Vorsorge

Ehevertrag und Vorsorgeauftrag: Darum sind sie für Unternehmer so wichtig

Eine Scheidung, ein Unfall oder eine schwere Krankheit können das Überleben der eigenen Firma gefährden. Das ist vielen Unternehmerinnen und Unternehmern nicht bewusst. Wer seine Familie schützen und die Zukunft der Firma sichern möchte, sollte diese Instrumente prüfen.

Lisette Ruijs
Vorsorgespezialistin
Publiziert am
20. Juni 2024

Viele Unternehmen sind eng mit der Inhaberin oder dem Inhaber verbunden. Fallen sie aus, steht der Betrieb oft still. Verantwortungsvolle Unternehmerinnen und Unternehmer sorgen daher rechtzeitig vor, um das Überleben ihrer Firma zu sichern. Dabei sind zwei Instrumente besonders wichtig: der Vorsorgeauftrag und der Ehevertrag.

Vorsorgeauftrag 

Insbesondere für Selbstständige mit einer Einzelfirma ist ein Vorsorgeauftrag unverzichtbar. Denn fallen sie aus, wird die Firma ohne Regelung handlungsunfähig. Unter Umständen können beispielsweise Verträge ohne die Einwilligung der Geschäftsinhaber nicht unterschrieben werden. 

Merkblatt
Merkblatt

Erbvertrag und Co: So regeln Sie das Wichtigste

Wer die wichtigsten Dinge frühzeitig regelt, entlastet die ganze Familie. Dieses Merkblatt zeigt Ihnen auf, welche Instrumente Sie haben – und wie sie funktionieren.

Mit einem Vorsorgeauftrag können Unternehmer ein Stück weit regeln, wer die Firma weiterführt, falls sie plötzlich ausfallen – wegen einem Unfall, einer schweren Krankheit oder Demenz. Sie beauftragen darin eine Vertrauensperson, die Verantwortung im Betrieb zu übernehmen. Das kann vorübergehend oder dauerhaft sein. 

Auch Aktionäre oder Gesellschafter, denen die Mehrheit eines Familienbetriebs gehört, sollten einen Vorsorgeauftrag aufsetzen. Sie können darin unter anderem festlegen, wer sie an der Generalversammlung oder in anderen Gremien vertreten soll. So können trotzdem Entscheidungen gefasst werden – etwa die Wahl von Verwaltungsräten, Zeichnungsberechtigten oder zu Dividenden.

Tipp: Regeln Sie auch Ihren Nachlass, bevor es dafür zu spät ist – etwa mit einem Testament oder Erbvertrag. Ohne eine letztwillige Verfügung gelten die Vorschriften des Güter- und Erbrechts. Die Erben werden Inhaber der Firma und entscheiden gemeinsam über die Zukunft der Firma, bis sie eine Lösung gefunden haben. Die Erfahrung zeigt, dass dies oft mit der Zersplitterung des Betriebs oder mit Streit in der Familie endet.
 

Ehevertrag

Ohne andere Regelung gilt für Ehepaare der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das heisst: Bei einer Scheidung wird alles hälftig geteilt, was sie während der Ehe erwirtschaftet haben. Nicht geteilt wird das Eigengut – also alles, was sie in die Ehe einbringen oder während der Ehe erben.

Wurde die Firma während der Ehe gegründet und aufgebaut, gehört sie zum erwirtschafteten Vermögen – also zur Errungenschaft. Beiden Ehepartnern gehört je die Hälfte, falls sie sich scheiden lassen sollten.

Das ist problematisch, wenn viel gemeinsames Vermögen im Betrieb steckt. Viele Inhaberinnen und Inhaber können den Partner nicht abfinden, weil ihnen die Mittel dafür fehlen. In so einem Fall müssen sie einen Teil der Firma übertragen oder den Betrieb im schlimmsten Fall gar verkaufen. Auch wenn die Firma schon vor der Ehe gegründet oder während der Ehe geerbt wurde, ist sie nicht hundertprozentig gesichert.

Tipp: Sie können in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren. Oder prüfen Sie, ob sich die Firma dem Eigengut zuweisen lässt. Auf beiden Wegen kann man Vermögenswerte ausscheiden, die für die Ausübung des Berufs oder den Betrieb bestimmt sind. Und bei der Gütertrennung behalten beide ihr eigenes Vermögen, sollten sie sich trennen. Sie können güterrechtliche Vereinbarungen auch während der Ehe treffen oder ändern, wenn beide einverstanden sind. Erfahrungsgemäss wird das schwierig, wenn sich eine Trennung abzeichnet.

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