Umwandlungssatz: Das sollten Sie wissen
Die Höhe der Altersrente hängt vom Umwandlungssatz ab, mit dem das vorhandene Pensionskassenguthaben multipliziert wird. Viele Pensionskassen haben ihren Umwandlungssatz in den letzten Jahren deutlich reduziert. Künftige Pensionierte müssen sich auf noch tiefere Renten einstellen.
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Der im Pensionskassengesetz (BVG) vorgeschriebene Mindest-Umwandlungssatz beträgt zurzeit für 65-jährige Männer und 64-jährige Frauen 6,8 Prozent. Pro 100'000 Franken obligatorisches Altersguthaben resultiert bei diesem Umwandlungssatz eine Rente von 6800 Franken pro Jahr.
Warum für viele Versicherte ein tieferer Umwandlungssatz gilt
Der gesetzliche Umwandlungssatz gilt nur für den obligatorischen Teil des Altersguthabens, im persönlichen Pensionskassenausweis häufig als "Altersguthaben gemäss BVG" bezeichnet. Die meisten Versicherten haben aber auch ein überobligatorisches Altersguthaben, weil ihre Pensionskasse höhere als nur die obligatorischen Leistungen erbringt. Auch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse zählen in der Regel zum überobligatorischen Guthaben.
Den Umwandlungssatz für überobligatorische Guthaben können die Pensionskassen selber festlegen. Oft ist er deutlich niedriger als der Satz für das Obligatorium. Bei einer Reihe von Pensionskassen beträgt er zwischen 5 und 5,5 Prozent, bei manchen ist er sogar noch tiefer.
Anstelle eines separaten Umwandlungssatzes für den überobligatorischen Bereich kann eine Pensionskasse auch einen sogenannt umhüllenden Umwandlungssatz anwenden, der sowohl für das obligatorische Altersguthaben als auch für den überobligatorischen Teil gilt. Auch dieser umhüllende Umwandlungssatz kann deutlich tiefer als der gesetzlich vorgeschriebene Umwandlungssatz sein. Das ist rechtens, sofern die Rente, die sich durch den umhüllenden Umwandlungssatz auf dem ganzen Alterskapital ergibt, mindestens so hoch ist wie die Rente auf dem obligatorischen Guthaben gerechnet mit 6,8 Prozent.
Ein Beispiel: Bei einem Alterskapital von 500’000 Franken (davon 300’000 Franken obligatorisches Guthaben) und einem umhüllenden Umwandlungssatz von 5,75 Prozent beträgt die jährliche Altersrente 28’750 Franken. Bei gesplitteten Umwandlungssätzen von obligatorisch 6,8 Prozent und überobligatorisch 5 Prozent resultiert eine Altersrente von 30’400 Franken.
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Die Umwandlungssätze sinken immer weiter
Entscheidend für die Höhe des Umwandlungssatzes sind zwei Dinge: Erstens die statistische Lebenserwartung der Versicherten bei der Pensionierung. Für diese Zeit muss das vorhandene Alterskapital reichen. Und zweitens die zu erwartende Rendite auf dem Kapital. Denn die Pensionskasse zahlt das Geld nur nach und nach aus und legt den Rest solange wie möglich an.
Bei der Einführung des BVG im Jahr 1985 betrug der gesetzliche Umwandlungssatz für Männer und Frauen 7,2 Prozent. Seither ist die Lebenserwartung deutlich gestiegen.
65-jährige Männer leben heute im Schnitt knapp 5 Jahre länger als 1985, 65-jährige Frauen etwa 3,5 Jahre. Auch die Zinsen sind deutlich tiefer als damals. Mitte der 80er-Jahre rentierten zum Beispiel zehnjährige Obligationen der Schweizer Eidgenossenschaft mit rund 5 Prozent. Seitdem ist die Rendite stark gesunken. Anfang Mai 2024 lag sie bei rund 0,7 Prozent, von 2015 bis 2021 war sie meistens sogar im negativen Bereich.
