Nachlass

Testament und Vorsorgeauftrag: Bald auch digital möglich?

Immer mehr Menschen fragen sich, warum sie ihren letzten Willen nicht auf dem PC, Tablet oder Smartphone festhalten können. Das sollten Sie jetzt darüber wissen.

Fabienne Kälin
Nachlassexpertin
Publiziert am
01. Mai 2024

Das Erbrecht schreibt vor, wie man sein Testament verfassen muss. Teile des Erbrechts sind allerdings über hundert Jahre alt. Es fragt sich, warum man seinen Nachlass nicht digital regeln soll – schliesslich lassen sich viele wichtige Angelegenheiten wie etwa Steuern, Geldanlagen und Hypotheken heute auch über digitale Plattformen erledigen.

Schutz vor Fälschung und Missbrauch

Zurzeit diskutiert die Politik darüber, ob es künftig möglich sein soll, ein audiovisuelles Testament zu machen, wenn jemand wegen ausserordentlicher Umstände kein ordentliches Testament schreiben kann. Wann es so weit ist und ob diese Option auch anderen Erblasserinnen und Erblassern offen stehen soll, ist noch offen.

Merkblatt
Merkblatt

Tipps zum Testament

Das Merkblatt zeigt auf, worauf Sie beim Verfassen Ihres Testaments achten sollten.

Darum gilt weiterhin: Beim Verfassen des Testaments und des Vorsorgeauftrags müssen strenge Formvorschriften eingehalten werden. Es geht darum, Fälschung oder Missbrauch zu verhindern und die Echtheit der Dokumente zu gewährleisten – zum Beispiel, dass das Testament im urteilsfähigen Zustand und ohne Zwang durch Dritte verfasst wurde.

So verhindern Sie Streitigkeiten

Für viele Familien ist die Aufteilung des Nachlassvermögens eine grosse Herausforderung. Regeln Sie darum das Wichtigste, bevor es dafür zu spät ist. So können Sie Ihre Liebsten absichern:

  • Sorgen Sie mit einem Testament rechtzeitig für klare Verhältnisse. Die wichtigsten Tipps dazu finden Sie im Merkblatt.
  • Ihr Testament müssen Sie von A bis Z von Hand schreiben, datieren und unterschreiben.
  • Ein Testament, das auf dem Computer geschrieben und bloss von Hand unterzeichnet ist, ist ungültig. 
  • Das gilt auch für Testamente, die Ehepaare gemeinsam aufgesetzt und unterschrieben haben. Jeder Ehepartner muss je ein eigenes Testament erstellen.
  • Auch ein Testament, das kein genaues Datum hat, kann für ungültig erklärt werden, wenn nach dem Tod des Erblassers mehrere Versionen zum Vorschein kommen und nicht klar ist, welche zuletzt aufgesetzt wurde.
  • Wer eine alte Version widerrufen möchte, sollte das im neuen Testament unbedingt so vermerken. 
  • Auch ein gut gemeintes Testament kann zu Streitigkeiten führen, wenn nicht eindeutig daraus hervorgeht, was der Verstorbene eigentlich wollte – oder wenn einzelne Verfügungen einander widersprechen. So kommt es immer wieder vor, dass Erblasser ungewollt gegen das Erbrecht verstossen, weil sie die Pflichtteile der gesetzlichen Erben verletzen.
  • Wenn Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner unsicher sind, ob in Ihren Testamenten alles stimmig ist, sollten Sie es von einer erfahrenen Fachperson überprüfen lassen. Möglicherweise müssen Sie Ihre Anordnungen neu formulieren, damit Ihr Wille unmissverständlich gilt.

Sie möchten alles richtig machen mit Ihrem Testament? Bestellen Sie das Merkblatt zum Thema oder sprechen Sie mit einer erfahrenen Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.