Steuern

Schenkungssteuer: Das sollten Sie wissen

Schenkungen unterliegen in der Schweiz allenfalls einer Schenkungssteuer. Schenker und Beschenkte sollten daher zuerst abklären, welche steuerlichen Folgen eine Schenkung hat. Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Portrait von Markus Stoll
Markus Stoll
Steuerspezialist

Was gilt steuerlich als Schenkung?

Eine Schenkung liegt vor, wenn jemand aus seinem Vermögen eine andere Person bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen. Das können nicht nur Geldgeschenke sein, sondern zum Beispiel auch ein Haus, das deutlich unter Marktwert verkauft oder vermietet wird. 

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Steuern sparen auf Erbschaften und Schenkungen

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Zinslose bzw. vergünstigte Darlehen unter Privatpersonen gelten steuerlich nicht als Schenkung, der Erlass einer Darlehensschuld dagegen in der Regel schon. In manchen Kantonen werden unter Umständen auch Schenkungssteuern fällig, wenn ein Erbe erst bei der Erbteilung zugunsten eines Miterben freiwillig auf sein Erbe verzichtet (siehe Stichwort «Querschenkung»).

Wer muss die Schenkungssteuer bezahlen?

Der Beschenkte. In den meisten Kantonen haftet der Schenker solidarisch, falls der Beschenkte die Steuern nicht bezahlt. Übernimmt der Schenker die Steuer freiwillig, muss dieser Betrag zusätzlich zur eigentlichen Schenkung versteuert werden.

Welcher Kanton erhebt die Schenkungssteuer?

Für bewegliches Vermögen wie Bargeld oder Wertschriften sind das Steuergesetz und die Steuertarife des Kantons massgebend, in dem die schenkende Person ihren Wohnsitz hat. Verschenkte Liegenschaften besteuert der Kanton, in dem sie sich befinden.

Wer ist von der Schenkungssteuer befreit?

Schenkungen unter Ehegatten sind in der ganzen Schweiz steuerfrei. In den meisten Kantonen sind auch die Kinder und Enkel von der Schenkungssteuer befreit. Nur in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt werden Schenkungen an direkte Nachkommen besteuert. Bei Stiefkindern und Eltern verzichtet rund die Hälfte der Kantone auf Schenkungssteuern, beim Konkubinatspartner sind es nur sieben Kantone und bei Geschwistern lediglich drei Kantone.

Gibt es Freibeträge?

Einige Kantone gewähren je nach Verwandtschaftsgrad Freigrenzen oder Freibeträge. Bei Freibeträgen wird nur der Betrag besteuert, der höher ist als die Schenkung. Bei Freigrenzen fallen bis zu diesem Betrag keine Steuern an. Ist das Geschenk aber höher als die Freigrenze, dann werden für den gesamten Betrag Schenkungssteuern erhoben.
 

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Erbschafts- und Schenkungssteuer berechnen

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Die Freibeträge bzw. Freigrenzen sind kantonal sehr unterschiedlich. Im Kanton Zürich zum Beispiel kann man seinen Eltern 200'000 Franken steuerfrei schenken, seinen Geschwistern und Stiefkindern lediglich 15'000 Franken. Für Lebenspartner beträgt der Freibetrag 50'000 Franken, sofern ein gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren besteht.

Der Kanton Wallis kennt eine Freigrenze von 10'000 Franken für alle Beschenkten, die nicht von der Schenkungssteuer befreit sind. Überschreitet eine Schenkung diesen Betrag, ist sie vollumfänglich steuerpflichtig.

Sind Schenkungssteuern das Gleiche wie Erbschaftssteuern?

Die meisten Kantone unterscheiden bei der Besteuerung nicht zwischen Erbschaften und Schenkungen. Die Steuern sind in der Regel gleich hoch, egal ob die Übertragung von Vermögen schon zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod stattfindet.

Es kann aber aus steuerlichen Gründen trotzdem Sinn machen, bestimmte Vermögenswerte vorzeitig zu übertragen – etwa dann, wenn sie bis zum Tod ihres jetzigen Besitzers ein grosses Wertsteigerungspotenzial haben. Dadurch fällt zumindest der zukünftige Wertzuwachs nicht mehr unter die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer. 

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Der Bund und die Kantone Obwalden und Schwyz erheben keine Schenkungssteuern. Luzern verlangt ebenfalls keine Schenkungssteuer, aber nachträglich eine Erbschaftssteuer, falls der Schenkende innert fünf Jahren nach der Schenkung stirbt.

Merkblatt
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Liegenschaften vererben und verschenken – gut zu wissen

Dieses Merkblatt zeigt Ihnen auf, was Sie beim Vererben oder Verschenken von Immobilien besonders beachten sollten.

In den übrigen Kantonen richtet sich die Höhe der Schenkungssteuer in der Regel nach dem Betrag und dem Verwandtschaftsgrad. Je grösser das übertragene Vermögen und je weiter entfernt der Beschenkte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher fällt normalerweise die Schenkungssteuer aus. Am stärksten besteuert werden Schenkungen unter Nichtverwandten. Einige Kantone gewähren langjährigen Lebenspartnern eine Steuererleichterung. 

