Die Haftung von Stiftungsräten einer Pensionskasse
Stiftungsräte haften für Schäden, die aus dieser Tätigkeit entstehen, persönlich und mit ihrem ganzen privaten Vermögen. Das gilt auch, wenn sie an Entscheidungen nicht beteiligt waren oder wenn ihnen die nötigen Kenntnisse fehlen. Pensionskassen sollten ihre Stiftungsräte daher unbedingt mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützen.
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Die Aufgaben des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Pensionskasse. Im Zentrum seiner vielfältigen Aufgaben stehen die Leitung und die Überwachung der Pensionskasse. Er legt die strategischen Ziele fest und schafft die Grundlagen für ihr Funktionieren.
Zu den Aufgaben, die ein Stiftungsrat auf jeden Fall selber wahrnehmen muss, gehören die Auswahl der externen Organe, der Erlass von Reglementen, das Festlegen der Organisation sowie die Aufsicht über die Geschäftsführung und die Verwendung des Pensionskassenvermögens. Ausserdem muss der Stiftungsrat das finanzielle Gleichgewicht sicherstellen und den Jahresbericht genehmigen.
Zu den Aufgaben, die der Stiftungsrat delegieren kann, gehören die Geschäftsführung, das Ausarbeiten von Reglementen, das Führen der Buchhaltung und das Erstellen einer Jahresrechnung und eines Jahresberichts. Externe Partner können das Vermögen verwalten, Budgets erstellen sowie die Liquidität planen und überwachen.
Haftungsrisiken von Stiftungsräten
Der Gesetzgeber und die Versicherten stellen zu Recht hohe Anforderungen an Stiftungsräte von Pensionskassen, geht es doch um die Absicherung der finanziellen Folgen von Invalidität und Tod und um die Anlage von Vorsorgegeldern in Milliardenhöhe.
Wer Mitglied eines Stiftungsrats wird, erlangt eine sogenannte Organstellung. Die Organhaftung ist unter anderem im Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und im Gesellschaftsrecht des Schweizerischen Obligationenrechts geregelt. Der Grundsatz ist immer der gleiche: Organe können ein Unternehmen verpflichten, indem sie Rechtsgeschäfte abschliessen, aber auch durch ihr sonstiges Verhalten.
Für ihr Verschulden sind Stiftungsräte daher persönlich und mit dem eigenen Vermögen haftbar. Das trifft auch auf Personen zu, die aufgrund ihrer Funktion als Arbeitgebervertreter in einen Stiftungsrat delegiert werden, zum Beispiel Finanz- oder Personalverantwortliche.
Pflicht zur Weiterbildung
Stiftungsräte sind verpflichtet, sich ständig weiterzubilden. Das ist nicht einfach zu bewältigen, da sie ihre anspruchsvolle Aufgabe meist nebenberuflich ausüben.
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Wann sind Stiftungsräte haftbar?
Stiftungsräte können persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie Pflichten verletzen, die ihnen vom Gesetz oder von Statuten auferlegt sind. So müssen Stiftungsräte unter anderem die nötige Sorgfalt anwenden und dürfen ihre Befugnisse nicht überschreiten. Sie müssen ausreichende Sachkenntnisse und Fähigkeiten mitbringen, um ihre Aufgabe zu erfüllen, und sollen bei Bedarf den Rat von Experten einholen.
Stiftungsräte sollen zudem wie umsichtige Geschäftsleute handeln und sind verpflichtet, sich gegenüber der Pensionskasse loyal zu verhalten. Das BVG verpflichtet Stiftungsräte und alle Personen, die an der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des BVG beteiligt sind, zum Stillschweigen gegenüber Dritten.
Haftbar sind Stiftungsräte dann, wenn jedes Element der sogenannten Haftungskette erfüllt ist (siehe Grafik).
Die Haftung von Pensionskassen-Stiftungsräten
Stiftungsräte sind auch dann verantwortlich und haftbar, wenn sie bei den Sitzungen fehlen, sich bei einem Geschäft der Stimme enthalten oder wenn ihnen die nötigen Kenntnisse zur Erfüllung ihrer Aufgabe fehlen. Es empfiehlt sich also, an allen Sitzungen teilzunehmen, sich aktiv einzubringen, Fragen zu stellen und Ungereimtheiten nicht zu tolerieren.
Wer kann klagen?
Eine Verantwortlichkeitsklage kann nur die Pensionskasse selbst erheben. Versicherte können nicht direkt klagen, da ihre Ansprüche meist geschützt sind. Sie können aber die Aufsichtsbehörde auffordern, die Organe der Stiftung anzuweisen, eine Verantwortlichkeitsklage zu erheben.
Die Mitglieder des Stiftungsrates haften solidarisch, wobei kein Unterschied zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern gemacht wird.
So können sich Stiftungsräte absichern
Da Stiftungsräte mit ihrem persönlichen Vermögen haften, ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung unbedingt zu empfehlen. Die Kosten einer solchen Haftpflichtversicherung werden üblicherweise vom Arbeitgeber oder von der Pensionskasse übernommen.
Viele Unternehmen schützen ihre Organe und leitenden Angestellten mit einer Directors&Officers-Versicherung (auch D&O-Versicherung genannt). Für Personalvorsorgeeinrichtungen, deren Stiftungsräte, Geschäftsführer und Mitarbeiter empfiehlt sich der Abschluss einer spezifischen Versicherung, die so genannte Pension-Trustee-Liability.
Diese PTL-Versicherung trägt den Besonderheiten der weiten Haftung nach BVG Art. 52 Rechnung und ist unabhängig von der firmeneigenen D&O-Versicherung.
Die PTL-Versicherung deckt neben der Organhaftpflicht der Stiftungsräte auch die finanziellen Folgen aus Fehlern und Unterlassungen von operativ tätigen Mitarbeitern der Pensionskasse.
Was ist versicherbar – und was nicht?
Die Versicherer decken grundsätzlich alle Pflichtverletzungen, sie schränken die Deckung aber für bestimmte Umstände ein. Die häufigsten Ausschlüsse betreffen Vertragsstrafen, Geldbussen, Vorsatz, Betrug, unrechtmässige Vorteile sowie Personen- und Sachschäden.
Die Pension-Trustee-Liability-Versicherung entschädigt begründete Ansprüche und übernimmt Abwehrkosten für unbegründete Ansprüche. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Ansprüche während der Versicherungsdauer oder in einer ausdrücklich vereinbarten Nachmeldefrist gegen eine versicherte Person erhoben werden.