Wie ETF besteuert werden
Wie bei jeder Anlage ist der Steueraspekt auch bei der Investition in ETF und Indexfonds zu berücksichtigen. Was Anleger mit Wohnsitz in der Schweiz zu Einkommens-, Vermögens-, Stempel- und Quellensteuer wissen sollten.
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Bei einer Investition in ETF und Indexfonds sollte immer auch steuerliche Aspekte beachtet werden. So unterliegt das in ETF und Indexfonds angelegte Vermögen der Vermögenssteuer. Die Kursgewinne sind für Privatanleger nicht steuerpflichtig. Umgekehrt sind Kursverluste auch nicht vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Der in Form von Dividenden oder Zinszahlungen anfallende Ertrag unterliegt hingegen der Einkommenssteuer. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der ETF bzw. Indexfonds die Dividenden- oder Zinserträge ausschüttet oder reinvestiert (thesauriert). Der thesaurierende Fonds muss die angefallenen Erträge allerdings separat ausweisen, was bei in der Schweiz kotierten ETF in der Regel gegeben ist. Die zu versteuernden Erträge sind auf der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung ersichtlich.
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Verrechnungssteuer und Quellensteuer
Bei der Auswahl eines ETF sollten Anlegerinnen und Anleger immer auch das Fondsdomizil beachten. Ein ungünstig gewähltes Fondsdomizil kann aus steuerlicher Sicht einen negativen Einfluss auf die geplante ETF-Investition haben. Für einen Anleger mit Wohnsitz Schweiz sind bei der Fondsauswahl vor allem die Quellensteuer und die Stempelsteuer relevant.
Die Quellensteuerabgaben auf Dividenden haben einen direkten Einfluss auf die Rendite. Erträge von ETF auf Schweizer Aktien unterliegen etwa der Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Diese ETF schütten somit nur 65 Prozent der Bruttoerträge von Dividenden an die Anleger aus. ETF mit Domizil Schweiz dürfen im Gegensatz zu ausländischen ETF diese Verrechnungssteuer zurückfordern.
Wer in Schweizer Anlagen investiert, sollte darum einen ETF mit Domizil Schweiz wählen. Bei einer angenommenen Dividendenausschüttung von 3 Prozent von Schweizer Aktien erzielen ausländische ETF gegenüber einem Schweizer ETF so eine Minderrendite von rund 1 Prozent pro Jahr. Diese durch das Fondsdomizil bedingte steuerliche Differenz zwischen zwei ETF kann somit um einiges grösser ausfallen als eine mögliche Differenz der laufenden Kosten.
Eine mit der Schweizer Verrechnungssteuer vergleichbare Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden kennen auch viele andere Länder. Auch hier ist die Höhe der Steuer jeweils vom Fondsdomizil abhängig. Die unterschiedlichen oder teils fehlenden Steuerabkommen zwischen verschiedenen Ländern sprechen für oder gegen bestimmte Fondsdomizile bei der Investition in ausländische Wertschriften. So ist beispielsweise eine Investition in US-amerikanische Aktien aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen besonders über einen ETF mit Domizil Irland interessant.
Einkommens- und Vermögenssteuer
Der in Form von Dividenden oder Zinszahlungen anfallende Ertrag eines ETF unterliegt der Einkommenssteuer, die Kursgewinne sind für Privatanleger nicht steuerpflichtig. Umgekehrt sind Kursverluste nicht vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Das in ETF angelegte Vermögen unterliegt der Vermögenssteuer.
Für die anfallende Einkommenssteuer ist es nicht von Bedeutung, ob der ETF die Dividenden- oder Zinserträge ausschüttet oder reinvestiert (thesauriert). Der thesaurierende ETF muss die angefallenen Erträge allerdings separat ausweisen, was bei in der Schweiz kotierten ETF in der Regel gegeben ist. Die zu versteuernden Erträge von ETF sind auf der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung ersichtlich.
Stempelsteuer
Wie bei Aktien und Obligationen erhebt der Bund beim Kauf oder Verkauf eines ETF eine Umsatzabgabe (Stempelsteuer). Sie beträgt 0,075 Prozent für in der Schweiz domizilierte Fonds und 0,15 Prozent für im Ausland domizilierte Fonds. Die Stempelsteuer fällt vor allem für jene Anleger ins Gewicht, die viele Käufe und Verkäufe tätigen.
Hat der Herausgeber des ETF sein Domizil im Ausland, kostet jede Transaktion mit 0,15 Prozent das Doppelte. Auch bei Indexfonds macht sich das Fondsdomizil beim Steuersatz bemerkbar. Während der Kauf und der Verkauf eines Indexfonds mit inländischem Domizil steuerfrei sind, beträgt die Stempelsteuer bei einem Kauf eines Indexfonds mit ausländischem Domizil 0,15 Prozent. Beim Verkauf eines Indexfonds mit ausländischem Domizil wird keine Stempelabgabe fällig.