Nutzniessung und Wohnrecht
Statt das Eigentum an einem Geldbetrag oder einer Sache wie einer Liegenschaft kann man einer Person auch nur die Nutzniessung daran übertragen.
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Der Nutzniesser darf diesen Vermögensteil gebrauchen und die Erträge daraus behalten; bei Wertschriften zum Beispiel die Zinsen und Dividenden, bei Liegenschaften die Mieterträge. Er muss auch die Kosten für den Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinsen für die Schulden darauf sowie die Steuern tragen.
Weil der Nutzniesser aber nicht Eigentümer ist, darf er das Vermögen nicht schmälern, zum Beispiel indem er die Liegenschaft verkauft. Die Eigentümer eines Vermögenswertes, der mit einer lebenslänglichen Nutzniessung belastet ist, können erst nach dem Tod des Nutzniessers frei darüber verfügen. Das Wohnrecht ist eine eingeschränkte Form der Nutzniessung. Wer das Wohnrecht in einer Liegenschaft besitzt, darf sie zwar selber bewohnen, aber nicht vermieten wie ein Nutzniesser.
Der Inhaber des Wohnrechts muss lediglich für die Unterhaltskosten aufkommen und den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Im Gegensatz zur normalen Nutzniessung muss der rechtmässige Eigentümer der Liegenschaft die Hypothekarzinsen und Versicherungsprämien bezahlen.
Pflichtteile darf man nicht mit einer Nutzniessung belegen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist die Begünstigung des Ehepartners.
Die vorzeitige Weitergabe einer Immobilie in Kombination mit einem Nutzniessungrecht oder einem Wohnrecht kann in manchen Kantonen die Erbschafts- und Schenkungssteuern deutlich reduzieren, die vor allem für weit entfernte Verwandte oder nicht Verwandte wie zum Beispiel den Konkubinatspartner oft sehr hoch sind. Mehr darüber erfahren Sie hier.