Job weg kurz vor der Pensionierung: Was tun mit der Pensionskasse?
Eine Entlassung im fortgeschrittenen Alter kann gravierende Folgen haben für die Altersvorsorge. Betroffene müssen sich bei der Pensionskasse für die richtige Option entscheiden, damit ihre Einbussen nicht zu gross werden.
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Wer nach 58 gekündigt wird, darf von Gesetzes wegen in der bisherigen Pensionskasse bleiben. Manche Pensionskassen bieten das ihren Versicherten bereits ab 55 an. Auch die Beiträge des Arbeitgebers muss man aber künftig selbst zahlen.
Ist das zu teuer, kann man nur die Versicherung gegen Tod und Invalidität weiterführen und das Alterssparen aussetzen. Damit sinken die Prämien, aber auch die Altersleistungen. Bei manchen Pensionskassen besteht auch die Möglichkeit, den versicherten Lohn tiefer anzusetzen, von dem sich die Versicherungsleistungen berechnen.
Die Weiterversicherung eignet sich vor allem für Betroffene, die ihr Pensionskassenguthaben als Rente beziehen möchten, falls sie keine Stelle mehr finden. Führen sie die Pensionskasse länger als zwei Jahre weiter, sind in der Regel keine Kapitalbezüge mehr möglich, auch keine Teilbezüge.
Freizügigkeit oder Frühpensionierung?
Bei den meisten Pensionskassen kann man ab 58 oder 60 auch frühzeitig in Rente gehen. Natürlich fällt die Rente in so einem Fall tiefer aus als bei einer ordentlichen Pensionierung. Und auch die Taggelder der Arbeitslosenversicherung sind tiefer, weil die Rente als Einkommen angerechnet wird.
Die dritte Option besteht darin, das Pensionskassenguthaben an eine Freizügigkeitsstiftung zu überweisen. Wer dann keine neue Stelle mehr findet, kann sein Altersguthaben allerdings nicht mehr als Rente beziehen, weil Freizügigkeitsstiftungen das Guthaben nur als Ganzes auszahlen. Dafür kann man selber bestimmen, wie das Geld angelegt werden soll. Bei den VZ Freizügigkeitsstiftungen beispielsweise reicht die Auswahl von konservativen Anlagestrategien ohne Aktien bis zu wachstumsorientierten mit einer Aktienquote von 85 Prozent.
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Zudem spart man Steuern, wenn man sein Altersguthaben aufteilt und an zwei Freizügigkeitsstiftungen überweist. Denn so lassen sich die beiden Guthaben später gestaffelt in verschiedenen Jahren beziehen. Ebenfalls steuermindernd ist es, die Auszahlung der Guthaben möglichst lange aufzuschieben. Die Zins- und Dividendenerträge auf Guthaben bei einer Freizügigkeitsstiftung muss man nicht als Einkommen versteuern, und das Guthaben bleibt auch von der Vermögenssteuer verschont. Männer können den Bezug von Freizügigkeitsguthaben maximal bis 70 aufschieben, Frauen bis 69.
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