AHV 2024: Das hat sich für Sie geändert
Die AHV ist im Umbruch. Ob höheres Rentenalter oder flexibler Rentenbezug: Das Jahr 2024 bringt einige Änderungen. Anderes bleibt dagegen gleich. Das müssen Sie über Ihre Rente wissen.
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Wie hoch ist meine AHV-Altersrente?
Die Beträge haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. 2024 beträgt die maximale Einzelrente 2450 Franken pro Monat respektive 29'400 Franken pro Jahr. Die Minimalrente beläuft sich auf 1225 Franken pro Monat (Tabelle). Die Rente wird zurzeit 12 Mal pro Jahr ausbezahlt. Die 13. AHV-Rente kommt erst ab 2026.
Verheiratete Paare bekommen nach der Pensionierung häufig weniger AHV-Rente als Paare ohne Trauschein. Der Grund: Die AHV-Renten von Ehepaaren sind plafoniert. Ein verheiratetes Paar erhält höchsten 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende – also maximal 3675 Franken pro Monat. Unverheiratete Paare können dagegen monatlich bis zu 4900 Franken AHV-Rente beziehen, wenn beide Partner Anspruch auf die Maximalrente haben.
Per 1. Januar 2025 wird die maximale AHV-Rente um 70 Franken auf 2520 Franken pro Monat steigen, die minimale um 35 Franken auf 1260 Franken. Verheiratete Paare erhalten ab dann maximal 3780 Franken monatlich, unverheiratete bis zu 5040 Franken.
Wann bekomme ich die AHV-Maximalrente?
Die Maximalrente erhält, wer keine Beitragslücken hat und ein massgebendes Durchschnittseinkommen von mindestens 88'200 Franken pro Jahr (ab 2025: 90'720 Franken) aufweist. Das massgebende Durchschnittseinkommen setzt sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften für Kinder und den Betreuungsgutschriften für die Pflege naher Verwandter.
Alle Rentnerinnen und Rentner, bei denen das Durchschnittseinkommen 14'700 Franken (ab 2025: 15'120 Franken) oder weniger beträgt und die keine Beitragslücken aufweisen, erhalten die Minimalrente.
Tipp: Die Berechnung ist komplex. Lassen Sie daher Ihre voraussichtliche Rente von der AHV berechnen. Für Personen ab 40 ist eine Rentenvorausberechnung alle fünf Jahre kostenlos. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier. Oder nutzen Sie für eine unverbindliche Rentenschätzung den kostenlosen Online-Rechner der AHV.
Wann kann ich meine AHV-Rente beziehen?
Seit Anfang Jahr ist die AHV-Reform in Kraft. Neu können Frauen und Männer ihre erste Rente flexibel im Alter zwischen 63 und 70 Jahren abrufen. Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind, gehören zur so genannten Übergangsgeneration: Sie können ihre erste AHV-Rente bereits ab 62 Jahren erhalten.
Zudem ist es jetzt möglich, zuerst nur einen Teil der Rente zu beziehen – nämlich 20 bis 80 Prozent. Den Rest der AHV-Rente schiebt man dann für später auf. Das soll den schrittweisen Übergang in die Pensionierung erleichtern.
Übrigens: Wer nach 65 Jahren weiterarbeiten möchte, profitiert ebenfalls von der Reform. Neu werden auch die nach 65 eingezahlten Beträge «rentenbildend» sein. Das kann etwa für Personen interessant sein, die erst später in die Schweiz gekommen sind und sonst aufgrund von fehlenden Beitragsjahren eine Kürzung der AHV-Rente erfahren würden. Ist die Maximalrente jedoch bereits erreicht, kann man sie nicht weiter erhöhen.
Ab wann gilt das gleiche Rentenalter für Frauen und Männer?
Mit der Reform wird das ordentliche Pensionierungsalter für Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die erste Erhöhung um drei Monate findet im Jahr 2025 statt – und zwar für die 1961 geborenen Frauen. Frauen mit Jahrgang 1962 müssen sechs Monate länger arbeiten bis zur ordentlichen Pensionierung, 1963 geborene Frauen neun Monate mehr und 1964 geborene Frauen bis Alter 65. Ab 2028 gilt dann also für Frauen wie Männer das gleiche Rentenalter 65.
Die Frauen der Übergangsgeneration werden für das höhere Rentenalter finanziell entschädigt. Sie können zwischen zwei Optionen wählen: Entweder arbeiten bis zum neu für sie gültigen Rentenalter und bekommen dafür einen lebenslangen Zuschlag auf ihre AHV-Renten. Dieser ist abhängig von ihrem Einkommen sowie vom Jahrgang und beträgt monatlich maximal 160 Franken.
Oder sie können sich für einen Vorbezug der Rente entscheiden, und zwar bis zu drei Jahre früher. Wegen dieses Vorbezugs werden ihre Renten zwar gekürzt, aber weniger stark als bei Personen, die nicht der Übergangsgeneration angehören. Bei tieferen Einkommen wird ausserdem weniger stark gekürzt als bei höheren Löhnen.
Was hat sich sonst noch geändert bei der AHV?
Unter anderem sind ab diesem Jahr alle Pensionskassen verpflichtet, Teilpensionierungen zu ermöglichen. Die Bedingungen sind nun gesetzlich geregelt. Dafür darf man künftig den Bezug seiner Freizügigkeitsgelder nur noch aufschieben, wenn man weiterarbeitet. Diese Änderung tritt aber nicht sofort in Kraft: Der Bundesrat hat eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.
Sie möchten Ihre Pensionierung planen? Das kostenlose Merkblatt «AHV und Pensionierung: Das müssen Sie wissen» hilft Ihnen dabei. Oder sprechen Sie mit einer Fachperson im VZ in Ihrer Nähe.