AHV-Reform: Das sollten Sie für Ihre Pensionierung wissen
Das Frauenrentenalter 65 kommt. So hat es das Schweizer Stimmvolk im September 2022 entschieden. Die AHV-Reform hat auch weitreichende Folgen für alle Frauen und Männer, die sich frühpensionieren lassen oder im Alter weiterarbeiten wollen.
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Per 1. Januar 2024 ist die AHV-Reform in Kraft getreten. Wer sich richtig auf seine Pensionierung vorbereitet, sollte die Konsequenzen dieser Reform kennen:
Frauenrentenalter
Das ordentliche Pensionierungsalter für Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die erste Erhöhung um drei Monate findet ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform, also im Jahr 2025, statt und zwar für die 1961 geborenen Frauen. Frauen mit Jahrgang 1962 müssen sechs Monate länger arbeiten bis zur ordentlichen Pensionierung, 1963 geborene Frauen neun Monate mehr und 1964 geborene Frauen bis Alter 65. Ab 2028 gilt dann also für Frauen wie Männer das gleiche Rentenalter 65.
Übergangsgeneration
Zwischen 1961 und 1969 geborene Frauen gehören zur Übergangsgeneration. Sie werden für das höhere Rentenalter finanziell entschädigt. Sie wählen zwischen zwei Optionen:
1) Option Zuschlag: Frauen, die bis zum neu für sie gültigen Rentenalter arbeiten, bekommen dafür einen lebenslangen Zuschlag auf ihre AHV-Renten. Frauen mit tieferen Einkommen erhalten einen höheren Zuschlag. Der monatliche Zuschlag auf die Rente beträgt maximal:
- 160 Franken für Frauen mit einem Einkommen bis 58'800 Franken (vierfache minimale AHV-Einzelrente)
- 100 Franken für ein Einkommen zwischen 58’801 Franken und 73'500 Franken (fünffache minimale AHV-Einzelrente)
- 50 Franken für ein Einkommen ab 73’501 Franken
Nur die 1964 und 1965 geborenen Frauen erhalten den vollen Zuschlag. Bis zum Jahrgang 1970 sinkt die Kompensation dann auf null (Tabelle).
Der Rentenzuschlag wird ein Leben lang in unveränderter Höhe ausbezahlt. Das bedeutet auch, dass er nicht an die Teuerung angepasst wird.
2) Option Vorbezug: Frauen der Übergangsgeneration können sich auch gegen das höhere Rentenalter und für eine Frühpensionierung entscheiden. Sie gehen mit 64 Jahren (oder früher) in Pension. Wegen dieses Vorbezuges werden ihre Renten gekürzt. Bei tieferen Einkommen wird weniger stark gekürzt als bei höheren Löhnen (Tabelle).
Flexibler Rentenbezug
Viele wichtige Auswirkungen der AHV-Reform betreffen sowohl Frauen als auch Männer. Neu kann man seine erste AHV-Rente flexibel zwischen 63 und 70 abrufen (Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62).
Zudem ist es jetzt möglich, zuerst nur einen Teil der Rente, nämlich 20 bis 80 Prozent, zu beziehen und den Rest aufzuschieben. Das soll den schrittweisen Übergang in die Pensionierung erleichtern. Ebenfalls neu ist, dass man seine Rente auch um einzelne Monate vorbeziehen kann. Bisher war ein Vorbezug nur um ein oder zwei ganze Jahre möglich. Wie stark die Rente bei einem Vorbezug lebenslang gekürzt wird, erfahren Sie hier.
Weiterarbeiten nach 65
Wer über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus arbeitet und mehr als 1400 Franken im Monat verdient, muss auch weiter in die AHV einzahlen. Diese Beiträge führten aber bisher nicht zu einer höheren Rente. Die AHV-Reform hat das teilweise korrigiert. Neu sind auch die nach 65 eingezahlten Beiträge unter Umständen rentenbildend. Das kann es finanziell attraktiver machen, über das ordentliche Rentenalter hinaus zu arbeiten. Wer die Maximalrente jedoch bereits erreicht hat, kann sie nicht weiter erhöhen. Zudem kann man entscheiden, ob man auf dem gesamten Einkommen AHV-Beiträge bezahlen will oder den Freibetrag von 1400 Franken im Monat wählt.
Pensionskasse
Viele Pensionskassen haben schon vor der AHV-Reform freiwillig Teilpensionierungen angeboten. Mit der Reform sind nun alle Pensionskassen verpflichtet, Teilpensionierungen zu ermöglichen, und die Bedingungen sind jetzt gesetzlich geregelt: Die Pensionskassenrente darf man in bis zu drei Schritten beziehen. Pensionskassen können auch mehr Schritte erlauben. Bei einem Kapitalbezug des Guthabens oder einem Mix aus Rente und Kapital dürfen es nicht mehr als drei Schritte sein. Allerdings sind einige Aspekte der steuerlichen Umsetzung der Reform noch offen.
Freizügigkeit
Heute darf man den Bezug seiner Freizügigkeitsgelder um bis zu fünf Jahre aufschieben. Das gilt auch, wenn man gar nicht mehr erwerbstätig ist. Diese Regelung macht es leichter, seine Vorsorgegelder gestaffelt zu beziehen und so Steuern zu sparen. Ab dem Jahr 2030 wird diese Möglichkeit jedoch entfallen. Ab dann werden nur noch Personen den Bezug der Freizügigkeitsguthaben aufschieben können, die nach 65 weiter arbeiten.
Die AHV-Reform hat grosse Auswirkungen auf alle zukünftigen Pensionierten. Informieren Sie sich darum, was neu für Sie gilt. Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt zur Reform. Für Frauen der Übergangsgeneration gibt es zudem ein Merkblatt speziell für sie. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.