Nachlass

Kinder beschenken: So wird aus einer grossen Summe kein grosses Problem

Jedes Jahr geben die Schweizerinnen und Schweizer viel Geld weiter. Achtung: Wer jemanden aus der Familie beschenken will, sollte die erbrechtlichen und steuerlichen Folgen abklären.

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Renato Sauter
Nachlassexperte
Publiziert am
06. Dezember 2024

88 Milliarden Franken: So viel Geld wird in der Schweiz jedes Jahr vererbt oder verschenkt. Das ist doppelt so viel, wie die AHV jährlich verteilt. Was auffällt: Rund ein Viertel wird bereits zu Lebzeiten verschenkt, wie eine Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zeigt.

Merkblatt
Merkblatt

Kindern Vermögen schenken

Wer Geld oder andere Vermögenswerte schenkt, sollte vorher die steuerlichen und erbrechtlichen Folgen abklären. Das Merkblatt fasst die wichtigsten zusammen.

Bei vielen ist der Wunsch gross, ihren Kindern, Enkeln oder Patenkindern eine schöne Summe oder andere Vermögenswerte weiterzugeben. Was man bei grösseren Beträgen unbedingt beachten sollte: Unter Umständen hat das Geschenk erbrechtliche Konsequenzen und es kann hohe Steuern auslösen. Das sollten Eltern, Grosseltern, Göttis und Gotten beachten:

Ausgleichspflicht

Grössere Geschenke müssen die beschenkten Kinder später bei der Erbteilung allenfalls wieder ausgleichen und sich an den Erbteil anrechnen lassen. Das kann etwa bei höheren Beträgen, Liegenschaften, Sammlungen, Wertgegenständen oder Beteiligungen der Fall sein. Einige tausend Franken in bar oder auf das Konto für die Ausbildung oder als Gelegenheitsgeschenk sind hingegen meist unproblematisch.

Tipp: Bei der Erbteilung gibt es oft unterschiedliche Meinungen, wie Zuwendungen anzurechnen sind. Häufig ist auch nicht klar, wer wann wie viel bekommen hat. Halten Sie deshalb jede grössere Schenkung schriftlich fest und bestimmen Sie, ob ihn der Begünstigte später bei der Erbteilung ausgleichen muss oder nicht.

Pflichtteile

Zudem muss man prüfen, dass man mit der Schenkung an ein Kind nicht die erbrechtlichen Ansprüche von anderen Personen verletzt. So schreibt das Schweizer Recht vor, dass der Ehepartner und die Nachkommen immer einen Teil des Erbes bekommen sollen, die sogenannten Pflichtteile. Nur wer nicht verheiratet ist und keine eigenen Kinder hat, kann sein Vermögen völlig frei verteilen.

Tipp: Grössere Schenkungen und Erbschaften können böses Blut entstehen lassen. Um Streit zu vermeiden, sollten sich die Schenkenden mit allen Erbberechtigten abstimmen. Halten Sie die gewünschte Regelung in einem Erbvertrag fest. Die Kinder stimmen dort Ihrer Nachlassregelung zu und können zum Beispiel auf ihren Pflichtteil verzichten.

Steuerfolgen

Die meisten Kantone behandeln Schenkungen wie Erbschaften. Die direkten Nachkommen bezahlen in den meisten Kantonen keine oder nur geringe Steuern auf Schenkungen. Nichtverwandte hingegen müssen teils hohe Steuern abgeben. Gerade Göttis und Gotten, die ihren Patenkindern grössere Geschenke machen wollen, sollten aufpassen, wie ein Beispiel zeigt: Eine Gotte aus dem Kanton Zürich schenkt ihrem Patenkind 35’000 Franken. Für das Geschenk muss es 2400 Franken Steuern bezahlen (siehe Tabelle).

 

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