Nachlass

Erbrecht Schweiz: Das Wichtigste auf einen Blick

Das Schweizer Erbrecht ist auf traditionelle Familien ausgerichtet. Doch selbst der überlebende Ehepartner kann in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenn das Paar nicht rechtzeitig Vorkehrungen getroffen hat. Erst recht mit der Nachlassplanung auseinandersetzen und die notwendigen Schritte einleiten sollten unverheiratete Paare oder Alleinstehende.

Die gesetzliche Erbfolge

Die wenigsten Menschen hinterlassen klare Anweisungen darüber, was nach ihrem Tod geschehen soll. In so einem Fall richtet sich die Aufteilung des Nachlassvermögens nach dem Erbrecht. Der überlebende Ehepartner und die Kinder sind gemäss der gesetzlichen Erbfolge die Haupterben. Andere Verwandte kommen in zweiter Linie zum Zug. Abgesehen vom Ehepartner haben nur Blutsverwandte einen gesetzlichen Erbanspruch. Der hinterbliebene Lebenspartner, Stiefkinder und andere Nichtverwandte gehen daher leer aus.

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Erbrechtsrevision: Das sollten Sie wissen

Das Merkblatt zeigt auf, warum es ratsam ist, bestehende Testamente und Erbverträge jetzt zu überprüfen.

Die gesetzliche Aufteilung des Erbes entspricht häufig nicht den tatsächlichen Wünschen der Verstorbenen. Möglicherweise geraten die Menschen, die ihnen am nächsten standen, in finanzielle Bedrängnis. Das betrifft nicht nur Personen, die im Erbrecht nicht berücksichtigt sind wie zum Beispiel den Konkubinatspartner, sondern oft auch den überlebenden Ehepartner. Muss er die Kinder auszahlen, kann es auch für ihn finanziell eng werden – vor allem, wenn das Eigenheim den grössten Teil des Vermögens ausmacht.

Wer vermeiden möchte, dass die Erben in eine schwierige Situation geraten oder dass jemand profitiert, der es in den Augen des Erblassers nicht verdient hätte, sollte sich rechtzeitig mit seiner Nachlassplanung auseinandersetzen und professionellen Rat für eine individuelle und massgeschneiderte Lösung einholen. Für die maximale Begünstigung des Ehepartners zum Beispiel bieten das Ehe- und das Erbrecht mehrere Möglichkeiten.

Testament und Erbvertrag

Wer mit der gesetzlichen Aufteilung seines Erbes nicht einverstanden ist, kann die Erbfolge mit einem Testament oder einem Erbvertrag abändern. Zum Beispiel kann man festlegen, dass ein gesetzlicher Erbe eine höhere oder eine niedrigere Quote am Nachlass erhalten soll, als es das Erbrecht eigentlich vorsieht. Oder verfügen, dass auch andere Personen einen Anteil am Erbe erhalten sollen.

Völlig freie Hand lässt einem das Gesetz dabei aber nicht. Es schreibt nämlich vor, dass bestimmte Personen einen Mindestanteil am Erbe erhalten, den sogenannten Pflichtteil. Zu den pflichtteilsgeschützten Erben gehören der Ehepartner und die Nachkommen. Wenn die Kinder des Verstorbenen nicht mehr am Leben sind, gehen ihre Pflichtteile auf ihre Nachkommen über. Der Pflichtteil des Ehepartners hingegen wird nicht weitervererbt.

Bis Ende 2022 hatten auch die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn keine Nachkommen da waren. Dieser Anspruch ist mit dem revidierten Erbrecht entfallen, das seit 1. Januar 2023 gilt. Zudem wurden die Pflichtteile der Kinder reduziert. Heute stehen bei verheirateten Erblassern den Kindern nur noch 1/4 als Pflichtteil zu, unter dem alten Erbrecht waren es 3/8.

Jemandem seinen Pflichtteil zu beschneiden oder sogar ganz zu entziehen, ihn also zu enterben, ist nur in sehr seltenen Fällen gesetzlich zulässig. Ein Erbe, der zu Unrecht benachteiligt wurde, kann die letztwillige Verfügung mit einer Herabsetzungsklage anfechten und so seinen Pflichtteil gerichtlich einfordern.

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Tipps zum Testament

Das Merkblatt zeigt auf, worauf Sie beim Verfassen Ihres Testaments achten sollten.

