Berechnung der Errungenschaft
In einer Ehe mit Errungenschaftsbeteiligung kann jeder Ehepartner über sein eigenes Vermögen verfügen. Wenn einer von beiden stirbt, zählt grundsätzlich alles zum gemeinsamen Vermögen, was sie während ihrer Ehe erarbeitet haben.
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Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung behält der überlebende Partner nicht nur sein Eigengut, sondern auch die Hälfte der Errungenschaft. Diesen Teil des Vermögens muss er nicht mit den anderen Erben des Verstorbenen teilen.
Das Errungenschaftsvermögen kann positiv oder negativ sein, je nachdem, wie hoch die Schulden eines Ehepartners sind. Ein positiver Saldo nach Abzug der Schulden heisst "Vorschlag", ein negativer Saldo "Rückschlag".
Zum Nachlassvermögen des Verstorbenen gehören sein Eigengut, die Hälfte des eigenen Vorschlags und die Hälfte des Vorschlags des anderen. Ein Rückschlag wird dem überlebenden Partner nicht angerechnet.
Ersatzforderung
Am einfachsten ist die güterrechtliche Auseinandersetzung, wenn ein Gegenstand aus einer einzigen Quelle finanziert wurde. So bleibt zum Beispiel ein Haus, das die Frau geerbt und mit Mitteln aus ihrem Eigengut renoviert hat, vollständig in ihrem Eigengut.
Anspruchsvoller ist die Aufteilung, wenn sich Mittel aus dem Errungenschaftsvermögen und dem Eigengut eines oder beider Partner vermischen. In diesen Fällen besteht nämlich eine Ersatzforderung der einen Vermögensmasse an die andere.
Ein Beispiel: Der Mann kauft Einrichtungsgegenstände für 40'000 Franken. 30'000 Franken stammen aus dem gemeinsamen Errungenschaftsvermögen, 10'000 Franken steuert die Frau aus ihrem Eigengut bei. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat die Frau eine Ersatzforderung von 10'000 Franken gegenüber dem Errungenschaftsvermögen. Die 10'000 Franken werden also wieder ihrem Eigengut angerechnet.
Anteil am Mehrwert
Der Ehepartner, der einen Vermögensgegenstand mitfinanziert, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen (zum Beispiel einen Darlehenszins), hat bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Anspruch auf seinen Anteil an der Wertsteigerung. An einem Verlust muss er sich hingegen nicht beteiligen. Das investierte Kapital erhält er vollständig zurück, auch wenn sich der Wert inzwischen verringert hat. Die gesetzliche Beteiligung am Mehrwert können Ehepaare vertraglich abändern oder ausschliessen.
Güterrechtliche Auseinandersetzung (Beispiel)
Erbvorzüge und Schenkungen
Auch Erbvorbezüge und Schenkungen, die ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen aus dem gemeinsamen Vermögen ausgerichtet hat, werden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgerechnet. Schenkungen an Personen, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen würden, werden nur aufgerechnet, wenn sie weniger als fünf Jahre zurückliegen.