Nachlass

Wie Sie Ihren Ehepartner maximal begünstigen

Wenn Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall treffen, riskieren sie, dass der hinterbliebene Partner in finanzielle Schwierigkeiten gerät, weil er seine Miterben auszahlen muss. 

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Karin Brunner
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
09. Januar 2023

Stirbt eine Person, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen, wird ihr Vermögen nach den gesetzlichen Regeln verteilt. Bei Ehepaaren wird nach dem Tod eines Partners zunächst unterschieden, welche Vermögenswerte dem Ehemann und welche der Ehefrau gehören. Entscheidend für die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist der Güterstand, den die Eheleute gewählt haben.

Gesetzliche Regelung

Für Ehepaare, die nichts anderes vereinbaren, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand wird das eheliche Vermögen in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt.

Das Eigengut umfasst alles, was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht bzw. während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat sowie den Wertzuwachs auf diesem Eigengut. Alles, was sie während ihrer Ehe gemeinsam erwirtschaften, ist Errungenschaftsvermögen und gehört beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Dazu zählen die Ersparnisse, die sie mit ihrem Arbeitseinkommen bilden ebenso wie Erträge auf dem Vermögen, das zu ihrem Eigengut gehört.

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Den überlebenden Ehepartner finanziell absichern

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Die Hälfte des Errungenschaftsvermögens gehört dem überlebenden Ehegatten. Die andere Hälfte und das Eigengut des Verstorbenen fallen in den Nachlass. Davon steht dem überlebenden Ehegatten und den Nachkommen des Verstorbenen gemäss gesetzlicher Erbfolge je die Hälfte zu. Hinterlässt der Verstorbene keine Nachkommen, erhält der Ehepartner mindestens drei Viertel des Nachlassvermögens.

Erhält der überlebende Ehepartner nur das, was ihm nach dem Gesetz zusteht, muss er unter Umständen das gemeinsame Eigenheim verkaufen, um seine fixen Ausgaben zu senken oder um die übrigen Erben auszuzahlen. Ehepaare sollten deshalb rechtzeitig planen, wie sie sich gegenseitig begünstigen können, um so eine Situation auszuschliessen.

Gesetzliche Aufteilung, wenn der Ehepartner stirbt

Beispiel: Ehepaar mit Errungenschaftsbeteiligung; der Mann stirbt vor seiner Frau

Bessere Absicherung für den hinterbliebenen Partner

Am einfachsten ist die Besserstellung des überlebenden Partners, wenn die übrigen Erben – in der Regel die Kinder – freiwillig auf ihren Anteil verzichten, bis auch der verwitwete Ehepartner gestorben ist oder wieder heiratet. Das scheitert allerdings oft daran, dass nicht alle Kinder mit so einer Regelung einverstanden sind. Und nicht alle Eltern möchten ihre Kinder ganz direkt in die Erbschaftsplanung miteinbeziehen. Ein Erbverzicht muss in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag festgehalten werden. Die Benachteiligten könnten sonst zu einem späteren Zeitpunkt auf ihren Entscheid zurückkommen und ihren Anteil doch noch einfordern.

Eine ausreichende Begünstigung des Ehepartners lässt sich in der Regel auch ohne Einbezug der übrigen Erben erreichen. Ehepaare können in einem Ehevertrag zum Beispiel vereinbaren, dass der überlebende Partner das gesamte Errungenschaftsvermögen erhält. Der Anteil der Kinder beschränkt sich dadurch auf die Hälfte des Eigenguts des verstorbenen Elternteils.

Werden die Kinder – zusätzlich zum Ehevertrag – in einem Testament zugunsten des überlebenden Ehepartners auf den Pflichtteil gesetzt, steht ihnen lediglich ein Viertel vom Eigengut zu. Kinder aus früheren Beziehungen können auch ihren Pflichtteil am Errungenschaftsvermögen einfordern – notfalls gerichtlich.

Besteht das eheliche Vermögen zu einem grossen Teil aus dem Eigengut eines Ehepartners, kann es sinnvoll sein, mittels eines Ehevertrages den Güterstand von der Errungenschaftsbeteiligung in eine Gütergemeinschaft zu wechseln. Bei der Gütergemeinschaft wird der Grossteil des Eigenguts zu Gesamtgut, das beiden Ehepartnern je zur Hälfte gehört.

