Nachlass

Vorsorgeauftrag statt KESB

Wer auf die Erstellung eines Vorsorgeauftrages verzichtet, überlässt es der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu entscheiden, wer die geschäftlichen und persönlichen Belange für einen regeln soll, wenn man nicht mehr urteilsfähig ist. Auch Ehepaare sollten einen Vorsorgeauftrag erstellen. Selbstständige verhindern mit einem Vorsorgeauftrag, dass ihr Betrieb handlungsunfähig ist, wenn sie ausfallen.

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Gabrielle Sigg
Expertin Willensvollstreckung

1. Warum ein Vorsorgeauftrag wichtig ist

Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann jeden treffen. Plötzlich kann man nicht mehr für sich selbst sorgen oder wichtige Entscheidungen treffen. In so einem Fall muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von Gesetzes wegen die Urteilsunfähigkeit feststellen und abklären, ob eine Beistandschaft erforderlich ist.

Merkblatt
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Der Vorsorgeauftrag: Gut zu wissen

Dieses Merkblatt fasst zusammen, was Sie über den Vorsorgeauftrag wissen müssen, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit vertreten kann und wie Sie einen gültigen Vorsorgeauftrag aufsetzen.

Die betroffene Person kann selbst einen Beistand vorschlagen, sofern sie dazu in der Lage ist. Auch die Angehörigen und andere nahestehende Personen dürfen Wünsche äussern. Die KESB kann sich aber über diese Wünsche hinwegsetzen, wenn sie eine andere Person für geeigneter hält. Das Abklärungsverfahren dauert unter Umständen mehrere Monate. In dieser Zeit kann das Vermögen der urteilsunfähigen Person Schaden nehmen, weil nicht klar ist, wer handlungsberechtigt ist.

Wer nicht möchte, dass im Notfall die Behörde entscheidet, sollte einen Vorsorgeauftrag verfassen, solange er urteils- und handlungsfähig ist. Im Vorsorgeauftrag können Sie regeln, wer Sie betreuen soll, wer für Ihre finanziellen Angelegenheiten zuständig ist und wer Sie rechtlich vertritt in Situationen, in denen Sie Ihre Wünsche nicht mehr ausdrücken können. Liegt ein detaillierter Vorsorgeauftrag vor, verzichtet die KESB in der Regel auf eine Beistandschaft.

Ein Vorsorgeauftrag hilft auch, die Abklärungen der KESB zu beschleunigen. Sie muss dann nur die Urteilsunfähigkeit feststellen und prüfen, ob der Vorsorgeauftrag die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt.Sind alle Voraussetzungen erfüllt, händigt die Behörde der beauftragten Person eine Urkunde aus, mit der sie zum Beispiel über das Bankkonto verfügen und Verträge kündigen kann.

Auch Ehepaare sollten ihren Handlungsspielraum mit einem Vorsorgeauftrag erweitern. Dem Ehepartner steht zwar von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht zu. Es umfasst aber nur Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens. Für weitergehende Rechtshandlungen braucht auch der Ehepartner die Zustimmung der KESB.

2. So verfassen Sie einen Vorsorgeauftrag

Ein Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament eigenhändig verfasst, datiert und unterschrieben werden. Oder man muss ihn öffentlich beurkunden lassen. Zum Zeitpunkt der Errichtung eines Vorsorgeauftrags muss man handlungsfähig sein, also volljährig und urteilsfähig.

In einem Vorsorgeauftrag regeln Sie idealerweise die Vertretung in allen drei Teilgebieten:

  • Personensorge
  • Vermögenssorge
  • Rechtsvertretung

Die Personensorge umfasst vor allem Aufgaben in Bezug auf die tägliche Betreuung und Pflege sowie medizinische Entscheidungen. Die Personensorge können Sie nur an eine natürliche Person übertragen, zum Beispiel an den Ehe- oder Lebenspartner.

Mit der Vermögenssorge und Rechtsvertretung können Sie auch juristische Personen beauftragen wie beispielsweise Treuhänder, Anwälte, Banken oder gemeinnützige Organisationen.

Merkblatt
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Erbvertrag und Co: So regeln Sie das Wichtigste

Wer die wichtigsten Dinge frühzeitig regelt, entlastet die ganze Familie. Dieses Merkblatt zeigt Ihnen auf, welche Instrumente Sie haben – und wie sie funktionieren.

Wenn Sie Ihre Urteilsfähigkeit verlieren, sorgen die im Vorsorgeauftrag eingesetzten Personen oder Organisationen für Ihr persönliches Wohl. Sie verwalten Ihr Vermögen und vertreten Sie im Rechtsverkehr. Die beauftragten Personen oder Organisationen müssen im Vorsorgeauftrag namentlich genannt und ihre Aufgaben sollten möglichst genau umschrieben sein.

Wenn Sie urteilsunfähig werden und einen Vorsorgeauftrag ausgestellt haben, muss die Erwachsenenschutzbehörde rasch davon erfahren. Am besten lassen Sie deshalb beim Zivilstandsamt eintragen, wo Ihr Auftrag hinterlegt ist.

Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihren Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen. Sie können die Urkunde vernichten oder "Widerrufen" darauf vermerken. Haben Sie den Vorsorgeauftrag gemeldet, sollten Sie die Behörde über die Aufhebung informieren.

3. Vorsorgeauftrag für Selbstständige

Viele Einzelfirmen sind handlungsunfähig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber ausfällt. Für Selbstständige mit einer Einzelfirma ist ein Vorsorgeauftrag deshalb unverzichtbar.

Mit einem Vorsorgeauftrag können Unternehmer ein Stück weit regeln, wer ihre Firma weiterführt, falls sie plötzlich urteilsunfähig werden – zum Beispiel nach einem Unfall, wegen einer schweren Krankheit oder Demenz. Sie können eine Vertrauensperson ihrer Wahl beauftragen, die Verantwortung im Betrieb in so einer Situation zu übernehmen.

Auch Aktionäre und Gesellschafter, denen die Mehrheit eines Familienbetriebs (AG oder GmbH) gehört, sollten einen Vorsorgeauftrag aufsetzen. Darin können sie unter anderem festlegen, wer sie an der Generalversammlung oder in anderen Gremien vertritt und wie ihre Stimmrechte ausgeübt werden sollen.

Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, wer diese Aufgaben übernehmen soll.