Nachlass

Nachlass regeln: Patchwork-Familien sollten gut planen

Das Erben und Vererben in der Patchwork-Familie braucht eine sorgfältige Planung. Nichtstun kann zu Konflikten führen – oder es erben nicht die Richtigen.

Portrait von Renato Sauter
Renato Sauter
Nachlassexperte
Publiziert am
14. Juni 2024

Neben der traditionellen Familie sind heute auch neuere Lebensmodelle weit verbreitet. So bringen zum Beispiel die beiden Partner Kinder aus früheren Beziehungen mit und haben später auch gemeinsame Kinder. Sie heiraten oder entscheiden sich bewusst für eine Lebensgemeinschaft.

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Das Schweizer Erbrecht ist aber kaum auf diese modernen Lebensmodelle ausgerichtet. Man muss rechtzeitig die geeigneten Massnahmen treffen. Sonst profitieren oft nicht die Personen vom Erbe, die der Verstorbene am liebsten begünstigt hätte.

Wer in einer Patchwork-Familie lebt und seinen Nachlass richtig regeln will, sollte ein paar Punkte beachten:

Wer erbt, wenn nichts geregelt ist?

Im Erbrecht sind der überlebende Ehepartner und die leiblichen Kinder als Haupterben vorgesehen. Sie erhalten je die Hälfte des Nachlassvermögens, wenn die verstorbene Person in einem Testament nichts anderes verfügt hat. Auch Adoptivkinder und eingetragene Partner haben einen gesetzlichen Erbanspruch.

Stief- und Pflegekinder gehen hingegen leer aus, sofern sie nicht in einem Testament explizit begünstigt wurden. Auch der überlebende Lebenspartner erhält ohne entsprechende Vorkehrungen nichts aus dem Erbe des Verstorbenen.

Tipp: Informieren Sie zu Lebzeiten Ihre Pensionskasse und Säule 3a über die Lebenspartnerschaft. Einige Vorsorgeeinrichtungen zahlen dann dem überlebenden Partner Leistungen aus, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind.

Hat das neue Erbrecht etwas daran geändert?

Nein, auch unter dem neuen Recht, das seit Anfang 2023 gilt, gehen die Stief- und Pflegekinder sowie der Lebenspartner leer aus. Will man sie begünstigen, muss man das in einem Testament oder Erbvertrag festhalten. Das neue Recht schafft aber mehr Möglichkeiten, wen man wie stark berücksichtigen kann:

  • Verheiratete Personen mit Kindern können nun im Testament bis zu 3/4 ihres Nachlassvermögens dem überlebenden Ehepartner zuweisen, weil der Pflichtteil der Kinder von 3/8 auf 1/4 gesunken ist (Grafik unten).
  • Lebenspartner mit Kindern können sich gegenseitig stärker begünstigen, indem sie sich im Rahmen der freien Quote bis maximal die Hälfte des Vermögens zuweisen. Das, weil der Pflichtteil der Kinder von 3/4 auf 1/2 gesunken ist.
  • Unverheiratete ohne Kinder können nun sogar ihr gesamtes Vermögen frei vererben und es zum Beispiel ihrem Lebenspartner zukommen lassen. Unter dem alten Erbrecht mussten sie noch einen Teil an die Eltern vererben.

Wer erbt wie viel unter dem neuen Erbrecht?

Unter dem neuen Erbrecht können sowohl verheiratete als auch unverheiratete Paare freier wählen, wer wie viel erben soll. Die beiden Partner können sich zum Beispiel stärker gegenseitig begünstigen oder mehr an ihre Stiefkinder und die Kinder des Lebenspartners vererben. Es braucht aber immer ein entsprechendes Testament oder einen Erbvertrag.

Tipp: Prüfen Sie unbedingt auch die Steuerfolgen. Je nach Kanton zahlen Lebenspartner und Stiefkinder sehr hohe Erbschaftssteuern.

Wie bleibt das Vermögen in der Familie?

Wer in einer Patchwork-Familie lebt, will oft, dass ein guter Teil des Vermögens an den Ehe- respektive Lebenspartner geht. Nach dessen Tod soll das verbleibende Nachlassvermögen aber wieder zurück in die eigene Familie und zu den leiblichen Kindern kehren. Ohne entsprechende Vorkehrungen geht das Nachlassvermögen jedoch an die Familie des Partners, der als Zweiter stirbt.

Tipp: So eine Situation können Sie verhindern, wenn Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag Vor- und Nacherben bestimmen. Sie können zum Beispiel Ihren Partner als Vorerben und Ihre Kinder als Nacherben einsetzen. So bleibt das Vermögen nach dem Tod des überlebenden Partners in der Familie des zuerst Verstorbenen. Die Pflichtteile dürfen Sie nicht mit einer Nacherbschaft belegen, sondern nur die freie Quote.

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