Zwar wurde der gesetzliche Umwandlungssatz im Rahmen der 1. BVG-Revision von 2006 bis 2014 schrittweise auf 6,8 Prozent gesenkt. Bei der aktuellen Lebenserwartung müssten die Pensionskassen aber durchschnittlich mehr als 4,5 Prozent Rendite pro Jahr erwirtschaften, damit die Rechnung bei einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent langfristig aufgeht. Das ist den Pensionskassen in den letzten 25 Jahren bei Weitem nicht gelungen. Die seit dem 1. Januar 2000 durchschnittlich erzielte Rendite beträgt gemäss dem Pensionskassen-Index der Credit Suisse knapp 3 Prozent pro Jahr.
Die Menschen werden also älter und beziehen länger eine Rente. Gleichzeitig erzielen die Pensionskassen schon seit Jahren nicht genügend Rendite, um den aktuell geltenden Mindestumwandlungssatz zu finanzieren. Eine deutliche Senkung des gesetzlichen Umwandlungssatzes scheint daher im Prinzip unausweichlich. Eine entsprechende Gesetzesänderung scheiterte allerdings bereits zweimal an der Urne. Sowohl 2017 als auch im September 2024 lehnten die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eine BVG-Reform ab, die unter anderem eine Reduktion des gesetzlichen Umwandlungssatzes auf 6 Prozent beinhaltete.
Die überobligatorischen und umhüllenden Umwandlungssätze haben fast alle Pensionskassen bereits deutlich reduziert in den letzten Jahren. So sank der durchschnittliche Umwandlungssatz für 65-jährige Männer von 2010 bis 2023 von 6,74 auf 5,37 Prozent (siehe Grafik).
Bezogen auf ein Altersguthaben von 500'000 Franken bedeutet das 6850 Franken weniger Rente pro Jahr. Bei der durchschnittlichen Lebenserwartung eines 65-Jährigen von 20 Jahren summiert sich diese Renteneinbusse auf 137’000 Franken. In den kommenden Jahren werden die Renten weiter sinken – unabhängig davon, ob die BVG-Reform angenommen oder abgelehnt wird.
Gut zu wissen: Bestehende Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger sind von Senkungen des Umwandlungssatzes nicht betroffen, weil laufende Renten nach den heute geltenden Gesetzen nicht gekürzt werden dürfen. Und längst nicht alle Versicherten lassen sich nach ihrer Pensionierung eine Rente auszahlen. Nur rund 44 Prozent der Versicherten nehmen ausschliesslich die Rente, der Rest bezieht das Kapital oder eine Kombination aus Rente und Kapital. Die immer tieferen Renten zwingen sogar viele dazu, sich mindestens einen Teil ihres Pensionskassenguthabens auszahlen zu lassen, damit sie genug Einkommen haben im Ruhestand.
Zu hohe Umwandlungssätze: Die Zeche zahlen die Erwerbstätigen
Ist der Umwandlungssatz zu hoch, reicht das Altersguthaben eines Pensionierten nicht aus, um damit alle seine Renten zu zahlen. Das führt schon seit einigen Jahren zu einer unerwünschten Umverteilung des Vermögens von Erwerbstätigen zu Rentnern und von überobligatorischen zu obligatorischen Guthaben. Betroffen davon sind vor allem gut verdienende Angestellte, deren überobligatorisches Guthaben das obligatorische in der Regel deutlich übersteigt.
Schweizer Pensionskassen haben gemäss einer VZ-Studie von 2009 bis 2019 über 65 Milliarden Franken umverteilt, um die wegen der gestiegenen Lebenserwartung und tiefen Zinsen zu hohen Rentengarantien der Pensionierten zu finanzieren. Diese Kosten tragen die erwerbstätigen Versicherten allein: Sie müssen Abstriche bei der Verzinsung ihrer überobligatorischen Guthaben in Kauf nehmen. Unternehmen können Angestellte mit überdurchschnittlichen Löhnen vor der Umverteilung ihrer Guthaben schützen, indem sie ihnen sogenannte 1e-Vorsorgepläne anbieten.
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