Vorsorge

Einkauf in die Säule 3a: Können Sie die neue Möglichkeit nutzen?

Wer Einzahlungen in die Säule 3a verpasst, darf diese in Zukunft nachholen. So kann man Vorsorgelücken schliessen und Steuern sparen. Es gelten aber einige Einschränkungen.

Portrait von Karl Flubacher
Karl Flubacher
Pensionierungsexperte
Publiziert am
01. Januar 2025

Darauf haben viele Menschen in der Schweiz gewartet: Neu ist es möglich, in die Säule 3a einzukaufen. Das hat der Bundesrat so entschieden. Bisher waren solche Nachzahlungen nicht möglich. Wer in bestimmten Jahren nur einen Teilbetrag oder gar nicht eingezahlt hatte, konnte das in den Jahren danach nicht nachholen. Das ändert sich nun. Aufgepasst: Längst nicht jeder und jede kann diese neue Möglichkeit nutzen. Es gelten nämlich einige Einschränkungen:

Neu darf man während maximal zehn Jahren nachträglich in die Säule 3a einzahlen, sofern eine Einzahlung verpasst oder weniger als erlaubt eingezahlt wurde. 2024 und früher entstandene Lücken können aber nicht nachgeholt werden. Die ersten Einkäufe sind also 2026 möglich, nämlich für die 2025 verpassten Einzahlungen.

Merkblatt
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Nachträglich in die Säule 3a einzahlen: Das sollten Sie wissen

Ab 2025 können sich Erwerbstätige nachträglich in die Säule 3a einkaufen. Es gelten aber einige Einschränkungen.

Man muss zudem sowohl im Jahr, für das die Beitragslücke geschlossen werden soll, als auch im Jahr, in dem man einzahlen will, ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt haben. Wer einkaufen will, muss zudem zuerst den ordentlichen 3a-Jahresbeitrag einzahlen, erst dann sind Nachzahlungen möglich. Für Erwerbstätige mit Pensionskasse sind das aktuell 7258 Franken.

Auch Selbstständigerwerbende können sich höchstens mit diesem "kleinen Beitrag" einkaufen – auch wenn sie eine grössere Lücke haben.

Aufgepasst bei gestaffeltem Bezug

Menschen ab 60 müssen aufpassen, dass sich die Einkäufe nicht mit dem gestaffelten Bezug ihrer 3a-Gelder überschneiden. Viele haben ihre 3a-Guthaben nämlich auf mehrere Gefässe aufgeteilt und lösen diese in den Jahren vor der Pensionierung nach und nach auf. So ein gestaffelter Bezug ist oft steuerlich attraktiv. Wer aber ab 60 damit beginnt, eines von mehreren 3a-Gefässen zu beziehen, darf nicht mehr in die dritte Säule nachzahlen. Das gilt selbst dann, wenn daneben noch weitere 3a-Gefässe bestehen bleiben. Wer hingegen über das 65. Altersjahr hinaus arbeitet, kann weiterhin in die Säule 3a einzahlen und auch noch 3a-Einkäufe tätigen.

Den Einkauf muss man bei der 3a-Vorsorgestiftung beziehungsweise bei der entsprechenden Bank oder Versicherung schriftlich beantragen. Später beim Ausfüllen der Steuererklärung sollte man den Einkauf nicht vergessen: Denn wie die ordentlichen 3a-Beiträge können auch nachträgliche Einkäufe in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

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