Wenn das Unternehmen in der Familie bleiben soll
Bei der familieninternen Übergabe eines Unternehmens ist es ebenso wichtig wie anspruchsvoll, eine faire Regelung für alle Erbberechtigten zu finden.
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Etwa 90 Prozent aller Schweizer Firmen sind in Familienbesitz. Soll ein Unternehmen nach dem Rückzug des Inhabers in der Familie bleiben, gilt es eine faire Regelung für alle Erbberechtigten zu finden. Für den Erfolg des Unternehmens ist es oft sinnvoll, einem Erben das ganze Unternehmen oder zumindest eine klare Mehrheit zu übertragen. Dieser Entscheid steht aber im Konflikt mit dem Wunsch, alle Nachkommen gleich zu behandeln.
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Oft sind spezielle Regelungen nötig
Wenn ein Nachkomme das Unternehmen allein übernimmt, ist oft zu wenig freies Vermögen vorhanden, um die anderen Erben auszuzahlen. Das gilt besonders dann, wenn das Unternehmen den Hauptteil des Nachlasses ausmacht oder wenn es dem Nachfolger zu einem Preis unter dem Marktwert verkauft oder sogar geschenkt wurde. Bei der Erbteilung wird nämlich der Marktwert des Unternehmens berücksichtigt. Zudem steht den pflichtteilsgeschützten Erben ein Mindestanteil am Nachlassvermögen zu. Zu diesem Kreis zählen der Ehepartner und die Nachkommen; wenn der Verstorbene unverheiratet und/oder kinderlos war, auch seine Eltern. Abgesehen von wenigen Ausnahmen lassen sich Pflichtteile nicht umgehen.
Setzen pflichtteilsgeschützte Erben ihre Ansprüche durch, kann es zur Zersplitterung des Unternehmens kommen. Damit die geplante Unternehmensnachfolge funktioniert, sind oft spezielle Regelungen nötig. Ein Erbvertrag eröffnet Wege, auch den Pflichtteil nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen aufzuteilen – falls die pflichtteilsgeschützten Erben damit einverstanden sind. Ein Erbvertrag wird von allen Beteiligten unterschrieben und öffentlich beurkundet. Nur wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind, können sie den Vertrag auflösen oder anpassen. Ein Erbvertrag bietet deshalb allen Beteiligten die Sicherheit, dass die vereinbarte Regelung umgesetzt wird, auch wenn der Erblasser erst Jahre oder Jahrzehnte später stirbt.
So kann man alle Erbberechtigten gleich behandeln
Die meisten Unternehmer möchten alle ihre Nachkommen gleich behandeln und gleichzeitig sicherstellen, dass einer von ihnen das Unternehmen übernimmt und erfolgreich weiterführt. Eine Möglichkeit besteht darin, die Aktien des Unternehmens auf alle Nachkommen zu verteilen. Derjenige, der das Unternehmen führen soll, sollte in diesem Fall die Mehrheit und damit die Entscheidungsgewalt erhalten. Falls das nicht ausreicht, um die Nachkommen gleichzustellen, kann man ihnen Stimmrechtsaktien zuweisen, wobei der Unternehmensnachfolger mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bekommt. Die Möglichkeiten und Einschränkungen von Stimmrechtsaktien sind gesetzlich geregelt.
Alternativ lässt sich das Ziel der Stimmenmehrheit auch mit Partizipationsscheinen regeln. Beide Varianten sind aber aufwändig und schränken die Flexibilität ein. Schliesslich kann der Unternehmensnachfolger den Erbanspruch seiner Geschwister auch mit einem Darlehen abgelten, das er über fünf, zehn oder mehr Jahre aus den Unternehmensgewinnen zurückzahlt.