Testamentseröffnung und Erbschein
Wenn der Behörde ein Testament vorliegt, informiert sie schriftlich alle gesetzlichen und eingesetzten Erben. Bis alle Erben gefunden und informiert sind, können mehrere Monate verstreichen.
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Auch nach der Eröffnung des Testaments können die Erben noch nicht über das Vermögen des Verstorbenen verfügen. Sie brauchen dazu einen Erbschein, den ihnen die Behörden auf ihr Verlangen hin ausstellen.
Bis der Erbschein vorliegt, vergeht mindestens ein weiterer Monat. Der Erbschein bestätigt, dass sie als Erben anerkannt sind, und dass sie ihr Erbe nicht ausgeschlagen haben. Die Erben bekommen auch dann einen Erbschein, wenn kein Testament vorliegt, denn ohne Erbschein können sie nicht über das Vermögen des Verstorbenen verfügen.
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Ohne Erbschein kein Zugriff auf das Nachlassvermögen
Sobald eine Bank vom Todesfall erfährt, sperrt sie den Zugriff auf Konten und Depots, bis der Erbschein vorliegt. Immerhin werden Rechnungen beglichen, die offensichtlich im Zusammenhang mit dem Todesfall stehen, zum Beispiel für die Kosten des Begräbnisses.
Kontoüberträge, Saldierungen oder weitere Verfügungen können die Erben erst vornehmen, wenn sie den Erbschein eingereicht haben. Wenn der Verstorbene einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, erhält er in der Regel wenige Tage nach der Einreichung des Testaments umfassende Befugnisse.
Tipp: Gemeinsame Konten von Ehepaaren werden oft gesperrt, bis der Erbschein vorliegt. Damit sie in dieser Zeit Geld abheben können, brauchen Verheiratete ein Konto, das nur auf ihren Namen lautet.