Das Nachlassvermögen abzüglich aller Pflichtteile ergibt die freie Quote, über die man nach Belieben verfügen kann. Nur wer keine pflichtteilgeschützten Erben hinterlässt, darf sein gesamtes Vermögen frei verteilen und es zum Beispiel einer gemeinnützigen Stiftung vererben.

Wichtig: Wer sein Testament verfasst, muss auch die gesetzlichen Formvorschriften einhalten. Wurde ein Testament zum Beispiel nicht vollständig von Hand geschrieben, mit dem genauen Datum versehen und unterschrieben, kann es ungültig sein. Das gleiche gilt, wenn Ehepartner ein gemeinsames Testament aufsetzen statt jeder ein eigenes.

Ein Testament kann man jederzeit ändern. Ein Erbvertrag hingegen ist ein verbindlicher Vertrag zwischen dem Erblasser und einzelnen oder mehreren Erben. Er muss öffentlich beurkundet werden und lässt sich nur auflösen oder abändern, wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind.

Nachlassvermögen

Das Erbrecht legt fest, welche Vermögenswerte überhaupt in den Nachlass fallen, der je nachdem unter den gesetzlichen oder den in einem Testament eingesetzten Erben aufgeteilt wird. 

Guthaben in der zweiten Säule zum Beispiel unterliegen nicht dem Erbrecht. Sie fallen daher nicht in das Nachlassvermögen des Verstorbenen, sondern werden nach eigenen Regeln unter den Begünstigten aufgeteilt. Auch für Guthaben in der Säule 3a sowie für Lebensversicherungen gelten besondere Bestimmungen.

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Den überlebenden Ehepartner finanziell absichern

Erfahren Sie im kostenlosen Merkblatt, wie Sie Ihren Ehepartner maximal begünstigen können.

Bei Ehepaaren muss zudem unterschieden werden, was dem Ehemann und was der Ehefrau gehört – wie bei einer Scheidung. Entscheidend für die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist, welchem der drei Güterstände die Eheleute unterstehen: Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

Für die meisten Paare gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Hier wird das eheliche Vermögen wird in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt. Die Errungenschaft ist der Teil des Vermögens, den sie während der Ehe erwirtschaftet haben – meistens auch das Eigenheim. Zum Eigengut gehört das, was man in die Ehe eigebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat.

Der überlebende Ehepartner erhält sein Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft. Die andere Hälfte und das Eigengut des Verstorbenen fallen in den Nachlass. Davon steht je die Hälfte dem überlebenden Ehepartner und den Kindern zu, wenn es nicht anders geregelt wurde.
 

Erbvorbezug und Schenkung

Solange man lebt, darf man mit seinem Vermögen machen, was man will – es grundsätzlich also auch verschenken. Gelegenheitsgeschenke bis etwa 5000 Franken und Zahlungen an Nachkommen für die Erziehung und die Ausbildung sind in der Regel unproblematisch, wenn sie das übliche Mass nicht übersteigen. Bei grösseren Geldbeträgen und bei Liegenschaften, Sammlungen, Wertgegenständen oder Beteiligungen muss man allerdings etwas genauer hinschauen.

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Liegenschaften vererben und verschenken – gut zu wissen

Dieses Merkblatt zeigt Ihnen auf, was Sie beim Vererben oder Verschenken von Immobilien besonders beachten sollten.

Nachkommen müssen solche Zuwendungen bei der Erbteilung von Gesetzes wegen wieder ausgleichen. Ihr Anteil am Erbe wird entsprechend verringert. Unter Umständen bedeutet das, dass sie einen Teil des Erbvorbezugs an ihre Miterben auszahlen müssen. Man kann die Nachkommen von der Ausgleichspflicht eines Erbvorbezugs befreien, allerdings nur im Rahmen der freien Quote. Die Pflichtteile müssen gewahrt bleiben

Bei der Erbteilung ist oft nicht klar, wer wann wie viel erhalten hat. Deshalb sollte man jeden Erbvorbezug schriftlich festhalten und gleichzeitig bestimmen, ob ihn die Begünstigten bei der Erbteilung ausgleichen müssen oder nicht.

