Verbessern Sie die berufliche Vorsorge Ihrer ausländischen Arbeitskräfte
Die Unternehmen rufen nach mobilen Fachkräften. Doch wer im Ausland arbeiten will, muss bei der beruflichen Vorsorge einige Hürden überwinden.
Beitrag empfehlen
Schweizer Unternehmen erschliessen weltweit neue Märkte. Gleichzeitig trocknet der inländische Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus, und die Firmen sind zunehmend auf ausländische Experten angewiesen. Diese Entwicklungen erfordern flexible und mobile Arbeitnehmer.
Im KMU-Special lesen Sie, wie Sie Ihre Pensionskasse, Versicherungen und Nachfolge optimieren können:
Bei Führungskräften ist grenzüberschreitende Mobilität besonders weitverbreitet. Die geltenden Gesetze in der beruflichen Vorsorge erschweren die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aber erheblich. Das gilt sowohl für ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz als auch für Schweizer im Ausland.
Bei ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz muss man zwischen Auswanderern und vorübergehend Entsandten unterscheiden.
Auswanderer aus EU- und EFTA-Ländern sind Schweizer Arbeitnehmern gleichgestellt. Kompliziert wird es für sie erst, wenn sie die Schweiz wieder verlassen und in einem EU- oder EFTA-Land pflichtversichert werden. Der obligatorische Teil des Pensionskassenleistung bleibt in einer Schweizer Freizügigkeitseinrichtung, und der Rückkehrer kann ihn erst bei seiner Pensionierung beziehen.
Ein Vorbezug ist nur möglich für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum oder für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die gleichen Regeln gelten für die Säule 3a. Den überobligatorischen Teil hingegen kann er sich sofort auszahlen lassen.
Ausländische Arbeitnehmer zahlen oft zu hohe Steuern
Arbeitnehmer aus Nicht-EU- und EFTA-Staaten sind dem Gesetz über die Berufliche Vorsorge (BVG) unterstellt, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Bei der Ausreise können sie sich ihre Pensionskassenansprüche bar auszahlen lassen – ausser, wenn sie in ein EU-Land umziehen.
Anders sieht die Rechtslage für Entsandte aus, also für Arbeitnehmer, die von ihren Unternehmen für eine befristete Zeit in die Schweiz geschickt werden. EU- und EFTA-Bürger verbleiben im Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslandes.
Problematisch ist der Transfer von Guthaben von einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung zu einer schweizerischen Pensionskasse. Die Schweizer Gesetze lassen einen solchen Guthaben-Transfer zu, aber die gesetzlichen Regelungen in anderen Ländern erschweren oder verunmöglichen ihn oft. In vielen Ländern können sich Arbeitnehmer ihre Guthaben gar nicht auszahlen lassen. Oder sie müssen bei der Auszahlung hohe Steuern zahlen.
Vorbildlich ist Grossbritannien, das den steuerneutralen Transfer innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schweizer Pensionskasse als Qualifying Recognized Overseas Pension Scheme (QROPS) registriert ist. Diese Anforderung erfüllen bei Weitem nicht alle Pensionskassen.
Grosse Hindernisse für Schweizer im Ausland
Auch bei Schweizern im Ausland ist eine Unterscheidung in Auswanderer und Entsandte nötig. Schweizer Auswanderer unterstehen nicht mehr dem BVG, und eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich. Aus der Schweiz in EU- oder EFTA-Länder Entsandte können höchstens sechs Jahre lang im schweizerischen Sozialversicherungssystem verbleiben. Diese Regelung gilt auch bei der Entsendung in Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, darunter die USA und Kanada.
Der direkte Transfer von Guthaben von einer schweizerischen zu einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung ist gemäss heutiger Rechtspraxis nicht möglich. Die Unterschiede zwischen dem schweizerischen System und dem System der meisten EU- und EFTA-Länder sind derart gross, dass bisher kein bilaterales Abkommen zustande gekommen ist. In der Praxis schafft diese Ungleichheit technische Hindernisse für die Arbeitnehmer, die sich für sie vor allem in steuerlicher Hinsicht negativ auswirken.