigen eine lästige Pflicht. Sie kämpfen sich nur mit Widerwillen durch alle Formulare, die Wegleitung und die kantonalen Steuergesetze. So geht die eine oder andere Sparmöglichkeit gerne vergessen. Diese Tipps helfen beim Ausfüllen - und vor allem beim Senken der Steuerlast für die Familie:
Zahnspangen und Co.
Den grössten Teil der Kosten für Krankheit und Unfall übernehmen in der Regel Krankenkasse und Unfallversicherung. Doch wer in einem Jahr je nach Kanton mehr als 2 bis 5 Prozent seines steuerbaren Nettoeinkommens selber bezahlen muss, darf in der Steuererklärung den Betrag abziehen, der diesen Prozentsatz übersteigt. Ob Zahnspangen für die Kinder oder Karies: Vor allem wer hohe Zahnarztkosten oder generell hohe Selbstbehalte hat, sollte prüfen, ob er einen Teil davon in der Steuererklärung abziehen kann. Abzüge für Fremdbetreuung Kinderkrippe oder "Mittagstisch": Wenn die Eltern erwerbstätig sind, können sie unter gewissen Umständen einen Kinderbetreuungsabzug geltend machen. Dieser unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. Es lohnt sich daher auf jeden Fall, die Bedingungen für den Abzug für fremdbetreute Kinder zu kennen und ihn in der Steuererklärung einzufordern. Ebenfalls unbedingt prüfen sollte man den möglichen Kinder- und Unterstützungsabzug.
Spenden
Spendet eine Familie Geld an eine gemeinnützige Institution, dann darf sie bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen die Spende im Umfang von bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens abziehen. Abzugsfähig sind allerdings nur Spenden an steuerbefreite Institutionen und Hilfswerke. Viele Kantone akzeptieren auch Abzüge von Beiträgen an Parteien und Gewerkschaften.
Schuldzinsen
Wer ein Darlehen oder Konsumkredite aufgenommen hat, kann die Zinsen von den Steuern abziehen. Das gilt übrigens auch bei angehäuften Kreditkarten-Schulden. Allerdings sind nur die Schuldzinsen abzugsfähig, nicht aber der Rückzahlungsbetrag. Und Leasingverträge - etwa für ein Auto sind keine Kreditverträge. Daher sind Leasingkosten keine Schuldzinsen - und entsprechend nicht abzugsfähig.
Wohneigentum
Besitzt die Familie ein Haus oder eine Wohnung, dann kann sie einiges abziehen: Neben den Hypothekarzinsen darf sie auch die Versicherungsprämien sowie die Kosten für Unterhalt und Verwaltung durch Dritte angeben - entweder die effektiven Kosten oder eine Pauschale. Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten liegt in den meisten Kantonen je nach Alter der Liegenschaft zwischen 10 und 20 Prozent. Aber Vorsicht: Die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt können den Pauschalabzug leicht übersteigen - gerade bei älteren Immobilien oder Renovationen. In diesem Fall lohnt es sich, in der Steuererklärung die effektiven Kosten abzuziehen. Wer die effektiven Kosten ausweist, sollte die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Gebäude nicht vergessen. Stockwerkeigentümer dürfen zudem die Einlagen in den Erneuerungsfonds abziehen. Keine Angst vor dem Entscheid: Die Haus- und Wohnungsbesitzer können jedes Jahr neu zwischen Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten wählen
Renovationen und Sanierungen
Spannend wird es bei Renovationen und Sanierungen: Werterhaltende Investitionen in eine Liegenschaft darf man in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abziehen, wertvermehrende hingegen nicht. Eine Ausnahme sind Investitionen mit dem Ziel, Energie zu sparen oder die Umwelt zu schützen. Die Kosten für den Einbau einer wesentlich moderneren Heizung zum Beispiel, die Isolierung der Fassade oder den erstmaligen Einbau von Doppelglasfenstern kann man in allen Kantonen als Unterhaltskosten geltend machen, auch wenn sie teilweise wertvermehrend sind. Als Energiesparmassnahme abzugsfähig sind auch die Abbruchkosten, falls in nützlicher Zeit ein gleichartiger Neubau erstellt wird. Abzugsfähig sind immer die effektiven Kosten, also nach Abzug allfälliger (staatlicher) Förderbeiträge. Die Abgrenzung zwischen den Massnahmen ist wichtig, denn gewöhnliche Unterhaltskosten lassen sich nur in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem sie umgesetzt wurden. Investitionen, die den Energieverbrauch senken, können dagegen über bis zu drei Jahre in Abzug gebracht werden, soweit sie das steuerbare Einkommen übersteigen.
Wir beraten Sie gerne im VZ in Ihrer Nähe:
Säule 3a und PK-Einkäufe
Wer im vergangenen Jahr in die Säule 3a eingezahlt oder sich freiwillig in die Pensionskasse eingekauft hat, darf dies in der Steuererklärung geltend machen. Übrigens, auch in diesem Jahr dürfen Angestellte maximal 7'056 Franken in die dritte Säule einzahlen. Für Selbstständige ohne Pensionskassen sind es bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber 35'280 Franken.
Vermögensverwaltungskosten
Wer Wertschriften besitzt, muss die erwirtschafteten Zinsen und Dividenden als Einkommen versteuern. Das Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses in der Steuererklärung und die Aufstellung der steuerbaren Erträge kann sehr kompliziert und zeitaufwendig sein - besonders, wenn man viele Wertschriften besitzt und sie häufig umschichtet. Es kann sich daher lohnen, bei seiner Bank ein Steuerverzeichnis zu bestellen - auch wenn es je nach Bank und Grösse des Wertschriftendepots mehrere Hundert Franken kostet. Diesen Betrag kann man jedoch in den meisten Kantonen als Vermögensverwaltungskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Auch Depotgebühren, Schrankfach- und Safegebühren sowie Inkassospesen für Coupons sind in der Regel abzugsfähig. Einige Kantone erlauben zudem einen pauschalen Abzug von 0,5 bis 3 Promille des Wertschriftenvermögens als Vermögensverwaltungskosten.