Enterben ist leichter gesagt als getan
Es ist nur in seltenen Fällen gesetzlich erlaubt, jemanden zu enterben. Kontaktverweigerung oder Streit sind jedenfalls keine ausreichenden Gründe für eine rechtskräftige Enterbung.
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Grundsätzlich können nur pflichtteilsgeschützte Erben enterbt werden. Eine Enterbung bedeutet nämlich nichts anderes, als einem pflichtteilsgeschützten Erben seinen Pflichtteil zu entziehen. Gesetzliche Erben ohne Pflichtteilsanspruch hingegen können ohne Begründung von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dazu braucht es lediglich ein Testament oder einen Erbvertrag.
Das Gesetz kennt zwei Formen der Enterbung. Die Strafenterbung und die Präventiventerbung. Der Grund einer Enterbung ist im Testament oder Erbvertrag möglichst genau anzugeben. Bei der Strafenterbung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Schweres Verbrechen gegen den Erblasser
Der Erbe muss gegen den Erblasser oder gegen eine ihm nahe stehende Person eine schwere vom Strafrecht erfasste Tat begangen haben. Entscheidend ist hier die Nähe der Beziehung zwischen dem Erblasser und der von der Straftat betroffenen Person. Es hängt von den Umständen ab, was in diesem Zusammenhang als schweres Verbrechen gilt. Die Straftat muss den Erblasser auf jeden Fall persönlich schwer treffen. Ein Verbrechen gegenüber einer Drittperson, die dem Erblasser nicht nahe steht, ist kein Enterbungsgrund.
Schwere Verletzung der Rechtspflicht
Der zweite Grund für eine Strafenterbung ist dann gegeben, wenn der Erbe eine sich aus dem Familienrecht ergebende Rechtspflicht schwer, widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Missachtung der Unterstützungspflichten der Verwandten und um die Pflichten zwischen Ehegatten. Kein Grund zur Enterbung ist aber, wenn der Erbe bloss moralische Familienpflichten verletzt. Man kann also beispielsweise ein Kind nicht enterben, bloss weil es sich zu wenig um die Eltern kümmert oder mit ihnen zerstritten ist.
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Enterbung wegen Schulden
Eine Präventiventerbung lässt sich dann ins Auge fassen, wenn Verlustscheine gegen einen Nachkommen bestehen. Der Erblasser kann dem Nachkommen dann die Hälfte seines Pflichtteils entziehen und diesen den Kindern des verschuldeten Nachkommen zuwenden. Das ist allerdings nur möglich, wenn der Nachkomme selbst Kinder hat. Eine Präventiventerbung zugunsten anderer Personen sieht das Gesetz nicht vor.
Auf den Pflichtteil setzen
Die Enterbung ist auch bei schwierigen Familienkonstellationen nur in den wenigsten Fällen durchsetzbar. Es gibt aber weitere Möglichkeiten, den Erbteil eines pflichtteilsgeschützten Erben möglichst klein zu halten. Am einfachsten ist die Reduktion der gesetzlichen Erbquote auf den Pflichtteil. Pflichtteilsgeschützt sind Nachkommen und Ehegatten.
Individuelle Lösungen
Weitere Möglichkeiten, einzelne Erben gegenüber anderen besser zu stellen, hängen von der individuellen familiären und finanziellen Situation ab. Sie sollten mit einem Erbrechts- und Finanzexperten individuell abgeklärt werden. Spielraum gibt es beispielsweise bei der Wahl des Güterstandes, bei Zeitpunkt und Form der Übergabe von Liegenschaften, bei der Frage nach Darlehen, Erbvorbezügen oder Schenkungen.
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