Rente oder Kapital? Das müssen Konkubinatspaare wissen
Unverheiratete Paare müssen besonders gut abwägen, ob sie ihr Guthaben in der Pensionskasse als Rente, als Kapital oder als Mix aus beidem beziehen wollen. Denn von diesem Entscheid hängt ab, wie gut auch ihr Lebenspartner abgesichert ist.
Beitrag empfehlen
Im Lauf des Erwerbslebens bauen wir in der Pensionskasse ein grosses Guthaben auf. Wenn wir in Pension gehen, beziehen wir dieses Geld als Rente oder als einmalige Auszahlung. Diese Entscheidung überfordert viele – gerade auch unverheiratete Paare.
Lebenspartner sind finanziell schlechter geschützt als Ehepaare. Darum müssen sie sich besonders gut vorbereiten, um zu vermeiden, dass der Partner im Todesfall leer ausgeht.
Aktuelles zu Pensionierung, Anlagen, Hypotheken, Steuern, Nachlass und Versicherungen:
Bedingungen für eine Hinterlassenenrente
Anders als Ehepaare haben unverheiratete Paare keinen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen, welche die Pensionskasse der verstorbenen Person an ihre Hinterlassenen auszahlt. Zwar können Pensionskassen freiwillig eine Rente oder einen einmaligen Betrag auszahlen. Je nach Pensionskasse müssen dafür allerdings eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Die Partnerschaft bestand mindestens fünf Jahre bis zum Tod der versicherten Person.
- Die verstorbene Person unterstützte ihren Partner finanziell erheblich.
- Der überlebende Partner sorgt für mindestens ein gemeinsames Kind.
Darüber hinaus verlangen die meisten Pensionskassen, dass die versicherte Person zu Lebzeiten eine Begünstigungserklärung zugunsten des Lebenspartners eingereicht hat.
Tipp: Informieren Sie Ihre Pensionskasse schriftlich darüber, dass Sie Ihren Lebenspartner begünstigen wollen, damit er auch berücksichtigt wird.
Massnahmen beim Kapitalbezug
Wenn ein Partner statt einer Rente einen Kapitalbezug wählt, wird ihm sein Guthaben überwiesen. Ab dann gehört dieses Geld zu seinem freien Vermögen. Auf dieses Vermögen hat der überlebende Partner keinen erbrechtlichen Anspruch. Wenn man nicht rechtzeitig die passenden Massnahmen trifft, gilt die gesetzliche Erbfolge, und der überlebende Partner geht leer aus. Denn auch nach der Revision des Erbrechts gehört er nicht wie Ehepartner und Nachkommen zu den gesetzlichen Erben.
Tipp: Sorgen Sie rechtzeitig mit einem Testament oder einem Erbvertrag dafür, dass wenigstens ein Teil des Nachlassvermögens Ihrem Lebenspartner zugutekommt.
Dazu ein Beispiel: Bei Lebenspartnern mit Kindern beträgt der Pflichtteil heute noch 3/4; mit dem neuen Erbrecht reduziert sich dieser Pflichtteil auf 1/2. Ab 2023 können Sie Ihrem Lebenspartner im Rahmen der freien Quote also die Hälfte des Vermögens zuweisen.
Wichtig: Klären Sie vorher auch die Folgen für die Steuern ab. Je nach Kanton kann die Steuerbelastung für Konkubinatspartner extrem hoch sein.
Sie möchten Ihren Lebenspartner so gut wie möglich absichern? Dann bestellen Sie das kostenlose Merkblatt für unverheiratete Paare. Oder reservieren Sie einen Termin für ein kostenloses Gespräch im VZ VermögensZentrum in Ihrer Nähe.