Erbstreit: Der Auslöser liegt oft ausgerechnet im Testament
Seit der Einführung des neuen Erbrechts sind viele Nachlassregelungen nicht mehr stimmig. Wer seiner Familie Probleme ersparen will, sollte sein Erbe richtig regeln.
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Das Erbrecht wurde auf Anfang 2023 hin stark überarbeitet. Viele Erblasserinnen und Erblasser haben ihre Testamente aber noch nicht an die neuen Regelungen angepasst. Das zeigt die Auswertung von mehreren Hundert Testamenten, die das VZ jedes Jahr prüft. Viele Testamente enthalten Formulierungen, die nach dem neuen Recht problematisch sind:
Beispiel 1: "Mein Sohn Urs erhält den Pflichtteil von 3∕8. Meiner Ehefrau vererbe ich die freie Quote von 5∕8." Hier ist unklar, ob das neue oder das alte Erbrecht gelten soll. Bekommt der Sohn wie früher vorgesehen 3∕8? Oder gilt der neue, tiefere Pflichtteil von 1∕4? Soll die Ehefrau wirklich 5∕8 erhalten oder die neue freie Quote von 3∕4?
Beispiel 2: "Ich vererbe meinem Ehemann 5∕8 und meiner Tochter Astrid 3∕8 meines Nachlasses." Nach neuem Recht bleiben diese Quoten zwar gültig. Unklar ist nun aber, ob die Erblasserin ihre Tochter auf den Pflichtteil setzen wollte, der neu nur noch 1∕4 statt 3∕8 beträgt.
Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Testament oder Ihr Erbvertrag auch unter dem neuen Recht stimmig ist. Unter Umständen müssen Sie Ihre Anordnungen anpassen oder neu festhalten.
Lesen Sie regelmässig unsere Tipps zu AHV, Pensionskasse und 3. Säule:
Vermeiden Sie Fehler beim Nachlass
Unabhängig vom neuen Erbrecht sind viele Testamente fehlerhaft. Spätestens bei der Erbteilung kann das zu Problemen führen:
Meistbegünstigung
Viele Ehepaare verpassen es, sich gegenseitig so gut wie möglich zu begünstigen. Dem überlebenden Ehepartner fehlt dann unter Umständen das Geld, um die Kinder auszuzahlen.
Tipp: Prüfen Sie, wie Sie sich mit einer Meistbegünstigung bestmöglich absichern
Formfehler
Beide Ehepartner müssen je ein eigenes Testament verfassen. Jedes eigenhändige Testament muss von A bis Z von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein, damit es gültig ist.
Änderungen
Ein Testament kann man jederzeit neu schreiben, ändern oder aufheben, auch ohne die Einwilligung der Angehörigen. Einen Erbvertrag muss man von allen Vertragsparteien unterzeichnen und ihn von einem Notar öffentlich beurkunden lassen. Annullieren oder ändern lässt er sich nur, wenn alle einverstanden sind.
Tipp: Prüfen Sie, ob für Sie ein Testament oder ein Erbvertrag besser ist. So oder so lohnt es sich, mit Ihrer Familie über Ihren Willen zu sprechen. Oft lässt sich dadurch verhindern, dass es später bei der Erbteilung Unklarheiten oder Streit gibt.
Keine Regelung
Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihren Nachlass. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie weitgehend bestimmen, wer nach Ihrem Tod Ihre Vermögenswerte bekommt. Sie möchten alles richtig machen? Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt zum Thema. Oder reservieren Sie einen Termin mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.