Wer Energie spart, spart auch Steuern
Die Kosten für energiesparende und dem Umweltschutz dienende Massnahmen in bestehende Gebäude, die mindestens fünf Jahre alt sind, können bei den direkten Bundessteuern und in den meisten Kantonen als Liegenschaftenunterhalt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden – auch wenn solche Investitionen zum Teil wertvermehrend sind.
Beitrag empfehlen
Abzugsfähig sind zum Beispiel die Kosten für Solarzellen, den Einbau einer Wärmepumpe oder eine bessere Aussendämmung.
Gewöhnliche Unterhaltskosten lassen sich nur in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem sie umgesetzt wurden. Investitionen, die den Energieverbrauch senken, können dagegen über bis zu drei Jahre in Abzug gebracht werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
Als Energiesparmassnahme abzugsfähig sind auch die Abbruchkosten, falls in nützlicher Zeit ein gleichartiger Neubau erstellt wird.