Testament: Diese Formulierungen sollte man dringend korrigieren
Wer seinen Nachlass nicht sauber regelt, bringt seine Familie in eine schwierige Situation. Jetzt ist es höchste Zeit, Testamente ans revidierte Erbrecht anzupassen.
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Das VZ hat Hunderte Testamente überprüft. Viele enthalten Formulierungen, die nach dem neuen Erbrecht missverständlich sind. Das zeigen zwei Beispiele:
"Meine Tochter erhält den Pflichtteil von 3/8." Mit dem neuen Erbrecht ist nicht mehr klar, was die Absicht der Erblasserin war: Soll die Tochter tatsächlich 3/8 bekommen? Oder nur den Pflichtteil von neu 1/4?
"Meine Eltern bekommen den Pflichtteil von 1/8." Im neuen Erbrecht gibt es für die Eltern keine Pflichtteile mehr. Mit dieser Formulierung ist darum unklar, ob und wie stark die Eltern begünstigt werden sollen.
Tipp: Wenn in Ihrem Testament fixe Quoten stehen, müssen Sie es möglicherweise anpassen. Sonst riskieren Sie, dass es nicht in Ihrem Sinne ausgelegt wird. Darum: Prüfen Sie nach, ob es noch stimmig ist oder sprechen Sie bei Fragen mit einer Fachperson.
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Seit Anfang Jahr gilt das neue Erbrecht. Es hat sich nun einiges geändert. Der Pflichtteil der Kinder, die zusammen mit einem Elternteil erben, ist von 3/8 auf 1/4 gesunken, und Eltern sind keine pflichtteilsgeschützten Erben mehr. Dank der tieferen Pflichtteile darf man über einen grösseren Teil des Vermögens frei verfügen. Verheiratete mit Nachkommen können dem Ehepartner bis zu 3/4 ihres Nachlasses vererben, wenn sie die Kinder in einem Testament oder Erbvertrag auf den Pflichtteil setzen. Wer keine Kinder hat, darf dem Ehepartner sogar das ganze Vermögen vererben.
Erbrechtsrevision: Neue Pflichtteile ab 2023
Auch Lebenspartner können sich gegenseitig stärker begünstigen. Wenn sie Kinder haben, dürfen sie sich je die Hälfte ihres Vermögens zuweisen. Und Unverheiratete ohne Nachkommen können ihr ganzes Vermögen frei vererben. Für Inhaberinnen und Inhaber von KMU ist es leichter geworden, ihre Nachfolge zu regeln. Sie können zum Beispiel jene Nachkommen stärker begünstigen, die den Betrieb übernehmen.
Vermeiden Sie diese Fehler
Viele Testamente müssen überarbeitet werden. Denn auch abgesehen vom neuen Erbrecht passieren oft Fehler, die bei der Erbteilung zu Problemen führen:
- Beide Ehepartner müssen je ein eigenes Testament aufsetzen. Ein gemeinsames Testament ist ungültig.
- Ein eigenhändiges Testament muss von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Sonst kann es vor Gericht angefochten und für ungültig erklärt werden.
- Das Testament sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, zum Beispiel bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons.
- Ohne frühzeitige Planung kann der überlebende Ehepartner finanzielle Probleme bekommen. Ein Testament reicht oft nicht aus, um das zu verhindern. Dann braucht es weitere Massnahmen, zum Beispiel einen Ehe- oder Erbvertrag.
- Der grösste Fehler ist es, seinen Nachlass gar nicht zu regeln. Unter Umständen gehen die Liebsten leer aus.
Sie möchten alles richtig machen, wenn Sie Ihr Testament aufsetzen? Bestellen Sie das Merkblatt zum Thema oder kommen Sie ins VZ in Ihrer Nähe.