Steuern beim Verkauf einer Einzelfirma
Welche Steuern fallen an, wenn ein Einzelunternehmen, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen der Nachfolgeregelung verkauft wird? Selbstständige unterschätzen oft, wie viel sie trotz privilegierter Liquidationsbesteuerung zahlen müssen.
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In einem herkömmlichen Geschäftsjahr wird der Jahresgewinn einer Einzelfirma oder anderen Personengesellschaft dem Einkommen des Inhabers beziehungsweise der Gesellschafter angerechnet und versteuert. Auf dem Reingewinn fallen entsprechend Beiträge an Sozialversicherungen wie AHV, IV und EO an.
Wird eine Personengesellschaft verkauft oder übergeben, kommt der Buchgewinn zum steuerbaren Einkommen hinzu. Der Buchgewinn stellt die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Buchwerten der verkauften Aktiven dar und vergrössert den Jahresgewinn. Dementsprechend werden auch auf den Buchgewinnen Abgaben an die Sozialversicherung entrichtet.
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Privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen
2011 brachte die Unternehmenssteuerreform II steuerliche Erleichterungen bei der Unternehmensnachfolge. Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit mit 55 oder später definitiv aufgeben oder invalid werden, können seither die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung geltend machen. Das bedeutet, dass auf dem Teil des Gewinnes, der auf die Auflösung von stillen Reserven im Jahr der Liquidation und im Jahr davor zurückzuführen ist, ein tieferer Steuersatz zur Anwendung gelangt als bei ordentlichen Gewinnen.
Auch Erben können diese privilegierte Besteuerung beanspruchen, wenn sie das Unternehmen innert fünf Jahren nach dem Tod des Unternehmers liquidieren oder veräussern. Die meisten Kantone erheben für direkte Nachkommen keine Schenkungssteuern mehr. Das bedeutet, dass keine Steuern anfallen, wenn der Inhaber das Unternehmen seinen Kindern schenkt. Es entsteht aber eine latente Steuerlast, die der Nachfolger übernehmen muss.
Trotz diesen Steuerprivilegien können auf dem Verkaufsgewinn 15 bis 25 Prozent Steuern und Sozialversicherungsabgaben anfallen. Die steuerliche Belastung kann besonders hoch ausfallen, wenn Immobilien zum Geschäftsvermögen gehören, denn sie legen im Lauf der Jahre oft markant an Wert zu. Wenn der Inhaber die Immobilie bei der Stabsübergabe ins private Vermögen überführt, wird dieser Wertzuwachs stark besteuert.