Vorsorge

Bundesrat: In Zukunft darf man in die Säule 3a nachzahlen

Einkäufe in der privaten Vorsorge sollen neu möglich sein. So kann man verpasste Einzahlungen nachholen und Steuern sparen. Es gelten aber einige Einschränkungen.

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Karl Flubacher
Pensionierungsexperte
Publiziert am
21. November 2024

Der Bundesrat erlaubt Nachzahlungen in die Säule 3a. So setzt er einen Auftrag des Parlamentes um. Die Änderung gilt ab 2025. Wer in bestimmten Jahren nur einen Teilbetrag oder gar nicht in die Säule 3a eingezahlt hat, wird das in den Folgejahren nachholen können. Dadurch kann man Lücken nachträglich auffüllen. Den Einkaufsbetrag darf man zudem vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen, so wie das schon heute beim ordentlichen 3a-Beitrag möglich ist.

Es gelten aber einige Einschränkungen. Das sind die wichtigsten:

  • Nachzahlungen sind maximal zehn Jahre lang möglich, also zum Beispiel 2027 oder 2035 für die 2025 verpasste Einzahlung.
  • Vor 2025 entstandene Beitragslücken können nicht ausgeglichen werden. Wer 2024 oder in früheren Jahren gar nicht oder nur einen Teil des 3a-Beitrages einbezahlt hat, kann diese Lücken also nicht mehr füllen. Die ersten rückwirkenden Einkäufe sind folglich ab 2026 möglich, nämlich für die im Jahr 2025 verpassten Einzahlungen.
  • Einkäufe sind nur für jene Jahre möglich, in denen man ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielte. Wer also zum Beispiel 2025 gar nicht arbeitet, kann die verpasste 3a-Einzahlung später nicht nachholen.
  • Auch darf man nur dann einen Einkauf machen, wenn man im gleichen Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt.
  • Bevor man für ein verpasstes Jahr rückwirkend einkauft, muss man zuerst den ordentlichen Jahresbeitrag einzahlen. Dann kann man zusätzlich zu diesem ordentlichen Beitrag einen Einkauf in Höhe des sogenannten "kleinen Beitrages" (Einkaufsbetrag für Erwerbstätige mit Pensionskassenanschluss) tätigen. Für 2025 beispielsweise sind das maximal 7’258 Franken. Diese Regel gilt auch für Erwerbstätige ohne Pensionskasse, also insbesondere für Selbstständige.
  • Bereits fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters darf man damit beginnen, 3a-Gelder zu beziehen. In diesem Fall sind aber keine nachträglichen Einzahlungen in die Säule 3a mehr möglich.

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