Auch Stiefkinder müssen in manchen Kantonen weniger Steuern zahlen als andere Nichtverwandte. Sie sind aber nur in wenigen Kantonen den leiblichen Kindern gleichgestellt, die in der Regel gar keine Schenkungssteuern zahlen müssen.

Die Steuersätze sind von Kanton zu Kanton sehr verschieden. Der Vergleich der Schenkungssteuern zeigt: Nichtverwandte zum Beispiel zahlen im Kanton Zug für eine Schenkung von 500’000 Franken ganze 70’900 Franken Steuern. Im Kanton Genf sind es sogar rund 266’000 Franken – also mehr als die Hälfte des geschenkten Vermögens. Eine Schenkung in gleicher Höhe unter Geschwistern, löst je nach Kanton bis zu 125’000 Franken Steuern aus.

Die Höhe der Schenkungssteuer lässt sich mit unserem Steuerrechner einfach und schnell ermitteln. Einfach den Wohnort des Schenkers bzw. den Standort der Liegenschaft, den Betrag und den Verwandtschaftsgrad eingeben.

Wer muss die Schenkung der Steuerbehörde melden?

Der Beschenkte, und zwar in der Regel innert einem bis drei Monaten. Bei steuerfreien Schenkungen genügt es, wenn der Beschenkte die Schenkung in der nächsten Steuererklärung deklariert.

Wie kann man die Schenkungssteuer vermindern?

Es gibt mehrere Möglichkeiten:

Schenkung staffeln: Die Steuerbehörden rechnen Vermögensübertragungen an dieselbe Person zusammen, auch wenn sie über mehrere Jahre verteilt sind. Auch die Steuerfreibeträge gelten in der Regel pro Person nur einmal. Einige Kantone beschränken die Aufrechnung allerdings auf die letzten fünf oder zehn Jahre. In diesen Kantonen kann es steuerlich vorteilhaft sein, eine Schenkung in mehrere Tranchen aufzuteilen.

Umzug in einen günstigeren Kanton: Die kantonalen Unterschiede bei der Schenkungssteuer sind sehr gross. Bei grösseren Schenkungen kann es sich daher lohnen, dass der Schenker vorher seinen Wohnsitz in einen steuergünstigeren Kanton verlegt.

Immobilienkauf in einem steuergünstigen Kanton: Wenn man eine Immobilie verschenkt, gelten grundsätzlich die Steuertarife des Kantons, in dem sich das Grundstück, das Haus oder die Wohnung befindet. Wer zum Beispiel ein Haus kauft in einem Kanton mit tiefen Steuern, kann es steuergünstig oder sogar steuerfrei verschenken.

Schenkung mit Nutzniessung: Schenkt jemand etwa seiner Lebenspartnerin eine Wohnung und behält sich als Gegenleistung die lebenslange Nutzniessung vor, zahlt die Partnerin deutlich weniger Schenkungssteuern. Der steuerbare Betrag vermindert sich in dem Fall um den kapitalisierten Wert der Nutzniessung. Ein Rechenbeispiel dazu finden Sie hier.

Was sollte man bei einer gemischten Schenkung beachten?

Erbringt ein Beschenkter eine Gegenleistung, spricht man von einer gemischten Schenkung. Bei der Übertragung einer Liegenschaft zum Beispiel muss oft auch die Hypothek übernommen und/oder dem Schenker ein lebenslanges Nutzniessungs- oder Wohnrecht eingeräumt werden. Je nachdem, wie hoch die Gegenleistung im Verhältnis zur Schenkung ist, können Schenkungssteuern oder Grundstückgewinnsteuern anfallen, oder beides – je nach Kanton zusätzlich zu den Gründstückgewinnsteuern auch Handänderungssteuern. Die kantonalen Regelungen sind diesbezüglich sehr unterschiedlich. 

Im Kanton Zürich etwa gilt bei gemischten Schenkungen: Beträgt der effektive Schenkungsbetrag mindestens 25 Prozent des Werts der Liegenschaft, unterliegt die Vermögenszuwendung der Schenkungssteuer und die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben. Die Nachkommen wären in so einem Fall steuerbefreit. Der Schenker kann den effektiven Schenkungsbetrag bei Bedarf erhöhen, indem er die Hypothek reduziert oder die Nutzniessung zeitlich befristet, was den kapitalisierten Wert des Nutzungsrechts senkt (siehe Tabelle). 

Was gilt bei Schenkungen von ausländischem Vermögen oder von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit?

Schenkungen mit grenzüberschreitendem Bezug sind steuerlich besonders heikel. Meistens kommen in so einem Fall die Steuerregeln des jeweiligen Landes zur Anwendung. Bei internationalen Steuerfragen lohnt es sich, einen versierten Steuerberater zu konsultieren.

Den erhaltenen Betrag muss man in jedem Fall in der nächsten Schweizer Steuererklärung in der speziell dafür vorgesehenen Rubrik deklarieren, damit für die Schweizer Steuerbehörde klar ist, woher der Vermögenszuwachs kommt. Um zu verhindern, dass auf diese Weise Schwarzgeld gewaschen wird, kann die Steuerbehörde einen schriftlichen Schenkungsvertrag verlangen. Wer eine Schenkung nicht glaubwürdig belegen kann, muss damit rechnen, dass das Geld als Einkommen besteuert wird.