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Darüber hinaus kann das Ehepaar vereinbaren, dass das Gesamtgut vollständig dem überlebenden Partner zufällt – vorausgesetzt, die Kinder verzichten auf ihren Pflichtteil. Die Gütergemeinschaft hat gegenüber der Errungenschaftsbeteilung den Vorteil, dass der überlebende Partner nicht nachweisen muss, was er in die Ehe eingebracht hat. Je länger Paare zusammenleben, desto schwieriger wird nämlich die Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft, weil sich die Vermögen mit der Zeit vermischen.

Wer seinen Ehepartner maximal begünstigen möchte, kann ihm auch die Nutzniessung am gesetzlichen Erbanteil der gemeinsamen Kinder einräumen. Der Ehepartner erhält dann die Hälfte zu Eigentum, über diesen Teil kann er frei verfügen. Die andere Hälfte darf er als Nutzniesser verwalten und die Erträge daraus wie zum Beispiel Zinsen, Mieteinnahmen und Dividenden für sich behalten. Kinder aus früheren Beziehungen können die uneingeschränkte Herausgabe ihres Pflichtteils einfordern.

Das Erbe der Kinder sichern

Die Meistbegünstigung des Ehepartners geht häufig zu Lasten der Kinder. Sie erhalten beim Tod des ersten Elternteils weniger, als ihnen gemäss gesetzlicher Erbfolge zusteht. Die Kinder trösten sich in der Regel damit, dass sie ihren vollen Erbanteil spätestens nach dem Tod des zweiten Elternteils bekommen.

Heiratet der überlebende Partner wieder, schmälert sich das Erbe der Kinder aber erheblich, weil der neue Ehepartner ebenfalls erbberechtigt ist. Eine solche ungewollte Benachteiligung der Kinder lässt sich mit einer Wiederverheiratungsklausel im Testament, Ehe- oder Erbvertrag verhindern. Mann kann z.B. bestimmen, dass die Kinder bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Partners den Betrag umgehend ausbezahlt erhalten, auf den sie beim Tod des ersten Elternteils gemäss gesetzlicher Erbfolge Anspruch gehabt hätten.

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Wer Kinder aus erster Ehe hat und seinen neuen Ehepartner meistbegünstigt, sollte eine Nacherbschaft ins Auge fassen, damit nach dem Tod des zweiten Partners nicht das ganze Vermögen an die Familie des Partners geht. Setzt man den Partner als Vorerben und die Kinder als Nacherben ein, bleibt zumindest ein Teil des Vermögens in der eigenen Familie – den Pflichtteil des überlebenden Partners darf man nicht mit einer Nacherbschaft belegen.

Der Vorerbe darf das Vermögen, das mit einer Nacherbschaft belastet ist, nur verwalten und die Erträge daraus behalten. Der Erblasser kann verfügen, dass der Vorerbe das Vermögen nicht bloss verwalten, sondern auch verbrauchen darf. In so einem Fall sollte er allerdings bedenken, dass die Kinder als Nacherben möglicherweise leer ausgehen.

Ehevertrag und Testament

Ehepaare können mit einem Ehevertrag erreichen, dass der überlebende Ehepartner das gesamte während der Ehe aufgebaute Vermögen erhält. Von Gesetzes wegen erhält er nur die Hälfte. Dank des Ehevertrags muss der Hinterbliebene nur jenen Teil des Vermögens mit den anderen Erben teilen, den der Verstorbene schon zum Zeitpunkt der Heirat besass oder während der Ehe geerbt hat. Der Ehevertrag wird von einem Notar aufgesetzt. Beide Ehepartner müssen den Vertrag im Beisein des Notars unterschreiben.

Ein Testament hingegen kann jeder selbst verfassen. Das Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein, damit es gültig ist. Beide Ehepartner müssen je ihr eigenes Testament aufsetzen: Gemeinsame Testamente sind in der Schweiz ungültig! Ein Testament lässt man mit Vorteil von einer Fachperson kontrollieren. Geht aus einem Testament nicht eindeutig hervor, was der Verstorbene genau wollte, ist mindestens dieser Teil ungültig. Verstösst ein Testament gegen gesetzliche Erbvorschriften, können die benachteiligten Erben es vor Gericht anfechten.