Nachlass

Darum sollten alle einen Vorsorgeauftrag machen

Ein Unfall oder eine schwere Krankheit: Schicksalsschläge passieren häufiger, als man denkt. Plötzlich kann man nicht mehr selbst entscheiden und für sich sorgen. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie das Wichtigste regeln.

Jennifer Thomas
Nachlassexpertin
Publiziert am
07. November 2023

Ein Vorsorgeauftrag ist nicht nur für verunfallte oder schwer kranke Menschen von grosser Bedeutung. Auch für Menschen mit Altersschwäche wie beispielsweise Demenz ist er wichtig. Sie regeln darin, wer sie betreuen soll und wer für ihre finanziellen Angelegenheiten zuständig ist. Weiter halten sie im Vorsorgeauftrag fest, wer sie rechtlich vertritt in Situationen, in denen sie ihre Wünsche nicht mehr ausdrücken können. Kurz: Mit dem Vorsorgeauftrag behält man im Alter, bei einem Unfall oder einer schweren Krankheit ein Stück weit die Kontrolle und sichert sein Recht auf Selbstbestimmung.

Merkblatt
Merkblatt

Der Vorsorgeauftrag: Gut zu wissen

Dieses Merkblatt fasst zusammen, was Sie über den Vorsorgeauftrag wissen müssen, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit vertreten kann und wie Sie einen gültigen Vorsorgeauftrag aufsetzen.

Fehlt ein Vorsorgeauftrag, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) aktiv. Sie muss von Gesetzes wegen die Urteilsunfähigkeit feststellen und abklären, ob die betroffene Person einen Beistand benötigt (Grafik). Dann entscheidet die Behörde, wer Privates und Geschäftliches regeln soll.

Zwar können Betroffene selbst einen Beistand vorschlagen und Angehörige oder andere nahestehenden Personen dürfen ihre Wünsche äussern. Die KESB kann sich aber darüber hinwegsetzen, wenn sie eine andere Person für geeigneter hält. 

Ausgangslage: Ein Unfall, eine Krankheit oder Demenz führen dazu, dass jemand urteilsunfähig wird. Die KESB wird darüber informiert – etwa von Angehörigen, Nachbarn oder medizinischem Personal. Danach klärt die KESB ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt.

Vorsorgeauftrag ist für Ehepaare entscheidend

Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, muss die KESB zwar noch immer die Urteilsunfähigkeit feststellen und die Beistandsfrage abklären. In der Regel folgt sie aber den Anweisungen im Vorsorgeauftrag und hält sich dann zurück. Ein weiterer Vorteil: Der Vorsorgeauftrag beschleunigt die Abklärungen. Die Behörde muss nur noch prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das der Fall, bekommt die beauftragte Person eine Urkunde, mit der sie zum Beispiel legitimiert ist, auf das Bankkonto zuzugreifen und Verträge anzupassen.

Gerade auch Ehepaare sollten sich mit einem Vorsorgeauftrag absichern – obwohl Ehepartner ein gesetzliches Vertretungsrecht haben. Dieses ist aber begrenzt auf Rechtshandlungen, um den Unterhalt zu decken, sowie um das Einkommen und Vermögen zu verwalten. Für weitergehende Handlungen brauchen auch sie die Zustimmung der KESB.

Vorsorgeauftrag für Selbstständige

Da viele Einzelfirmen handlungsunfähig sind, wenn die Inhaberin oder der Inhaber ausfällt, ist für Selbstständige mit Einzelfirma ein Vorsorgeauftrag unverzichtbar. Sie können darin ein Stück weit regeln, wer die Firma weiterführt, falls sie plötzlich ausfallen. Sie können eine Vertrauensperson ihrer Wahl beauftragen, in solchen Situation die Verantwortung im Betrieb zu übernehmen.

Tipp: Auch Aktionäre und Gesellschafter, denen die Mehrheit eines Familienbetriebs (AG oder GmbH) gehört, sollten einen Vorsorgeauftrag aufsetzen. Sie können darin unter anderem festlegen, wer Sie an der Generalversammlung und in anderen Gremien vertreten soll und wie Ihre Stimmrechte ausgeübt werden sollen.

Das sollten Sie beachten

  • Sie müssen Ihren Vorsorgeauftrag wie ein Testament eigenhändig verfassen, datieren und unterschreiben. Oder Sie lassen ihn öffentlich beurkunden. Wenn Sie den Vorsorgeauftrag aufsetzen, müssen Sie handlungsfähig sein – also volljährig und urteilsfähig. 
  • Idealerweise regeln Sie darin Vertretungen in den drei Teilgebieten Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsvertretung. 
  • Am besten setzen Sie Personen ein, die Ihnen nahestehen – etwa Ehe- oder Lebenspartner, Nachkommen oder andere Angehörige. Sie können auch juristische Personen wie Treuhänder oder eine Organisation damit beauftragen, beispielsweise die Vermögenssorge und Rechtsvertretung zu übernehmen. Nennen Sie die Beauftragten unbedingt namentlich und umschreiben Sie deren Aufgaben möglichst genau.
  • Wenn Sie urteilsunfähig werden und einen Vorsorgeauftrag ausgestellt haben, muss die KESB möglichst rasch davon erfahren. Am besten lassen Sie deshalb beim Zivilstandsamt eintragen, wo Ihr Auftrag hinterlegt ist.
  • Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihren Vorsorgeauftrag jederzeit anpassen oder widerrufen.
  • Wichtig: Ein Vorsorgeauftrag ersetzt Ihr Testament nicht. Im Testament sind Ihre Wünsche nach Ihrem Ableben geregelt. Sie können dort beispielsweise die gesetzliche Erbfolge innerhalb eines gewissen Rahmens anpassen.

Sie möchten eigenverantwortlich vorsorgen und sich Ihr Recht auf Selbstbestimmung sichern? Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt zum Thema. Oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.