So zahlen ausländische Arbeitskräfte in der Schweiz Steuern
In der Schweiz wohnhafte ausländische Arbeitnehmer, die keine C-Bewilligung haben und nicht mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind, unterliegen der Quellensteuer. Je nach Einkommen müssen sie trotzdem eine Steuererklärung ausfüllen. Alle anderen sollten prüfen, ob sie weniger Steuern zahlen, wenn sie freiwillig eine Steuererklärung einreichen.
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Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung (Kat. C) müssen wie alle Schweizer Bürger ihr Einkommen und Vermögen jedes Jahr in einer Steuererklärung deklarieren und Einkommens- sowie Vermögenssteuern darauf zahlen. Ausländische Arbeitnehmende Arbeitnehmer ohne C-Bewilligung bezahlen in der Schweiz grundsätzlich eine Quellensteuer, wenn sie nicht mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind. Die Quellensteuer wird ihnen normalerweise direkt vom Lohn abgezogen und ist je nach Kanton unterschiedlich hoch. In den Quellensteuertarifen sind in der Regel Pauschalabzüge für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Verheiratete und Kinder berücksichtigt.
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Wer brutto mehr verdient als den Schwellenwert, der bei der direkten Bundessteuer und in vielen Kantonen bei 120'000 Franken liegt, muss nachträglich eine Steuererklärung ausfüllen und bezahlt somit Steuern wie Einheimische. Bereits bezahlte Quellensteuern für das betreffende Steuerjahr werden angerechnet. Liegt das jährliche Bruttoeinkommen unter 120'000 Franken bzw. dem Schwellenwert des jeweiligen Kantons, muss man in der Regel nur dann eine Steuererklärung ausfüllen, wenn das steuerbare Vermögen mindestens 100'000 Franken und die Erträge aus diesem Vermögen mindestens 2000 Franken betragen.
Alle anderen Quellenbesteuerten dürfen auf freiwilliger Basis eine Steuererklärung ausfüllen. Sie können dann mehr Abzüge vom steuerbaren Einkommen geltend machen, zum Beispiel für Alimente, Weiterbildungskosten und freiwillige Einzahlungen in die Säule 3a oder in die Pensionskasse.
Expatriates können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für den Umzug sowie die Hin- und Rückreise, die Wohnungsmiete in der Schweiz und die Kosten für die hiesige Privatschule ihrer Kinder vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Trotzdem lohnt es sich immer sorgfältig zu prüfen, ob man mit der Quellensteuer auf Dauer nicht besser fährt. Je nach Wohnort zahlen quellenbesteuerte Ausländer weniger Steuern als Schweizer und Ausländer mit einer C-Bewilligung. Und wer einmal freiwillig eine Steuererklärung ausfüllt, muss das auch in den folgenden Jahren tun.
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