Nachlass

Meistbegünstigung: So sichern sich Ehepaare ab

Wenn Verheiratete nicht für einen Todesfall vorkehren, kann der überlebende Partner respektive die Partnerin in finanzielle Schwierigkeiten kommen.

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Karin Brunner
Nachlassexpertin
Publiziert am
20. September 2024

Viele Ehepaare möchten sich gegenseitig so weit wie möglich begünstigen, damit der überlebende Partner respektive die Partnerin finanziell abgesichert ist. Verheirateten steht zwar auch ohne spezielle Anordnungen neben dem güterrechtlichen Anspruch die Hälfte des Nachlassvermögens zu. Unter Umständen reicht das jedoch nicht aus. Denn vielleicht fehlt trotzdem das Geld, um das Eigenheim und die Hypothek weiterhin zu finanzieren oder um die Kinder auszuzahlen.

So nutzen Ehepaare die wichtigsten Möglichkeiten, um sich gegenseitig abzusichern:

Errungenschaft zuweisen

Sofern die Ehegatten gemeinsame Kinder haben, können sie sich mittels Ehevertrags gegenseitig die gesamte Errungenschaft zuweisen. Das ist der Teil des Vermögens, den sie während ihrer Ehe zusammen aufgebaut haben. Dazu gehört oft auch das gemeinsame Eigenheim. Mit dieser Regelung wird nur das Eigengut der verstorbenen Person unter allen Erbinnen und Erben aufgeteilt, das heisst unter dem überlebenden Ehegatten und den Kindern.

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Unter dem Eigengut versteht man das Vermögen, welches der Ehepartner respektive die Ehepartnerin in die Ehe eingebracht beziehungsweise während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat sowie ein allfälliger Wertzuwachs auf diesem Vermögen. Die Zuweisung der Errungenschaft stellt die überlebende Person somit dann deutlich besser, wenn das eheliche Vermögen primär aus Errungenschaft besteht.

Wechsel zur Gütergemeinschaft

Stammt das eheliche Vermögen hauptsächlich aus Eigengut, bringt die Zuweisung der Errungenschaft keine wesentliche Verbesserung. In dieser Situation kann man den weniger begüterten Partner absichern, indem man zur Gütergemeinschaft wechselt. Bei diesem Güterstand wird der Grossteil des Eigenguts zu Gesamtgut, welches beiden Eheleuten gleichermassen gehört. Stirbt ein Ehegatte, gehört dem anderen so automatisch bereits die Hälfte des ehelichen Vermögens. Finanziell nachteilig kann sich dieser Güterstand jedoch für denjenigen Ehegatten auswirken, der mehr in die Ehe eingebracht hat. Nämlich dann, wenn der andere Ehegatte zuerst verstirbt und eigentlich eigenes Vermögen mit den anderen Erben geteilt werden muss. Der Wechsel zur Gütergemeinschaft ist durch einen Ehevertrag möglich.

Kinder auf Pflichtteil setzen

In einem weiteren Schritt lässt sich mit einem Testament oder Erbvertrag der gesetzliche Anspruch der Kinder verringern und so der überlebende Ehepartner weiter begünstigen. Die Pflichtteile sind dabei zu berücksichtigen. Der Pflichtteil der Kinder beträgt 1/4. Dem Ehepartner respektive der Ehepartnerin kann im Testament so 3/4 der Erbmasse zugewiesen werden (siehe Grafik unten). Zusammen mit der Zuweisung der gesamten Errungenschaft ist damit in der Regel schon eine sehr gute Absicherung gewährleistet.

Nutzniessung gewähren

Wer sich gegenseitig maximal begünstigen möchte, kann sich auch die Nutzniessung am gesetzlichen Erbanteil der gemeinsamen Kinder einräumen. Ehepaare können sich gegenseitig 1/2 des Nachlasses zu Eigentum und 1/2 zur lebenslangen Nutzniessung zusprechen. Der überlebende Ehepartner respektive die überlebende Ehepartnerin erhält dann die Hälfte zu Eigentum. Über diesen Teil kann er oder sie frei verfügen. Die andere Hälfte darf diese Person als Nutzniesser verwalten und die Erträge daraus, wie zum Beispiel Zinsen, Mieteinnahmen und Dividenden für sich behalten.

Wichtig: Je nach Ehevermögen, Einkommen und Familienkonstellation sind weitere oder andere Massnahmen nötig. Besprechen Sie darum Ihre Situation am besten mit einer erfahrenen Fachperson.

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