Heiratsstrafe
Die Ehe hat grosse Auswirkungen auf die Steuern und die finanzielle Situation im Alter oder im Todesfall.
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Als Heiratsstrafe bezeichnet der Volksmund die steuerliche Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Doppelverdiener-Paaren. Konkubinatspaare, deren Einkommen einzeln versteuert werden, profitieren von einer tieferen Progression als Ehepaare, deren Einkommen zusammengezählt werden. Die Kantone haben diese Benachteiligung bei den Staats- und Gemeindesteuern etwas abgeschwächt oder sogar beseitigt – durch einen besonderen Steuertarif für Ehepaare und durch Abzüge.
Je nach Kanton zahlen Ehepaare aber immer noch deutlich höhere Einkommens- und Vermögenssteuern als Paare ohne Trauschein – vor allem, wenn beide Ehepartner ähnlich viel verdienen und etwa gleich viel Vermögen haben. Handkehrum zahlen sie dank dem günstigeren Ehegattentarif weniger Steuern, wenn sie sich Guthaben aus der zweiten und der dritten Säule auszahlen lassen.
Am stärksten aber profitieren Ehepartner bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Sie sind in der ganzen Schweiz von dieser Steuer befreit. Konkubinatspartner hingegen zahlen in den meisten Kantonen recht hohe Steuern. Auf eine Erbschaft von 500’000 Franken fallen zum Beispiel in Zürich rund 122’000 Franken Steuern an. Dauerte das Konkubinat weniger als fünf Jahre, kommt der Steuertarif für Nichtverwandte zur Anwendung: Die Erbschaftssteuer beträgt dann sogar über 140’000 Franken.
Pensionierte Ehepaare sind bei der AHV benachteiligt
Auch in Bezug auf die AHV-Altersrente kann sich eine Heirat finanziell negativ auswirken. Die maximale Altersrente für eine Einzelperson beträgt 2450 Franken pro Monat. Beide Ehepartner zusammen erhalten höchstens eineinhalb Mal so viel, also 3675 Franken. Unverheiratete Paare dagegen bekommen nach der Pensionierung bis zu 4900 Franken, wenn beide Partner Anspruch auf die Maximalrente haben. Das kann vor allem für heiratswillige Paare im fortgeschrittenen Alter eine entscheidende Rolle spielen.
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Ehepaare sind dafür besser abgesichert, wenn ein Partner stirbt, weil der überlebende Partner Leistungen der AHV, der obligatorischen Unfallversicherung und der Pensionskasse erhält. Bei vielen Pensionskassen erhalten zwar auch Konkubinatspartner eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung dafür ist aber in der Regel, dass die Lebenspartnerschaft bis zum Tod des versicherten Partners mindestens fünf Jahre gedauert hatte oder der hinterbliebene Partner vom Verstorbenen erheblich finanziell unterstützt wurde.
Verheiratete sind beim Erbrecht bevorteilt
Witwen und Witwer bekommen auch ohne spezielle Anordnungen mindestens die Hälfte des Nachlassvermögens ihres verstorbenen Ehepartners; ohne Kinder stehen ihnen sogar drei Viertel zu. Mit den entsprechenden Massnahmen kann der überlebende Ehepartner noch besser abgesichert werden.
Unverheiratete Paare haben keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe ihres Partners. Hinterlässt ein Partner Kinder, kann er seinem Lebenspartner im Testament höchstens die Hälfte des Nachlassvermögens vermachen, weil die andere Hälfte den Kindern als Pflichtteil zusteht.