Wird der Eigenmietwert abgeschafft?
Das Parlament hat entschieden, dass der Eigenmietwert abgeschafft wird. Das letzte Wort haben aber die Stimmberechtigten.
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Der Eigenmietwert steht seit Jahrzehnten politisch unter Beschuss, hat bisher aber jeden Angriff überstanden. 2017 hat das Parlament einen neuen Anlauf genommen, den Eigenmietwert abzuschaffen. Mehr als sieben Jahre hat es gedauert, bis sich National- und Ständerat im Dezember 2024 auf die folgende Vorlage einigen konnten:
- Die Besteuerung des Eigenmietwerts soll auf Erst- und Zweitliegenschaften abgeschafft werden.
- Unterhaltskosten auf selbstgenutzten Liegenschaften können weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene abgezogen werden. Unterhaltskosten auf vermieteten Liegenschaften bleiben aber weiterhin abzugsfähig.
- Beim Bund können auch die Abzüge für Energiesparmassnahmen und Rückbaukosten nicht mehr geltend gemacht werden. Die Kantone können diese Abzüge weiterhin zulassen (Rückbaukosten zeitlich unbegrenzt, Energiesparmassnahmen längstens bis 2050).
- Kosten der Denkmalpflege können beim Bund und bei den Kantonen weiterhin abgezogen werden.
- Private Schuldzinsen dürfen nur noch im Umfang der Quote des unbeweglichen Vermögens (exklusive selbstgenutztes Wohneigentum) zum Gesamtvermögen abgezogen werden (sog. quotal-restriktive Methode). Das bedeutet: Wer keine vermieteten Immobilien besitzt, kann auch keine Schuldzinsen mehr abziehen.
- Eine Ausnahme gilt für Ersterwerber einer ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft: Sie können zehn Jahre lang einen beschränkten Schuldzinsabzug geltend machen. Für Ehegatten sind es im ersten Jahr bis 10'000 Franken, für übrige Steuerpflichtige bis 5000 Franken. Dieser Betrag sinkt jedes Jahr um 1000 Franken (Ehegatten) bzw. 500 Franken (übrige Steuerpflichtige).
Auch wenn sich das Parlament nun auf eine Reformvariante geeinigt hat, bleibt unklar, ob und wann der Eigenmietwert abgeschafft wird. Besonders für Bergkantone mit vielen Ferienwohnungen ist die Abschaffung des Eigenmietwerts problematisch, da sie dadurch Steuereinnahmen verlieren. Darum sollen die Kantone eine sogenannte Objektsteuer auf Zweitwohnungen einführen dürfen. Dafür ist jedoch eine Verfassungsänderung nötig, was eine Zustimmung von Volk und Ständen vorschreibt. Scheitert diese Verfassungsänderung an der Urne, kann auch der Eigenmietwert nicht abgeschafft werden, weil beide Vorlagen miteinander verknüpft sind. Zudem könnte gegen die Eigenmietwert-Abschaffung das Referendum ergriffen werden. Das letzte Wort in dieser Sache hat also in jedem Fall das Schweizer Stimmvolk.