Abgangsentschädigung
Manche Arbeitgeber federn die finanziellen Auswirkungen einer unfreiwilligen Frühpensionierung mit einer Abgangsentschädigung ab. Es kann aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, diese Entschädigung in die Pensionskasse einzuzahlen.
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Die Arbeitnehmenden können die Abgangsentschädigung als Überbrückungskapital heranziehen. Sie hilft Löcher in der Altersvorsorge zu stopfen oder kann als Startkapital für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen.
Der Staat besteuert Abfindungen mit Vorsorgecharakter deutlich milder als Abfindungen, die eine künftige Lohneinbusse ausgleichen und damit ein Ersatzeinkommen darstellen. Der Vorsorgecharakter einer Abfindung ist gegeben, wenn der Frühpensionierte mindestens 55 Jahre alt ist, seine Haupterwerbstätigkeit definitiv aufgibt, und wenn wegen der Frühpensionierung eine Vorsorgelücke entsteht.
Beispiel: Ein 58-jähriger Geschäftsführer wird nach einer Reorganisation frühzeitig pensioniert und erhält das dreifache Jahressalär als Abfindung (total 500'000 Franken). Wegen der vorzeitigen Pensionierung fehlen bis zur regulären Pensionierung Pensionskassenbeiträge von 200'000 Franken.
Diesen Betrag anerkennt die Steuerbehörde als Abfindung mit Vorsorgecharakter und besteuert sie wie eine Kapitalauszahlung aus der zweiten Säule oder Säule 3a. Die restlichen 300’000 Franken gelten als Ersatzeinkommen und sind als normales Einkommen zu versteuern, unter Umständen aber zu einem tieferen Steuersatz als gewöhnliches Einkommen.
Tipp: Wenn Sie eine Abgangsentschädigung als normales Einkommen versteuern müssen, kann es sinnvoll sein, den Betrag in die Pensionskasse einzuzahlen. Einkäufe in die Pensionskasse können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen, die Abfindung wird dadurch steuerlich neutralisiert.