Von Gesetzes wegen ausgleichspflichtig sind nur die Nachkommen. Die übrigen gesetzlichen Erben – etwa der Ehegatte, die Geschwister oder die Eltern – und die testamentarisch eingesetzten Erben müssen Schenkungen normalerweise nicht ausgleichen, es sei denn, die Schenkung liegt weniger als fünf Jahre zurück und verletzt Pflichtteile gesetzlicher Erben, oder der Verstorbene hat die Ausgleichspflicht ausdrücklich festgehalten. 

Erbteilung und Willensvollstreckung

Mehrere Erben bilden rechtlich gesehen eine Erbengemeinschaft. Sie müssen jeden Entscheid gemeinsam fällen, wenn es um das Erbe geht. Ein einzelner Erbe kann folglich die Teilung des Nachlasses blockieren, selbst wenn ihm nur ein kleiner Anteil am Erbe zusteht und alle anderen Erben einverstanden sind. 

Stirbt zum Beispiel ein Erbe, geht sein Anteil an seine Erben über. Mit der Zeit hat man es deshalb mit einer immer grösseren Zahl von Miterben zu tun, deren Interessen möglicherweise noch unterschiedlicher sind. In so einem Fall wird es noch schwieriger, einen einstimmigen Entscheid zu treffen. Es empfiehlt sich daher, die Erbteilung so rasch wie möglich abzuschliessen, damit die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann.

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Ein Willensvollstrecker entlastet Ihre Erben

Was Sie beachten sollten, wenn Sie einen Willensvollstrecker einsetzen, erfahren Sie aus diesem Merkblatt.

Eine Erbteilung ist für viele Familien selbst dann zu anspruchsvoll, wenn im Voraus geregelt ist, wie das Nachlassvermögen aufgeteilt werden soll. Wer seine Angehörigen entlasten möchte, setzt darum im Testament oder Erbvertrag eine professionelle Willensvollstreckerin oder einen professionellen Willensvollstrecker ein.

Der Willensvollstrecker unterstützt die Erben in der Zeit der Trauer und kümmert sich bis zur Erbteilung um alle finanziellen Angelegenheiten. Er erarbeitet gestützt auf die Anordnungen des Verstorbenen einen Teilungsvorschlag. Lehnen die Erben den Vorschlag ab, sucht der Willensvollstrecker nach anderen Lösungen, die für alle Beteiligten fair sind.

Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die meisten Kantone unterscheiden bei der Besteuerung nicht zwischen Erbschaften und Schenkungen; die Erbschaftssteuern und die Schenkungssteuern sind in der Regel gleich hoch. Beides wird von dem Kanton erhoben, in dem der Schenkende oder Erblasser im Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung seinen Wohnsitz hatte. Immobilien werden an ihrem Standort besteuert.

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Steuern sparen auf Erbschaften und Schenkungen

Das kostenlose Merkblatt zeigt auf, wie sich Vermögen steuersparend weitergeben lässt und erklärt die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten.

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich in den meisten Kantonen nach dem Betrag und dem Verwandtschaftsgrad. Ehepartner sind in der ganzen Schweiz von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. In den meisten Kantonen zahlen auch die direkten Nachkommen keine oder nur wenig Steuern. Nichtverwandte müssen hingegen sehr hohe Steuern zahlen, wenn sie mit einer Erbschaft oder Schenkung bedacht werden. Bei hohen Beträgen fällt oft ein Viertel oder sogar die Hälfte der Erbschaft an den Staat, wie der Vergleich der Erbschaftssteuern zeigt.

Wer möchte, dass seine Erben und andere Begünstigte möglichst wenig Erbschafts- und Schenkungssteuern zahlen müssen, hat mehrere Möglichkeiten. Zum Beispiel kann es sich in einigen Kantonen lohnen, eine Erbschaft in mehrere Erbvorbezüge aufzuteilen. In einigen Fällen kann man auch Erbschaftssteuern sparen, indem man in seinem Testament Vor- und Nacherben einsetzt. 

Ein weiteres Beispiel: Wer Immobilien in einem steuergünstigen Kanton hat, kann sie schon zu Lebzeiten steuergünstig verschenken. Werden sie hingegen nach dem Tod vererbt, können am Wohnsitz der verstorbenen Person Steuern anfallen. In bestimmten Fällen kann eine Schenkung mit Nutzniessungsvorbehalt steuerliche Vorteile bringen. 

Mit unserem Rechner können Sie Ihre Erbschafts- und Schenkungssteuer ermitteln.